(1) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:
| a) | die Anforderungen an Verpflichtete nach Artikel 20 und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, einer vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung nach den Artikeln 22 und 25 und nach Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 4 eingeholt werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen in Fällen, in denen das Risiko geringer ist; |
| b) | welche Art von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen die Verpflichteten nach Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung in Fällen anwenden dürfen, in denen das Risiko geringer ist, einschließlich der Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene auf bestimmte Kategorien von Verpflichteten und Produkten oder Dienstleistungen anzuwenden sind; |
| c) | die mit den Merkmalen von E-Geld-Instrumenten verbundenen Risikofaktoren, die Aufseher bei der Festlegung des Umfangs der Ausnahme nach Artikel 19 Absatz 7 berücksichtigen sollten; |
| d) | für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf; |
| e) | die Liste der Attribute, die die in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen qualifizierten Vertrauensdienste aufweisen müssen, damit die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen bei standardmäßiger, vereinfachter und verstärkter Sorgfaltsprüfung erfüllt sind. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen und Maßnahmen stützen sich auf folgende Kriterien:
| a) | das mit der erbrachten Leistung verbundene Risiko, |
| b) | die mit Kundenkategorien verbundenen Risiken; |
| c) | die Art, den Betrag und die Häufigkeit der Transaktion; |
| d) | die Kanäle, die für die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion genutzt werden. |
(3) Um u. a. der Innovation und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, überprüft die AMLA die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, arbeitet erforderlichenfalls einen Entwurf zu deren Aktualisierung aus und legt ihn der Kommission vor.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.