Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
a)die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um – auch in Fällen einer Sorgfaltsprüfung aus der Ferne – auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b)die Begründung von Auslagerungsverhältnissen gemäß Artikel 40, die entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Verfahren, mit denen überwacht wird, wie die natürlichen oder juristischen Personen, auf die Funktionen ausgelagert wurden, diese Funktionen, insbesondere die als kritisch anzusehenden wahrnehmen;
c)Rolle und Verantwortung der einzelnen Akteure, ob bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten oder bei Auslagerung;
d)aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten oder bei Auslagerung.