Artikel 2 GWVO – Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Geldwäsche“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;
2.„Terrorismusfinanzierung“ die in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;
3.„kriminelle Tätigkeit“ eine kriminelle Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und missbräuchliche Verwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Richtlinie;
4.„Geldbeträge“ bzw. „Gelder“ oder „Vermögensgegenstände“ Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673;
5.„Kreditinstitut“a)ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,b)eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
6.„Finanzinstitut“a)ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;b)ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;c)einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;d)eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34);e)einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesonderei)einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;ii)einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;f)einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35);g)einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37);h)einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;i)einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;j)eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
7.„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, außer wenn der Kryptowert in die in Artikel 2 Absatz 4 jener Verordnung genannten Kategorien fällt;
8.„Krypto-Dienstleistungen“ Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung;
9.„Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt;
10.„finanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut gehört;
11.„Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:a)Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;b)Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;c)Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse sowie anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;d)Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer gleichwertigen Funktion für eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;e)Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion;
12.„Glücksspieldienst“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, erfordert, wie etwa Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;
13.„nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Verpflichteter gemäß Artikel 3 Nummer 3 gehört;
14.„selbst gehostete Adresse“ eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113;
15.„Schwarmfinanzierungsdienstleister“ einen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503;
16.„Schwarmfinanzierungsvermittler“ ein Unternehmen, das kein Schwarmfinanzierungsdienstleister ist und dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von Folgenden zu ermöglichen oder zu erleichtern:a)Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, undb)Geldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen;
17.„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38), jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;
18.„Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntera)eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,b)im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
19.„Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird;
20.„verbundene Transaktionen“ zwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums;
21.„Drittland“ einen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;
22.„Korrespondenzbankbeziehung“a)die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;b)die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden;
23.„Mantelgesellschaft“ (shell institution)a)– im Fall von Kredit- und Finanzinstituten, die keine Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind — ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;b)– im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen — ein Unternehmen, dessen Name im von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Register aufgeführt ist, oder ein Unternehmen aus einem Drittland, das Krypto-Dienstleistungen erbringen, ohne dort zugelassen oder eingetragen zu sein oder der Aufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterliegen;
24.„Kryptowertekonto“ ein Kryptowertekonto im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/1113;
25.„anonymitätsverstärkende Kryptowährungen“ Kryptowerte mit eingebauten Merkmalen, mit denen Informationen über Kryptowertetransfers entweder systematisch oder optional anonymisiert werden sollen;
26.„virtuelle IBAN“ eine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht;
27.„Rechtsträgerkennung“ den einer juristischen Person im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode;
28.„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht;
29.„Express Trust“ einen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen — in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments — errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen;
30.„Objekte einer Ermächtigung“ die natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, unter denen die Trustees die Begünstigten eines Discretionary Trusts auswählen können;
31.„Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigung“ die natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, die Begünstigte eines Discretionary Trusts sind, sollten die Trustees nicht von ihrem Ermessen Gebrauch machen;
32.„Rechtsvereinbarung“ einen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;
33.„grundlegende Informationen“ Informationena)in Verbindung mit einer juristischen Person wiei)die Rechtsform und der Namen einer juristischen Person;ii)der Errichtungsakt und, falls er Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;iii)die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und das Land der Gründung;iv)eine Liste der gesetzlichen Vertreter;v)gegebenenfalls eine Liste von Anteilseignern oder Mitgliedern, einschließlich Informationen zur Anzahl der von jedem Anteilseigner Anteile und zu den Kategorien dieser Anteile und der Art der damit verbundenen Stimmrechte;vi)gegebenenfalls die Registernummer, die einheitliche europäische Kennung, die Steuer-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung;vii)im Fall von Stiftungen, die Vermögenswerte, die von der Stiftung zur Verfolgung ihrer Ziele gehalten werden;b)in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung wiei)der Namen oder die einheitliche Kennung der Rechtsvereinbarung;ii)die Errichtungsurkunde des Trusts oder ein gleichwertiges Dokument;iii)der Zweck bzw. die Zwecke der Rechtsvereinbarung, falls vorhanden;iv)die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden;v)der Wohnsitz des Trustees bzw. der Trustees des Express Trusts oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, und — falls abweichend — der Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird;
