Artikel 25 GWVO – Ermittlung der Drittländer, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgeht und die nicht unter die Artikel 23 und 24 fallen.

(2)Bei Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere Folgendem Rechnung:

a)dem rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere

i) der Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

ii) Maßnahmen, die mit Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zusammenhängen,

iii) Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,

iv) die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,

v) die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen für die zuständigen Behörden;

b)den Befugnissen und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie der Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)der Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.

(3)Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen, kann die Kommission die AMLA um eine Stellungnahme mit einer Einschätzung im Hinblick darauf ersuchen, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.

(4)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

(5)Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines signifikanten strategischen Mangels, ist Artikel 23 Absatz 4 anzuwenden und sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische Gegenmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 5 anzuführen.

(6)Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines Mangels in Bezug auf die Einhaltung, sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 anzuführen.

(7)Um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.