Artikel 24 GWVO – Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen

(1)   Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7 eingeholten Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren erachten und warum.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die festgestellten Unstimmigkeiten

a)auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränkt sind, die sich nicht auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre Position auswirken, oder
b)aus veralteten Daten hervorgehen, die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten jedoch aus einer anderen zuverlässigen Quelle bekannt sind und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Absicht besteht, Informationen zu verschleiern.

Kommt ein Verpflichteter zu dem Schluss, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister falsch sind, fordert er die Kunden auf, die korrekten Angaben gemäß den Artikeln 63, 64 und 67 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen, an das Zentralregister einzureichen.

Dieser Absatz gilt nicht für Fälle mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten.

(3)   Hat ein Kunde die korrekten Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen eingereicht, meldet der Verpflichtete die Unstimmigkeit im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 an das Zentralregister.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater in Bezug auf Informationen, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für diesen Kunden die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.

Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten jedoch, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in einer der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen Rechtsberatung leisten.