Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen — auch solchen, die für die Zwecke von Wertpapiertransaktionen oder Geldtransfers begründet wurden –, bei denen Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland ausgeführt werden, müssen die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
| a) | ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, |
| b) | die vom Respondenzinstitut vorgenommenen Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, |
| c) | vor Begründung neuer Korrespondenzbankbeziehungen das Einverständnis ihrer Führungsebene einholen, |
| d) | die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren, |
| e) | sich im Fall von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden kontinuierlich Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vorzulegen. |
Wenn Kredit- und Finanzinstitute beschließen, grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, so dokumentieren sie diese Entscheidung.