Artikel 57 GWVO – Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln

(1)   Im Fall anderer als der in Artikel 51 genannten juristischen Personen, die Express Trusts ähneln, wie z. B. Stiftungen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer alle nachstehend genannten natürlichen Personen:

a)die Gründer,
b)die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion,
c)die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion,
d)die Begünstigten, es sei denn, Artikel 59 findet Anwendung,
e)jede andere natürliche Person, die die juristische Person direkt oder indirekt kontrolliert.

(2)   In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten juristischen Personen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen gehören und in denen eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehat, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der in Absatz 1 genannten juristischen Person

a)die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und
b)diejenigen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der Arten von juristischen Personen, deren wirtschaftliche Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wurden.

Der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen:

a)die Form und grundlegenden Merkmale dieser juristischen Personen,
b)des Verfahrens, durch das sie eingerichtet werden können,
c)des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese juristischen Personen,
d)der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen enthalten, eingesehen werden können, sowie die Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Stellen.

(4)   Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arten von juristischen Personen annehmen, für die die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten sollten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.