(1) Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie einen Bericht im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben. Verpflichtete können die betreffende Transaktion durchführen, nachdem sie die mit der Durchführung der Transaktion verbundenen Risiken bewertet haben, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übermittlung des Berichts keine gegenteiligen Anweisungen von der zentralen Meldestelle erhalten haben.
(2) Wenn es einem Verpflichteten nicht möglich ist, von der Durchführung einer in Absatz 1 genannten Transaktion abzusehen, oder wenn davon abzusehen die Bemühungen um Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion vereitelt, unterrichtet der Verpflichtete die zentrale Meldestelle unmittelbar nach der Durchführung der Transaktion.