Artikel 54 GWVO – Verbot der Informationsweitergabe

(1)Verpflichtete, ihr leitendes Personal und ihre Mitarbeiter dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 50 oder 51 eine Informationsweitergabe stattfindet, stattfinden wird oder stattgefunden hat oder dass eine Analyse in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte.

(2)Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger krimineller Tätigkeiten.

(3)Abweichend von Absatz 1 kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gemäß Artikel 13 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe – darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe – halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(4)Abweichend von Absatz 1 kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Personen aus Drittländern mit den dieser Verordnung gleichwertigen Anforderungen stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, die unter gemeinsamem Eigentum, unter gemeinsamer Leitung oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.

(5)Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit natürlichen oder juristischen Personen aus einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern diese derselben Kategorie von Verpflichteten angehören und den gleichen beruflichen Verschwiegenheitspflichten und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

(6)Bemühen sich die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten, einen Klienten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.