Artikel 53 GWVO – Wirtschaftliches Eigentum durch Kontrolle

(1)   Die Kontrolle über eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person wird durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig ausgeübt.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)„Kontrolle über die juristische Person“ die Möglichkeit, innerhalb der juristischen Person direkt oder indirekt erheblichen Einfluss auszuüben und entsprechende Entscheidungen zu erzwingen;
b)„indirekte Kontrolle über eine juristische Person“ die Kontrolle über zwischengeschaltete juristische Personen in der Eigentumsstruktur oder in verschiedenen Ketten der Eigentumsstruktur, wobei die direkte Kontrolle auf jeder Ebene der Struktur festgestellt wird;
c)„Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 50 % zuzüglich eines der Anteile oder Stimmrechte oder einer der sonstigen Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft.

(3)   Eine anderweitige Kontrolle der juristischen Person umfasst in jedem Fall die Möglichkeit,

a)im Fall einer Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft auszuüben, unabhängig davon, ob sie von gemeinsam handelnden Personen geteilt werden oder nicht;
b)das Recht auszuüben, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder ähnlicher Funktionsträger der juristischen Person zu bestellen oder abzuberufen;
c)einschlägige Veto- und Beschlussfassungsrechte auszuüben, die mit dem Anteil an der Gesellschaft verbunden sind,
d)Entscheidung zu treffen, die Gewinnausschüttungen der juristischen Person oder eine Vermögensverschiebung bei der juristischen Person bewirkt.

(4)   Über Absatz 3 hinaus kann die Kontrolle über die juristische Person anderweitig ausgeübt werden. Abhängig von der jeweiligen Situation der juristischen Person und ihrer Struktur kann eine anderweitige Kontrolle Folgendes umfassen:

a)förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern, den Gesellschaftern oder den juristischen Personen, Bestimmungen in der Satzung, Partnerschaftsvereinbarungen, Syndizierungsvereinbarungen oder — je nach den besonderen Merkmalen der juristischen Person — gleichwertige Dokumente oder Vereinbarungen sowie Abstimmungsmodalitäten;
b)Beziehungen zwischen Familienangehörigen;
c)die Nutzung formeller oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „formelle Nominee-Vereinbarung“ einen Vertrag oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen einem Nominator und einem Nominee, wobei der Nominator eine juristische oder natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem Namen zu handeln, auch als Direktor, Anteilseigner oder Settlor, und wobei der Nominee eine juristische oder natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;