(1)Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie die in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten notwendigen Schritte unternommen und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
(2)Wenn es nicht möglich ist, von der Durchführung der in Absatz 1 genannten Transaktionen abzusehen, oder dies die Bemühungen um Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion vereitelt, unterrichten die Verpflichteten die zentrale Meldestelle unmittelbar im Anschluss daran.