(1) Die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts sind alle nachstehend genannten natürlichen Personen:
| a) | die Settlor, |
| b) | die Trustees, |
| c) | die Protektoren, sofern vorhanden, |
| d) | die Begünstigten, es sei denn, Artikel 59 oder 60 findet Anwendung, |
| e) | jede sonstige natürliche Person, die den Express Trust durch direkte oder indirekte Beteiligung oder anderweitig, auch über eine Kontroll- oder Beteiligungskette, letztlich kontrolliert. |
(2) Die wirtschaftlichen Eigentümer von anderen Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, sind diejenigen natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche Positionen innehaben wie die in Absatz 1 genannten.
(3) Gehören die Rechtsvereinbarungen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen und hat eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen inne, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung
| a) | die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und |
| b) | die wirtschaftlichen Eigentümer derjenigen juristischen Personen, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der ihrem Recht unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln.
Der Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen:
| a) | der Form und grundlegenden Merkmale dieser Rechtsvereinbarungen, |
| b) | des Verfahrens, durch das diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet werden können, |
| c) | des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese Rechtsvereinbarungen, |
| d) | der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsvereinbarungen enthalten, eingesehen werden können, und der Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Behörden. |
Der Notifizierung ist auch eine ausführliche Begründung mit Nennung der Gründe dafür beizufügen, dass der Mitgliedstaat die notifizierten Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts ähnelnd ansieht, sowie dafür, dass er zu dem Schluss kommt, dass andere, seinem Recht unterliegende Rechtsvereinbarungen Express-Trusts nicht ähneln. (5) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen annehmen, für die bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums die gleichen Transparenzanforderungen gelten sollten wie für Express Trusts; dieser Liste sind die in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen beizufügen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.