
Neue Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mitarbeitenden nach Art. 13 GWVO
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO) stärkt die Europäische Union die Rolle menschlicher Faktoren in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention (GW/TF) grundlegend. Integrität, Fachkompetenz und Unabhängigkeit von Mitarbeitenden sind keine „weichen“ Governance-Prinzipien mehr, sondern harte, unmittelbar durchsetzbare regulatorische Pflichten.
Artikel 13 GWVO – Integrität der Beschäftigten führt einen unionsweit harmonisierten Standard ein, der Verpflichtete dazu anhält, die Integrität aller Personen, die unmittelbar an der GW/TF-Compliance beteiligt sind, zu bewerten, zu überwachen und zu schützen.
Dieser Artikel erläutert, was „Integrität der Beschäftigten“ unter der GWVO bedeutet, wer betroffen ist und welche praktischen Umsetzungsmaßnahmen Institute ergreifen müssen.
Artikel 13 GWVO – Anwendungsbereich
Artikel 13 GWVO gilt für alle Beschäftigten und vergleichbare Personen, einschließlich Agenten und Vertriebspartner, die unmittelbar an der Einhaltung folgender Regelwerke mitwirken:
- der Geldwäscheverordnung (GWVO),
- der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung),
- sowie sämtlicher GW/TF-bezogener Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörden.
Die Regelung erfasst damit faktisch alle mehrpersonalen Verpflichteten in den finanziellen und nichtfinanziellen Sektoren innerhalb der EU.
Ausgenommen sind lediglich Einzelpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen, deren Tätigkeit ausschließlich von einer einzigen natürlichen Person ausgeübt wird).
Verpflichtende Eignungs- und Integritätsprüfung
Risikobasierte Bewertung von GW/TF-relevantem Personal
Verpflichtete müssen sicherstellen, dass GW/TF-relevantes Personal einer aufgaben- und risikoadäquaten Bewertung unterzogen wird. Der Inhalt dieser Bewertung ist vom Compliance-Beauftragten zu genehmigen, wodurch eine klare Governance-Verankerung geschaffen wird.
Die Bewertung muss zwei zwingende Dimensionen abdecken:
Berufliche Eignung
- Fähigkeiten
- Kenntnisse
- Fachliche Expertise
zur wirksamen Wahrnehmung von GW/TF-Funktionen.
Persönliche Integrität
- Guter Leumund
- Redlichkeit
- Integrität
Beide Elemente sind kumulativ erforderlich. Reine Fachkompetenz genügt den Anforderungen der GWVO nicht.
Zeitpunkt und Wiederholung der Bewertungen
Artikel 13 GWVO begründet eine Lebenszyklus-Pflicht:
- Erstbewertung: vor Aufnahme GW/TF-relevanter Tätigkeiten.
- Laufende Neubewertungen: regelmäßig durchzuführen.
- Intensität und Frequenz: abhängig vom Risiko der jeweiligen Funktion.
Leitende, sensible oder entscheidungsrelevante AML-Rollen erfordern tiefere und häufigere Neubewertungen als operative oder unterstützende Tätigkeiten.
Interessenkonflikte: Offenlegung und zwingender Ausschluss
Offenlegungspflicht von Beziehungen
Beschäftigte und Agenten mit GW/TF-Bezug müssen den Compliance-Beauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung informieren zu:
- bestehenden Kunden oder
- potenziellen Kunden.
Diese Pflicht ist fortlaufend und proaktiv.
Zwingender Ausschluss von GW/TF-Tätigkeiten
Besteht eine solche Beziehung, verlangt die GWVO zwingend, dass die betreffende Person:
von allen GW/TF-Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf diese Kunden ausgeschlossen wird.
Dies ist keine optionale Risikominderungsmaßnahme, sondern eine verbindliche Ausschlussregel. Chinese Walls, Vier-Augen-Prinzipien oder nachgelagerte Kontrollen ersetzen diese Pflicht nicht.
Organisatorische Pflicht zum Management von Interessenkonflikten
Über die individuelle Offenlegung hinaus verpflichtet Artikel 13 Abs. 3 GWVO die Verpflichteten, formalisierte Verfahren vorzuhalten zur:
- Vermeidung von Interessenkonflikten,
- Identifikation von Interessenkonflikten,
- Steuerung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit GW/TF-Tätigkeiten.
Dies erfordert insbesondere:
- dokumentierte Konflikttypologien,
- klare Eskalationsregeln an Compliance,
- Rollentrennungs- und Zugriffskonzepte,
- revisions- und prüfungssichere Dokumentation.
Governance-, Prüfungs- und Aufsichtsimplikationen
Vom HR-Thema zum GW/TF-Kontrollbestandteil
Unter der GWVO wird die Integrität von Mitarbeitenden zu einem zentralen GW/TF-Kontrollelement, vergleichbar mit Risikoanalysen, Transaktionsmonitoring oder Sorgfaltspflichten.
Aufsichtsbehörden und Prüfer werden insbesondere bewerten:
- ob GW/TF-Personal vor Tätigkeitsaufnahme geprüft wurde,
- ob Bewertungen rollen- und risikobasiert ausgestaltet sind,
- ob Neubewertungen durchgeführt und dokumentiert werden,
- ob Interessenkonflikte erkannt und wirksam neutralisiert werden,
- ob der Compliance-Beauftragte eine tatsächliche Aufsichtsfunktion ausübt.
Risiko der Kontrollunwirksamkeit
Ein GW/TF-System kann als unwirksam gelten, selbst wenn:
- Richtlinien vorhanden sind,
- Systeme robust erscheinen,
- Risikomodelle ausgereift sind,
wenn GW/TF-relevantes Personal nicht integer, unabhängig oder ausreichend qualifiziert ist.
Kernaussage
Artikel 13 GWVO macht ein Prinzip unmissverständlich klar:
GW/TF-Compliance ist nur so verlässlich wie die Integrität und Unabhängigkeit der Personen, die sie umsetzen.
Verpflichtete müssen die Integrität von Mitarbeitenden künftig behandeln als:
- eine regulierte Kontrollanforderung,
- einen dokumentierten und prüfbaren Prozess,
- einen zentralen Fokus der aufsichtlichen Überprüfung.
Eine frühzeitige Umsetzung ist entscheidend, da Integritätsprüfungen, Interessenkonflikt-Frameworks und Neubewertungszyklen nicht rückwirkend belastbar aufgebaut werden können, sobald die aufsichtliche Prüfung begonnen hat.