Artikel 67 GWVO – Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen aus dem Ausland

(1)   Juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, übermitteln dem Zentralregister die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62, wenn sie

a)eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen;
b)direkt oder über Vermittler Immobilien in der Union erwerben;
c)im Zusammenhang mit einer gelegentlichen Transaktion direkt oder über Vermittler von einer in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben f und j genannten, Handel treibenden Person eines der folgenden Güter erwerben: i) Kraftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;   ii) Wasserfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;   iii) Luftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
d)von einem öffentlichen Auftraggeber in der Union einen öffentlichen Auftrag über Güter, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten.

(2)   Nehmen juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten auf, so übermitteln sie dem Zentralregister abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wenn

a)sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen, der gemäß der Risikobewertung auf Unionsebene oder der nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist; oder
b)die Risikobewertung auf Unionsebene oder die nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt, dass die Kategorie der juristischen Person oder des Sektors, in dem die außerhalb der Union gegründete juristische Person tätig ist, gegebenenfalls mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

(3)   Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden zusammen mit einer Erklärung, in der dargelegt wird, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Angaben übermittelt werden, und allen einschlägigen Unterlagen übermittelt, und zwar

a)in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen vor Beginn der Geschäftsbeziehung;
b)in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen vor Abschluss des Erwerbs;
c)in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen vor Unterzeichnung des Vertrags.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a unterrichten die Verpflichteten die juristischen Personen, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und verlangen einen Nachweis für die Registrierung oder einen Auszug mit den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Zentralregister, um die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion fortzusetzen.

(5)   In den in Absatz 1 genannten Fällen melden juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, eine etwaige Änderung der dem Zentralregister gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach.

Unterabsatz 1 gilt

a)in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Verpflichteten;
b)in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, solange sich die Immobilie im Besitz der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung befindet;
c)in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen in dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Übermittlung der Angaben an das Zentralregister und dem Abschluss des Erwerbs;
d)in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen während der gesamten Laufzeit des Vertrags.

(6)   Erfüllt die juristische Person, der Trustee des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten, so ist ein Nachweis für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten Zentralregister als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.

(7)   Sind juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, oder Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, am 10. Juli 2027, direkt oder durch Vermittler, Eigentümer von Immobilien, so werden die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen bis zum 10. Januar 2028 an das Zentralregister übermittelt und mit einer Begründung dieser Übermittlung versehen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2014 Immobilien in der Union erworben haben.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos beschließen, dass ein früheres Datum gilt, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.

(8)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos die in Absatz 1 Buchstabe a Verpflichtung auf Geschäftsbeziehungen mit ausländischen juristischen Personen ausweiten, die am 10. Juli 2027 fortbestehen, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.