Artikel 43 GWVO – Liste der wichtigen öffentlichen Ämter

(1)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß seinen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisation, dass sie eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bei dieser internationalen Organisation veröffentlicht und auf neuestem Stand hält. Diese Listen umfassen auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Ebene des Mitgliedstaats akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie jede daran vorgenommene Änderung der Kommission und der AMLA.

(2)   Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter enthalten sind und diese Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter für die Union als Ganzes von Bedeutung sind.

Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die AMLA.

(4)   Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(5)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt diese Liste öffentlich auf ihrer Website zur Verfügung.