Geben Verpflichtete bzw. Mitarbeiter oder leitendes Personal dieser Verpflichteten gemäß den Artikeln 50 und 51 Informationen in gutem Glauben weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Mitarbeiter keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen sie sich der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit nicht genau bewusst waren, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
2023-05-23