Artikel 31 GWVO – Ermittlung der Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, bei denen sie es in Ausnahmefällen für unabdingbar hält, eine von diesen Drittländern ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts einzudämmen, wenn diese Bedrohung nicht gemäß den Artikeln 29 und 30 gemindert werden kann.

(2)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)den rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere i) die Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,   ii) die Maßnahmen, die mit der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zusammenhängen,   iii) die Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,   iv) die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,   v) die Verfügbarkeit zutreffender und aktueller Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;
b)die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlandes bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
c)die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(3)   Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen, kann die Kommission die AMLA um eine Stellungnahme mit einer Einschätzung im Hinblick darauf ersuchen, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.

(4)   Stellt die AMLA fest, dass ein anderes Drittland als diejenigen Drittländer, die gemäß den Artikeln 29 und 30 ermittelt wurden, eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellt, so kann sie eine Stellungnahme an die Kommission richten, in der sie darlegt, welche Bedrohung sie festgestellt hat und warum sie der Auffassung ist, dass die Kommission das Drittland gemäß Absatz 1 ermitteln sollte.

Beschließt die Kommission, das in Unterabsatz 1 genannte Drittland nicht zu ermitteln, so legt sie der AMLA diesbezüglich eine Begründung vor.

(5)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.

(6)   Stellt die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung einen signifikanten strategischen Mangel dar, ist Artikel 29 Absatz 4 anzuwenden und sind in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt spezifische Gegenmaßnahmen nach Artikel 29 Absatz 5 anzuführen.

(7)   Stellt die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung einen Mangel bei der Einhaltung dar, sind in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 34 Absatz 4 anzuführen, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.

(8)   Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 6 genannten Gegenmaßnahmen und die in Absatz 7 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind.

(9)   Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Methode zur Ermittlung von Drittländern gemäß diesem Artikel annehmen. In diesem Durchführungsrechtsakt wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)die Art und Weise, wie die in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet werden;
b)das Verfahren für die Interaktion mit dem Drittland, das Gegenstand einer Bewertung ist;
c)das Verfahren für die Beteiligung der Mitgliedstaaten und der AMLA an der Ermittlung von Drittländern, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.