(1) Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft und die Bestimmung der Gelder übereinstimmen, und um diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Bewertung nach Artikel 69 Absatz 2 zu unterziehen sind.
Betreffen Geschäftsbeziehungen mehr als ein Produkt oder mehr als eine Dienstleistung, stellen die Verpflichteten sicher, dass die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden alle diese Produkte und Dienstleistungen abdecken.
Unterhalten Verpflichtete, die einer Gruppe angehören, Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die auch Kunden anderer Unternehmen dieser Gruppe sind — unabhängig davon, ob es sich um Verpflichtete oder Unternehmen handelt, die nicht den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen — so berücksichtigen sie Informationen über diese anderen Geschäftsbeziehungen für die Zwecke der Überwachung der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden.
(2) Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten kontinuierlichen Überwachung stellen die Verpflichteten sicher, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen des Kunden auf aktuellem Stand gehalten werden.
Der Zeitabstand zwischen Aktualisierungen von Kundeninformationen gemäß Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko und darf keinesfalls folgende Zeiträume überschreiten:
| a) | ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten, |
| b) | fünf Jahre für alle anderen Kunden. |
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen müssen Verpflichtete die Kundeninformationen immer dann überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, wenn
| a) | sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern, |
| b) | der Verpflichtete rechtlich dazu verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (42) nachzukommen, |
| c) | sie von einem maßgeblichen, den Kunden betreffenden Sachverhalt Kenntnis erlangen. |
(4) Zusätzlich zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten kontinuierlichen Überwachung überprüfen die Verpflichteten regelmäßig, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Häufigkeit dieser Überprüfung muss der Exponiertheit des Verpflichteten und der Geschäftsbeziehung gegenüber Risiken einer Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen sein.
Bei Kredit- und Finanzinstituten wird die Überprüfung nach Unterabsatz 1 auch bei jeder neuen Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen durchgeführt.
Die Anforderungen dieses Absatzes ersetzen weder die Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, noch strengere Anforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht für die Überprüfung des Kundenstamms anhand von Listen gezielter finanzieller Sanktionen.
(5) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung und die Überwachung der im Kontext dieser Beziehung durchgeführten Transaktionen aus.