(1) Alle in der Union gegründeten juristischen Personen müssen angemessene, zutreffend und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten.
Juristische Personen legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden treffen, zusätzlich zu den Informationen über ihre rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vor.
(2) die juristische Person übermittelt Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach seiner Gründung dem Zentralregister. Jede Änderung der Informationen ist dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach zu übermitteln. Die juristische Person überprüft regelmäßig, ob sie aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer besitzt. Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren, etwa der Vorlage des Jahresabschlusses.
Die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person sowie diejenigen juristischen Personen und — bei Rechtsvereinbarungen — deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, legen dieser juristischen Person alle notwendigen Informationen vor, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen oder um etwaigen Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 nachzukommen.
(3) Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder hat die juristische Person erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die juristischen Personen Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen.
(4) Wenn juristische Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes:
| a) | eine Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, begleitet von einer Begründung, warum es nicht möglich war, den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 51 bis 57 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, und worin die Unsicherheit in Bezug auf die ermittelten Angaben bestand; |
| b) | den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben gleichwertige Informationen über alle natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene der juristischen Person sind. |
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bezeichnet der Begriff „Angehörige der Führungsebene“ natürliche Personen, die geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie natürliche Personen, die innerhalb einer juristischen Person Führungsaufgaben wahrnehmen, Verantwortung für die laufende Leitung des Unternehmens tragen und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.
(5) Juristische Personen stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Angaben auf Verlangen umgehend zur Verfügung. (6) Nach Auflösung oder anderweitiger Beendigung einer juristischen Person werden die in Absatz 4 genannten Angaben entweder von den von der juristischen Person zu diesem Zweck bestimmten Personen oder von Verwaltern, Liquidatoren oder anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt. Name und Kontaktdaten der für die Aufbewahrung der Angaben zuständigen Person sind den Zentralregistern zu übermitteln.