Neue Schweregrade von Verstößen und Höhe von Geldsanktionen nach Art. 53 Abs. 10 der 6GWRL

Neue Schweregrade von Verstößen und Höhe von Geldsanktionen nach Art. 53 Abs. 10 der 6GWRL

Art. 53 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 (6GWRL) verändert grundlegend, wie Verstöße gegen GW/TF-Vorschriften in der Europäischen Union durchgesetzt werden. Durch den Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Geldsanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Zwangsgeldern ersetzen die EU-Gesetzgeber fragmentierte nationale Durchsetzungspraktiken durch ein harmonisiertes, klassifikationsbasiertes Durchsetzungssystem.

Für Verpflichtete handelt es sich dabei nicht um eine marginale regulatorische Anpassung. Vielmehr wird neu definiert,

  • wann ein Verstoß als „schwerwiegend“ gilt,
  • wie Geldbußen berechnet werden,
  • wann einschneidende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Anwendung kommen und
  • wie Nicht-Compliance über die Zeit finanziell durchgesetzt wird.

Was verlangt Artikel 53 Absatz 10 6GWRL?

Artikel 53 Absatz 10 6GWRL erteilt der AMLA ein präzises und abschließendes Mandat. Bis zum 10. Juli 2026 muss die AMLA einen technischen Regulierungsstandard (RTS) ausarbeiten der Folgendes festlegt:

  • Indikatoren zur Einstufung des Schweregrades von Verstößen
  • Kriterien zur Festsetzung von Geldsanktionen und zur Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen
  • eine Methodik für periodische Zwangsgelder nach Artikel 57 AMLD einschließlich deren Frequenz

Die Kommission erlässt den RTS dann als delegierten Rechtsakt. Damit wird der RTS in vollem Umfang verbindlich und in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar.

Kritisch ist dabei:

  • der RTS führt keine neuen GW/TF-Pflichten ein,
  • der RTS ändert nicht die Sanktionshöchstbeträge der 6GWRL,
  • der RTS wirkt ausschließlich auf der Durchsetzungsebene.

Durchsetzungslogik in den Erwägungsgründen

Die Erwägungsgründe verdeutlichen die regulatorische Zielsetzung des RTS:

  • Aufsichtsbehörden müssen unionsweit ein einheitliches Verständnis der Schwere von Verstößen anwenden.
  • Durchsetzungsergebnisse müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar und konsistent sein.
  • Aufsichtliches Ermessen bleibt möglich, jedoch nur innerhalb einer vorgegebenen Struktur.

Besonderes Gewicht wird gelegt auf:

  • das Verhalten der Verpflichteten und des oberen Managements,
  • strukturelle GW/TF-Mängel,
  • die Ermöglichung krimineller Aktivitäten.

Periodische Zwangsgelder sind als zwingende Compliance-Instrumente, nicht als Strafmaßnahmen konzipiert.

Ergebnis ist ein regelgebundenes Eskalationsmodell, das narrative Ermessensdurchsetzung ersetzt.


Wie wird der Schweregrad von Verstößen eingestuft?

Indikatoren zur Einstufung des Schweregrades von Verstößen

Aufsichtsbehörden müssen sämtliche einschlägigen Indikatoren bewerten, darunter:

  • Dauer und Wiederholung des Verstoßes,
  • Verhalten der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
  • Auswirkungen auf den Verpflichteten (einschließlich Konzern- und grenzüberschreitender Effekte),
  • Auswirkungen auf GW/TF-Systeme, Kontrollen und Richtlinien,
  • Erhöhung der Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken,
  • Art des Verstoßes (interne Kontrollen, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, Meldungen, Aufzeichnungspflichten),
  • Ermöglichung krimineller Aktivitäten,
  • strukturelle GW/TF-Defizite,
  • Auswirkungen auf finanzielle Tragfähigkeit, Marktintegrität oder Finanzstabilität,
  • systemischer Charakter von Mängeln,
  • sonstige von der Aufsicht sachlich gerechtfertigte Indikatoren.

Compliance-Konsequenzen:
Isolierte Fehler bleiben nur dann geringfügig, wenn sie kurzzeitig, nicht wiederholt und nicht strukturell sind. Governance- und Systemmängel sind unmittelbare Eskalationsfaktoren.


Vier Kategorien der Verstoßschwere

Auf Grundlage dieser Indikatoren sind Verstöße in vier Kategorien einzuordnen:

  • Kategorie 1: geringfügige Auswirkungen, kurze Dauer, keine Wiederholung; ausgeschlossen, sobald systemische oder strafrechtliche Indikatoren vorliegen.
  • Kategorie 2: mittlere Auswirkungen ohne kriminelle Ermöglichung, strukturelles Versagen oder Systemrelevanz.
  • Kategorie 3: erhebliche Auswirkungen in Verbindung mit Dauerhaftigkeit, Wiederholung oder systematischem Charakter.
  • Kategorie 4: sehr erhebliche Auswirkungen, strukturelles AML-Versagen, erhebliche Ermöglichung krimineller Aktivitäten oder erhebliche Auswirkungen auf finanzielle Tragfähigkeit, Märkte oder Systemintegrität.

Mehrere Verstöße können zu Kategorie 3 oder 4 aggregieren, selbst wenn sie einzeln betrachtet darunter lägen.

Compliance-Konsequenzen:
Wiederholte „mittlere Feststellungen“ über Zeit oder Geschäftsbereiche hinweg können rechtlich einen schwerwiegenden Verstoß darstellen.


