Artikel 58 GWVO – Anonyme Konten und Inhaberaktien sowie Bezugsscheine für Inhaberaktien

(1)Kreditinstitute, Finanzinstitute und Krypto-Dienstleistungsanbieter dürfen weder anonyme Konten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Krypto-Geldbörsen noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren.

Bei bestehenden anonymen Konten, anonymen Sparbüchern, anonymen Schließfächern oder Krypto-Geldbörsen werden vor jedweder Nutzung in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen durchgeführt.

(2)Treten Kreditinstitute und Finanzinstitute als Erwerber auf, akzeptieren sie keine Zahlungen, die mit in Drittländern ausgegebenen anonymen Guthabenkarten vorgenommen werden, es sei denn, die von der Kommission gemäß Artikel 22 erlassenen technischen Regulierungsstandards lassen dies bei nachweislich geringem Risiko zu.

(3)Unternehmen dürfen keine Inhaberaktien ausgeben und müssen alle vorhandenen Inhaberaktien bis zum [2 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] in Namensaktien umwandeln. Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind, oder deren Aktien als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden, dürfen Inhaberaktien allerdings beibehalten.

Unternehmen dürfen keine Bezugsscheine für nicht intermediär verwahrte Inhaberaktien ausgeben.