Artikel 21 GWVO – Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden

(1)   Kann ein Verpflichteter der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Anforderung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 in Betracht.

Durch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Erhalt von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch den Verpflichteten nicht untersagt.

Ist ein Verpflichteter verpflichtet, die Vermögenswerte seines Kunden zu schützen, so wird es durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, die Vermögenswerte des Kunden zu veräußern.

Im Fall von Lebensversicherungsverträgen führen die Verpflichteten — soweit dies als Alternative zur Beendigung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist — keine Transaktionen für den Kunden durch, einschließlich Auszahlungen an Begünstigte, bis den Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden des Artikels 20 Absatz 1 entsprochen ist.

(2)   Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Absatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Mandanten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten

a)an Geldwäsche, diesbezügliche Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind,
b)Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen, oder
c)wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.

(3)   Verpflichtete führen Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege und Begründungen zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nach Artikel 26 aktualisiert.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, Aufzeichnungen zu führen, gilt auch für Situationen, in denen Verpflichtete die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder alternative Maßnahmen gemäß Absatz 1 verweigern.

(4)   Die AMLA gibt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 10. Juli 2027 gemeinsame Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2014/92/EU sicherzustellen, auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, die am stärksten von Risikominderungspraktiken betroffen sind.