Artikel 3 GWVO – Verpflichtete

Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete:

1.Kreditinstitute,
2.Finanzinstitute,
3.die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:a)Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;b)Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:i)Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,ii)Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, einschließlich Kryptowerten, ihres Mandanten,iii)Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptowertekonten,iv)Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,v)Gründung, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,c)Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften;d)Immobilienmakler und andere Fachkräfte im Immobilienbereich, soweit sie als Vermittler bei Immobilientransaktionen tätig sind, auch im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete unabhängig vom Zahlungsmittel auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;e)Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht;f)Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht;g)Anbieter von Glücksspieldiensten;h)Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler;i)Personen, die mit Kulturgütern handeln oder beim Handel mit Kulturgütern als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;j)Personen, die Kulturgüter und andere hochwertige Güter aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;k)Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Finanzinstitute handelt, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber(s) oder Kreditvermittler(s) ausüben;l)Investitionsmigrationsberater, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige anbieten dürfen, welche gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen;m)nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften;n)Fußballvermittler;o)Profifußballvereine in Bezug auf folgende Transaktionen:i)Transaktionen mit einem Anleger;ii)Transaktionen mit einem Sponsor;iii)Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern handelt;iv)Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.