
Neue Meldepflichten nach Kapitel V GWVO
Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO) begründet ein unmittelbar geltendes unionsweites Melderegime, das auf vier zentralen Grundregeln beruht:
- unverzügliche Meldung von Verdachtsfällen an die FIU,
- Unterlassen der Ausführung verdächtiger Transaktionen,
- ein Haftungsausschluss (Safe Harbour) für gutgläubige Meldungen, und
- ein Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off) mit eng begrenzten Ausnahmen.
„Erträge aus strafbaren Handlungen“ und „Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder strafbaren Handlungen“
Trigger Geldwäsche: „Erträge aus strafbaren Handlungen“
Die GWVO definiert „Geldwäsche“ durch Verweis auf Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673.
Nach dieser Richtlinie umfassen Geldwäschestraftaten unter anderem:
- die Umwandlung oder Übertragung von Vermögensgegenständen,
- deren Verschleierung oder Verheimlichung sowie
- den Erwerb, Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen,
in Kenntnis dessen, dass diese aus einer strafbaren Handlung herrühren. Die Definition erfasst ausdrücklich auch die Selbstgeldwäsche, also Fälle, in denen der Täter der Vortat selbst an der Geldwäsche beteiligt ist.
Trigger Terrorismusfinanzierung: „Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung“
Die GWVO definiert „Terrorismusfinanzierung“ durch Verweis auf Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541.
Artikel 11 stellt das Bereitstellen oder Sammeln von Vermögenswerten, unmittelbar oder mittelbar, unter Strafe, wenn dies mit Vorsatz oder Kenntnis erfolgt, dass diese ganz oder teilweise zur Begehung oder Unterstützung terroristischer Straftaten verwendet werden sollen.
Strafbare Handlung: der maßgebliche Vortatenrahmen
Die GWVO definiert „strafbare Handlung“ in Artikel 2 Absatz 3 wie folgt:
- strafbare Handlungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673, zuzüglich
- Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, zuzüglich
- passive und aktive Korruption (Artikel 4 Absatz 2) sowie Veruntreuung (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2) nach Richtlinie (EU) 2017/1371.
Verdachtsmeldepflicht und Antwortfristen gegenüber der FIU
Was ist zu melden und an wen?
Verpflichtete und – soweit einschlägig – ihre Geschäftsleiter und Beschäftigten müssen uneingeschränkt mit der FIU zusammenarbeiten, indem sie unverzüglich:
- von sich aus Meldung erstatten, wenn sie wissen, vermuten oder hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass Vermögenswerte oder Tätigkeiten
– Erträge aus strafbaren Handlungen darstellen oder
– mit Terrorismusfinanzierung oder strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehen,
und - auf Verlangen der FIU sämtliche erforderlichen Informationen, einschließlich Transaktionsdaten, innerhalb der gesetzten Fristen übermitteln.
Die Meldepflicht erfasst ausdrücklich:
- verdächtige Transaktionen,
- versuchte Transaktionen sowie
- Verdachtsmomente, die sich aus der Unmöglichkeit der Durchführung von Sorgfaltspflichten ergeben.
Antwortfristen bei Auskunftsersuchen der FIU
Auf Auskunftsersuchen der FIU müssen Verpflichtete innerhalb von fünf Arbeitstagen antworten.
In begründeten und dringenden Fällen kann die FIU diese Frist auf unter 24 Stunden verkürzen.
Umgekehrt kann die FIU die Frist über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, sofern dies gerechtfertigt ist und die Analyse der FIU nicht beeinträchtigt.
Wie ist der Verdacht zu beurteilen?
Artikel 69 Absatz 2 GWVO verlangt, dass Transaktionen oder Tätigkeiten anhand der dem Verpflichteten bekannten relevanten Tatsachen und Informationen beurteilt werden; dabei ist gegebenenfalls nach Dringlichkeit und nach Risiken des jeweiligen Mitgliedstaats zu priorisieren.
Der Verdacht hat sich insbesondere zu stützen auf:
- Merkmale des Kunden und seiner Gegenparteien,
- Umfang und Art der Transaktion oder Tätigkeit,
- Methoden und Muster,
- Verknüpfungen zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten,
- Herkunft, Bestimmung oder Verwendung der Vermögenswerte sowie
- die Übereinstimmung mit den nach Kapitel III GWVO erhobenen Informationen, einschließlich des Kundenrisikoprofils.
