Artikel 2 GWVO – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Geldwäsche“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden. Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;

2. „Terrorismusfinanzierung“ die in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wird. Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;

3. „kriminelle Tätigkeit“ eine kriminelle Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und missbräuchliche Verwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Richtlinie;

4. „Vermögensgegenstand“ einen Vermögensgegenstand im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673;

5. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , einschließlich deren Zweigstellen in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 jener Verordnung unabhängig davon, ob sich der Sitz des Kreditinstituts in der Union oder in einem Drittland befindet;

6. „Finanzinstitut“

a) ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change), oder dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften;

b) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;

c) einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt;

d) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ;

e) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere

i) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;

ii) einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in Artikel 2 der genannten Richtlinie festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;

f) in der Union gelegene Zweigniederlassungen von Finanzinstituten im Sinne der Buchstaben a bis e, unabhängig davon, ob sich deren Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;

7. „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer gleichwertigen Funktion für eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion;

8. „Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

9. „Hypothekarkreditgeber“ einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ;

10. „Hypothekarkreditvermittler“ einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU;

11. „Verbraucherkreditgeber“ einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ;

12. „Verbraucherkreditvermittler“ einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EU;

13. „Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final], außer wenn der Kryptowert in die in Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung genannten Kategorien fällt oder nicht anderweitig als Geldbetrag gilt;

14. „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final], sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 jener Verordnung erbringt;

15. „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG 49 , jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;

16. „Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird, insbesondere auch eine Beziehung, bei der ein Verpflichteter ersucht wird, für einen Kunden eine Gesellschaft zu gründen oder einen Trust einzurichten, unabhängig davon, ob die Gründung der Gesellschaft oder die Einrichtung des Trusts die einzige für diesen Kunden getätigte Transaktion ist;

17. „verbundene Transaktionen“ zwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

18.„Drittland“ einen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Europäischen Union ist, aber über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;

19. „Korrespondenzbankbeziehung“

a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;

b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden;

20. „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

21. „Rechtsträgerkennung“ den einem Rechtsträger im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode;

22. „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird;

23. „Rechtsvereinbarung“ einen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;

24. „förmliche Nominee-Strukturen“ einen Vertrag oder eine förmliche Vereinbarung mit gleicher Rechtskraft wie ein Vertrag zwischen dem Nominee und dem Nominator, wobei der Nominator ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem bzw. ihrem Namen zu handeln, insbesondere auch als Direktor oder Anteilseigner, und wobei der Nominee ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;

25. „politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die folgende wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:

a) in einem Mitgliedstaat:

i) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

ii) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;

iii) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;

iv) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;

v) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;

vi) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

vii) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;

b) in einer internationalen Organisation:

i) der oberste Amtsträger, seine Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation;

ii) Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;

c) auf Unionsebene:

i) Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;

d) in einem Drittland:

i) Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;

26. „Familienangehörige“

a) den Ehegatten oder den Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer vegleichbaren Vereinbarung;

b) die Kinder und deren Ehegatten oder Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer vergleichbaren Vereinbarung;

c) die Eltern;

27. „bekanntermaßen nahestehende Personen“

a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;

b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;

28. „Führungsebene“ zusätzlich zu geschäftsführenden Mitgliedern des Vorstands oder, falls es keinen Vorstand gibt, des gleichwertigen Leitungsorgans Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können;

29. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 verbunden sind;

30. „Barmittel“ Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 ;

31. „zuständige Behörde“

a) eine zentrale Meldestelle;

b) eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Nummer 33;

c) eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Erträge aus Straftaten aufzuspüren, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;

d) eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

32. „Aufseher“ die Stelle, die mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen dieser Verordnung einhalten, einschließlich der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] übertragen wurden;

33. „Aufsichtsbehörde“ einen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 29 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] beaufsichtigt;

34. „Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;

35. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;

36. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Nummer 35 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates verhängt werden.