AMLA-Arbeitsprogramm 2026/2027

AMLA-Arbeitsprogramm 2026/2027

GWVOGWVO-AnforderungenDatum
Art. 9 Abs. 4 GWVO - Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen(4) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien dazu aus, welche Elemente Verpflichtete bei der Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf der Grundlage der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe berücksichtigen sollten, insbesondere in Bezug auf die den Compliance-Funktionen zugewiesenen Mitarbeiter. In diesen Leitlinien werden ferner Situationen genannt, in denen aufgrund der Art und der Größe des Verpflichteten
i) interne Kontrollen auf der Ebene der wirtschaftlichen Funktion, der Compliance-Funktion und der Audit-Funktion zu organisieren sind;
ii) die unabhängige Audit-Funktion von einem externen Sachverständigen wahrgenommen werden kann.
10-Jul-26
Art. 10 Abs. 4 GWVO - Unternehmensweite Risikobewertung(4) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der vom Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommenen unternehmensweiten Risikobewertung sowie zu den zusätzlichen Informationsquellen, die bei der Durchführung der unternehmensweiten Risikobewertung zu berücksichtigen sind, heraus.10-Jul-26
Art. 16 Abs. 4 GWVO - Gruppenweite Anforderungen(4) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 Buchstabe b genannten Fällen und die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, sowie die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in diesen Fällen.10-Jul-26
Art. 17 Abs. 4 GWVO - Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern(3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 16 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.10-Jul-26
Art. 18 Abs. 8 GWVO - Auslagerung(8) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
a) der Begründung von Auslagerungsverhältnissen, einschließlich nachfolgender Auslagerungsverhältnisse, gemäß dem vorliegenden Artikel, den entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten sowie den Verfahren, mit denen überwacht wird, wie der Dienstleister diese Funktionen, insbesondere die als kritisch anzusehenden Funktionen, wahrnimmt;
b) den Aufgaben und Zuständigkeiten des Verpflichteten und des Dienstleisters im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung;
c) den aufsichtlichen Vorgehensweisen für die Auslagerung sowie den aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf die Auslagerung kritischer Funktionen.
10-Jul-27
Art. 19 Abs. 9 GWVO - Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden(9) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:
a) die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, und für die ein niedrigerer Wert gilt als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt;
b) die damit verbundenen Werte für gelegentliche Transaktionen;
c) die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung von gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen;
d) die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen.
Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die AMLA die Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht, sowie die von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene.
10-Jul-26
Art. 20 Abs. 3 GWVO - Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden(3) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.10-Jul-26
Art. 21 Abs. 4 GWVO - Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden(4) Die AMLA gibt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 10. Juli 2027 gemeinsame Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2014/92/EU sicherzustellen, auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, die am stärksten von Risikominderungspraktiken betroffen sind.10-Jul-27
Art. 26 Abs. 5 GWVO - Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden(5) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung und die Überwachung der im Kontext dieser Beziehung durchgeführten Transaktionen aus.10. Juli 2026
Art. 28 Abs. 1 GWVO - Technische Regulierungsstandards zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden en notwendig sind(1) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor.10-Jul-26
Art. 32 Abs. 1 GWVO - Leitlinien zu Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung(1) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.10-Jul-27
Art. 34 Abs. 5 GWVO - Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen(5) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu den Maßnahmen aus, die von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften zu ergreifen sind, um festzustellen, ob ein Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten verfügt und wie dieser Wert bestimmt werden kann.10-Jul-27
Art. 37 Abs. 3 GWVO - Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen(3) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen müssen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen müssen, wenn sie feststellen, dass die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder zugelassen ist.10-Jul-27
Art. 38 Abs. 2 GWVO - Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern(2) Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen:
a) Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b) sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften;
c) sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind.
N/A
Art. 40 Abs. 2 GWVO - Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse(2) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich
a) der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen;
b) der Kriterien und Mittel zur Überprüfung, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Kunden befindet.
10-Jul-27
Art. 42 Abs. 2 GWVO - Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen(2) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu folgenden Punkten aus:
a) den Kriterien für die Identifizierung von bekanntermaßen nahestehenden Personen;
b) der Höhe des Risikos, das mit einer bestimmten Kategorie politisch exponierter Personen, Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehenden Personen verbunden ist, einschließlich Leitlinien dazu, wie solche Risiken für die Zwecke des Artikels 45 zu bewerten sind, wenn die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.
10-Jul-27
Art. 50 GWVO - Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer VerpflichteterDie AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
a) die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b) Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c) aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.
10-Jul-27
Art. 69 Abs. 3 GWVO - Meldung von Verdachtsfällen(3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden ist.10-Jul-26
Art. 69 Abs. 5 GWVO - Meldung von Verdachtsfällen(5) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.10-Jul-27
Art. 81 Abs. 1 GWVO - Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA(1) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist.10-Jul-26

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