(1)Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 23, 24, 25 und 30 bis 36 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben (im Folgenden „Fälle mit erhöhtem Risiko“), verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.
(2)Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Mittel sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)die Transaktionen sind komplex;
b)die Transaktionen sind ungewöhnlich hoch;
c)die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Muster;
d)die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
(3)Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, tragen sie außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen zumindest den in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und den von der AMLA nach Artikel 26 erlassenen Leitlinien Rechnung.
(4)Bei erhöhtem Risiko können die Verpflichteten außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen proportional zur Erhöhung des Risikos eine der nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anwenden:
a)sie können zusätzliche Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer einholen;
b)sie können zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen;
c)sie können zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer einholen;
d)sie können Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung einholen;
e)sie können das Einverständnis der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung einholen;
f)sie können die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen, indem sie die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöhen und Transaktionsmuster bestimmen, die einer weiteren Prüfung bedürfen;
g)Sie können verlangen, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Sorgfaltsstandards unterliegt als in dieser Verordnung festgelegt.
(5)Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] Fälle mit erhöhtem Risiko ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach deren Einführung über diese verstärkten Pflichten in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben.
Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken das Finanzsystem der EU beeinträchtigen dürften, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 26 ausgegebenen Leitlinien in Betracht.
(6)Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Artikel 14 halten.