Artikel 15 GWVO – Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden

(1)Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden sind vom Verpflichteten immer dann zu treffen, wenn

a)eine Geschäftsbeziehung begründet wird;

b)der Verpflichtete an einer gelegentlichen Transaktion in Höhe von 10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung beteiligt ist oder diese ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 5 auch ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt werden kann;

c)ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

d)Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen.

(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen führen Kredit- und Finanzinstitute sowie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn sie entweder gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] darstellen, oder Transfers von Kryptowerten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung vornehmen, die über 1 000 EUR oder den entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung hinausgehen, initiieren oder ausführen.

(3)Anbieter von Glücksspieldiensten führen im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn Transaktionen in Höhe von mindestens 2 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.

(4)Bei Kreditinstituten werden Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden unter Kontrolle der Aufseher auch dann durchgeführt, wenn nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 festgestellt wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder wenn die Einlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 nichtverfügbar sind. Über Intensität und Umfang derartiger Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden entscheiden die Aufseher mit Rücksicht auf die spezielle Lage des Kreditinstituts.

(5)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:

a)die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, und für die niedrigere Schwellenwerte gelten als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt;

b)die damit verbundenen Schwellenwerte für gelegentliche Transaktionen;

c)die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen.

Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards trägt die AMLA Folgendem gebührend Rechnung:

a)der Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht;

b)der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen supranationalen Risikobewertung.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 des [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.