(1)Die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3)Abweichend von Absatz 1 darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto – und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können, – eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden vollständig erfüllt sind.
(4)Bei jeder Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person, dem Verwalter eines Express Trusts oder der Person, die bei einer ähnlichen, in den Artikeln 42, 43 und 48 genannten Rechtsgestaltung eine ähnliche Position innehat, holen die Verpflichteten – sofern die Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] registriert sind – einen Nachweis für die Registrierung oder einen Registerauszug ein.