(1) In Bezug auf Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen oder die von natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, oder bei denen natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder der Mehrheitsbeteiligung haben, führen die Verpflichteten Aufzeichnungen über
| a) | die Gelder oder andere Vermögenswerte, die sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen für den Kunden verwalten, |
| b) | die vom Kunden versuchten Transaktionen, |
| c) | die für den Kunden durchgeführten Transaktionen. |
(2) Die Verpflichteten wenden diesen Artikel zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen und dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden gezielten finanziellen Sanktionen in der Union an.