Rechtswirkung der Kategorien 3 und 4

Jeder Verstoß der Kategorie 3 oder 4 gilt automatisch als schwerwiegend, wiederholt oder systematisch im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 6GWRL.

Eine zusätzliche Bewertung ist nicht erforderlich.

Compliance-Konsequenzen:
Kategorie 3 ist keine Warnstufe, sondern der rechtliche Eintrittspunkt in das höchste AML-Sanktionsregime.


Wie wird die Höhe der Geldsanktionen festgesetzt?

Nach der Einstufung des Schweregrades müssen Aufsichtsbehörden die Höhe der Geldbußen festlegen unter Berücksichtigung von:

  • den allgemeinen Umständen nach Artikel 53 Absatz 6 6GWRL sowie
  • den in den RTS definierten mildernden und erschwerenden Kriterien.

Mildernde Faktoren sind u. a.:

  • frühzeitige und wirksame Zusammenarbeit,
  • freiwillige und vollständige Offenlegung,
  • rechtzeitige und effektive Abhilfemaßnahmen.

Erschwerende Faktoren sind u. a.:

  • fehlende Zusammenarbeit oder Verschleierung,
  • Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen,
  • vorsätzliches Verhalten,
  • finanzieller oder wettbewerblicher Vorteil (tatsächlich oder potenziell),
  • Verluste oder Verlustrisiken Dritter,
  • frühere GW/TF-Verstöße oder ignorierte Aufsichtsmaßnahmen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit ist relevant:

  • bei juristischen Personen: Umsatz, Kapital und Liquidität,
  • bei natürlichen Personen: Einkommen und Vergütung.

Compliance-Konsequenzen:
Das Verhalten nach dem Verstoß beeinflusst unmittelbar die Höhe der Sanktion. Starke Bilanzen senken das Risiko nicht, sondern können höhere Bußgelder ermöglichen.


Gibt es Verwaltungsmaßnahmen über Geldbußen hinaus?

Artikel 5 des Entwurfs der RTS regelt die Anwendung einschneidender Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 6GWRL, darunter:

  • Einschränkung oder Veräußerung von Geschäftstätigkeiten,
  • Aussetzung oder Entzug von Erlaubnissen,
  • erzwungene Änderungen von Governance-Strukturen.

Diese Maßnahmen setzen in der Regel Kategorie 3 oder 4 voraus und hängen ab von:

  • der Eignung der Maßnahme zur Risikominderung,
  • dem Vorliegen struktureller GW/TF-Mängel,
  • dem Verhalten und der Kooperation des Managements,
  • der Unwirksamkeit interner Richtlinien, Verfahren und Kontrollen,
  • Informationen von FIUs, Aufsichts- oder Justizbehörden,
  • Auswirkungen auf Kunden und Stakeholder, soweit relevant.

Compliance-Konsequenzen:
GW/TF-Mängel können unmittelbar zu Lizenz- und Governance-Risiken führen, nicht nur zu Geldbußen.


Wie erzwingen periodische Zwangsgelder (PPP) die Compliance?

Die Artikel 6–10 des Entwurfs der RTS etablieren eine harmonisierte Methodik für periodische Zwangsgelder nach Artikel 57 6GWRL:

  • PPP greifen nur, wenn eine Verwaltungsmaßnahme angeordnet und nicht befolgt wurde.
  • Verfahrensgarantien gelten (Feststellungsbescheid, Anhörungsrecht, begründete Entscheidung).
  • Zwangsgelder können täglich, wöchentlich oder monatlich anfallen.
  • Der Anfall ist strikt auf den Zeitraum der Nicht-Compliance begrenzt.
  • Die Höhe basiert ausschließlich auf Faktoren, die bereits bei Anordnung der Maßnahme festgestellt wurden.
  • Die Beitreibung unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist.

Compliance-Konsequenzen:
Verzögerte Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anordnungen wird wirtschaftlich irrational, da Nicht-Compliance zeitabhängig monetarisiert wird.


Wann treten die RTS voraussichtlich in Kraft?

Der RTS:

  • tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft,
  • gilt ab einem festgelegten Anwendungsdatum,
  • findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 10. Juli 2027 eingeleitet wurden,
  • ist verbindlich und in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar.

Compliance-Konsequenzen:
Ab dem Anwendungsdatum wird die Umsetzung unionsweit einheitlich, vorhersehbar und deutlich weniger verhandelbar.


Gesamtrisiko für Verpflichtete

Zusammen mit Art. 53 Abs. 10 6GWRL schafft der RTS ein geschlossenes, eskalationsgetriebenes Durchsetzungssystem:

  • Die Schwere von Verstößen wird anhand verbindlicher Indikatoren bewertet.
  • Die Einstufung bestimmt die rechtlichen Konsequenzen.
  • Kategorie 3 entspricht automatisch „schwerwiegend/systematisch“.
  • Sanktionen skalieren mit Verhalten, Wiederholung und finanzieller Leistungsfähigkeit.
  • Verwaltungsmaßnahmen können Lizenzen und Governance betreffen.
  • Nichtbefolgung aufsichtsrechtlicher Anordnungen wird durch auflaufende Zwangsgelder durchgesetzt.

Das zentrale Compliance-Risiko ist Eskalation.

Unter dem neuen 6GWRL-Durchsetzungsrahmen hängen aufsichtsrechtliche Ergebnisse nicht mehr von Verhandlungen oder Narrativen ab, sondern davon, ob vordefinierte Klassifikationsschwellen überschritten werden.


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Quellen:

https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj/deu

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