(1) Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.
(2) Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen:
| a) | Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
| b) | sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften; |
| c) | sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind. |
(3) Die in Absatz 2 genannte Empfehlung wird abgegeben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
| a) | Auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten verfügbaren Informationen ist eine Finanzaufsichtsbehörde, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten, der Auffassung, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann; |
| b) | nach einer Bewertung der Informationen, die der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, besteht zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union Einvernehmen darüber, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann. |
(4) Vor Abgabe der in Absatz 2 genannten Empfehlung konsultiert die AMLA den für das Respondenzinstitut zuständigen Aufseher des Drittlands und ersucht ihn, seinen eigenen Standpunkt sowie den Standpunkt des Respondenzinstituts zur Angemessenheit der Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verfahren und Kontrollen sowie der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, über die das Respondenzinstitut zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung verfügt, und zu den zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen darzulegen. Geht innerhalb von zwei Monaten keine Antwort ein oder geht aus der Antwort nicht hervor, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands in der Lage ist, zufriedenstellende Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen sowie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, um die Risiken, denen es ausgesetzt ist und die die Korrespondenzbankbeziehung beeinträchtigen können, zu mindern, so leitet die AMLA die Abgabe der Empfehlung ein.
(5) Die AMLA zieht ihre in Absatz 2 genannte Empfehlung zurück, sobald sie der Auffassung ist, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands, zu dem sie diese Empfehlung abgegeben hat, die in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(6) In Bezug auf in Absatz 1 genannte Respondenzinstitute aus Drittländern, müssen Kredit- und Finanzinstitute
| a) | davon absehen, neue Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands aufzunehmen, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Artikel 36 oder 37 eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können; |
| b) | für laufende Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands i) die Informationen über das Respondenzinstitut gemäß Artikel 36 oder 37 überprüfen und aktualisieren, ii) die Geschäftsbeziehung beenden, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Ziffer i eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können, |
| c) | das Respondenzinstitut über die Schlussfolgerungen unterrichten, die sie in Bezug auf die Risiken, die mit der Korrespondenzbankbeziehung verbunden sind, entsprechend der Empfehlung der AMLA und der gemäß den Buchstaben a oder b getroffenen Maßnahmen gezogen haben. |
Hat die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 5 zurückgezogen, so überprüfen die Kredit- und Finanzinstitute ihre Bewertung dahingehend, ob das Respondenzinstitut eines Drittlands eine der in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt
(7) Die Kredit- und Finanzinstitute dokumentieren jede nach diesem Artikel getroffene Entscheidung.