34.„politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat, einschließlich der folgenden:a)in einem Mitgliedstaati)Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;ii)Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;iii)Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;iv)Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;v)Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;vi)Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;vii)Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;viii)Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;ix)sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;b)in einer internationalen Organisationi)die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;ii)Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;c)auf UnionsebeneFunktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;d)in einem DrittlandFunktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;
35.„Familienangehöriger“a)einen Ehegatten oder einen Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Vereinbarung;b)ein Kind und einen Ehegatten oder Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Vereinbarung;c)ein Elternteil;d)für die unter Nummer 34 Buchstabe a Ziffer i genannten Ämter und gleichwertige Funktionen auf Unionsebene oder in einem Drittland ein Geschwisterteil;
36.„bekanntermaßen nahestehende Person“a)eine natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält;b)eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
37.„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt;
38.„Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ das Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist;
39.„Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
40.„Führungsebene“ die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können;
41.„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;
42.„Mutterunternehmen“a)bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;b)bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasi)ein Verpflichteter ist,ii)ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,iii)über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, undiv)die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
43.„Barmittel“ Barmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates (39);
44.„zuständige Behörde“a)eine zentrale Meldestelle;b)eine Aufsichtsbehörde;c)eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;d)eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
45.„Aufseher“ das Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;
46.„Aufsichtsbehörde“ einen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;
47.„Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;
48.„Gelder oder andere Vermögenswerte“ alle Vermögenswerte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen — auch Öl und andere natürliche Ressourcen –, Vermögensgegenstände jeder Art — unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden — sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden in jeder Form — auch in elektronischer oder digitaler Form –, die das Recht auf solche Gelder oder andere Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Anleihen, Wechsel und Akkreditive, und alle Zinserträge, Dividenden oder anderen Einkünfte oder Wertzuwächse aus solchen Geldern oder anderen Vermögenswerten sowie alle anderen Vermögenswerte, die für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können;
49.„gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und in Verordnungen des Rates auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV benannt wurden;
50.„finanzielle Sanktionen der Vereinten Nationen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die gemäß Folgendem benannt oder in eine Liste aufgenommen wurden:a)der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1267 (1999) und deren nachfolgenden Resolutionen;b)der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1373 (2001), einschließlich der Feststellung, dass die einschlägigen Sanktionen auf die Person oder Organisation angewandt werden, und die Veröffentlichung dieser Feststellung;c)der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung;
51.„finanzielle Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die gemäß Folgendem benannt oder in eine Liste aufgenommen wurden:a)der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1718 (2006) und etwaiger nachfolgender Resolutionen;b)der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2231 (2015) und etwaiger nachfolgender Resolutionen;c)aller anderen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit denen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen Vermögenswerte eingefroren werden und die Bereitstellung von Geldern oder anderen Vermögenswerten verboten wird;
52.„Profifußballverein“ jede juristische Person, die ein Fußballverein oder Eigentümer oder Verwalter eines Fußballvereins ist, dem eine Lizenz erteilt wurde, der an der nationalen Fußballliga oder den nationalen Fußballligen eines Mitgliedstaats in der Union teilnimmt und dessen Spieler und Personal vertraglich eingestellt und im Gegenzug für ihre Dienstleistungen vergütet werden;
53.„Fußballvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt;
54.„hochwertige Güter“ die in Anhang IV aufgeführten Güter;
55.„Edelmetalle und Edelsteine“ die in Anhang V aufgeführten Edelmetalle und Edelsteine;
56.„Kulturgüter“ Güter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (40) aufgeführt sind;
57.„Partnerschaft für den Informationsaustausch“ einen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.

(2)   Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;

(3)   Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:

a)Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;
b)Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;

4.   In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.

5.   Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich.