(1) Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder vornehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
(2) Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates (47) dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.
(3) Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Obergrenzen bis zum 10. Oktober 2024 mit.
(4) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für
| a) | Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln; |
| b) | Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden. |
In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungen oder Einlagen, die über die Obergrenze hinausgehen, werden der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch die Verhängung von Sanktionen zählen.
(6) Die Gesamthöhe der Sanktionen wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht und so wirkungsvoll von weiteren Verstößen gleicher Art abschreckt.
(7) Sind Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, aufgrund höherer Gewalt auf nationaler Ebene nicht mehr als Zahlungsmittel verfügbar, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Absatz 1 oder erforderlichenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorübergehend aussetzen und unterrichten die Kommission unverzüglich darüber. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über die voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, als Zahlungsmittel sowie über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Verfügbarkeit unterrichtet.
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass die Aussetzung der Anwendung von Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 nicht durch einen Fall höherer Gewalt gerechtfertigt ist, so erlässt sie einen an diesen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem sie die sofortige Aufhebung dieser Aussetzung beantragt.