AMLA-ITS und Leitlinien
- Bis 10. Juli 2026 hat die AMLA Entwürfe durchführender technischer Standards zu erarbeiten, die das Format der Verdachtsmeldungen und die Übermittlung von Transaktionsdaten festlegen.
- Bis 10. Juli 2027 hat die AMLA Leitlinien zu Indikatoren verdächtiger Tätigkeiten oder Verhaltensweisen zu veröffentlichen, die regelmäßig zu aktualisieren sind.
„Unterlassen“ als Regelfall und die 3-Arbeitstage-Regel
Verpflichtete müssen die Ausführung von Transaktionen unterlassen, wenn sie wissen oder vermuten, dass diese mit Erträgen aus strafbaren Handlungen oder mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, bis:
- eine Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a GWVO erfolgt ist und
- etwaige weitere Anweisungen der FIU oder anderer zuständiger Behörden beachtet wurden.
Die Transaktion darf erst nach einer Risikoabwägung ausgeführt werden, wenn innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abgabe der Meldung keine entgegenstehenden Anweisungen der FIU ergangen sind.
Ist ein Unterlassen nicht möglich oder würde es voraussichtlich die Verfolgung der Begünstigten vereiteln, ist die FIU unverzüglich nach Ausführung zu informieren.
„Haftungsausschluss“ bei gutgläubigen Meldungen an die FIU
Eine gutgläubige Meldung an die FIU nach Artikel 69 GWVO:
- stellt keinen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten dar und
- begründet keinerlei Haftung für den Verpflichteten oder seine Geschäftsleiter bzw. Beschäftigten,
selbst wenn diese nicht genau über die zugrunde liegende strafbare Handlung informiert waren oder sich im Nachhinein herausstellt, dass keine rechtswidrige Handlung vorlag.
Verbot der Informationsweitergabe mit festen Ausnahmen
Was darf nicht offengelegt werden?
Verpflichtete sowie relevante Personen, einschließlich Agenten und Vertriebspartnern, dürfen gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten nicht offenlegen,
- dass Transaktionen oder Tätigkeiten nach Artikel 69 GWVO geprüft werden oder wurden,
- dass Informationen nach Artikel 69 oder 70 GWVO übermittelt werden, wurden oder werden sollen, oder
- dass eine Analyse im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wird oder werden könnte.
Zentrale Ausnahmen und zulässige Informationsweitergaben
Artikel 73 GWVO erlaubt Offenlegungen unter anderem:
- gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen mit Aufsichtsfunktion,
- zu Zwecken der Untersuchung oder Strafverfolgung,
- innerhalb derselben Unternehmensgruppe, einschließlich Zweigstellen und Tochtergesellschaften in Drittländern, vorbehaltlich der gruppenweiten Anforderungen nach Artikel 16 GWVO,
- innerhalb bestimmter beruflicher Strukturen mit gemeinsamer Eigentümer-, Leitungs- oder Compliancekontrolle, sowie
- zwischen Verpflichteten, die an derselben Transaktion beteiligt sind, unter Beachtung der Anforderungen an Standort, Gleichwertigkeit, Berufsgeheimnis und Datenschutz.
Für bestimmte Verpflichtete stellt der Versuch, einen Kunden von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten, ausdrücklich keine unzulässige Offenlegung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 GWVO dar.
Was unter der GWVO „neu“ ist – in operativer Hinsicht
Gegenüber dem bisherigen AMLD-IV/V-Rahmen bringt Kapitel V GWVO insbesondere:
- einen weit gefassten, unionsrechtlich definierten Meldeauslöser auf Grundlage der Verweisungen in Artikel 2 GWVO,
- eine verpflichtende Einbeziehung versuchter Transaktionen und CDD-Versagensfälle,
- verbindliche unionsweite Fristen (fünf Arbeitstage, < 24 h im Eilfall; Drei-Arbeitstage-Regel bei fehlender FIU-Anweisung) sowie
- einen klar geregelten Haftungsausschluss in Verbindung mit einem strikten Tipping-off-Verbot und enumerierten Ausnahmen.
Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj/deu