Artikel 40 GWVO – Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermitteln und bewerten das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen.

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wenden Risikominderungsmaßnahmen an, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a)das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers eines solchen Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
b)das Verlangen zusätzlicher Informationen über Herkunft und Bestimmung der Kryptowerte;
c)eine verstärkte dauerhafte Überwachung von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse;
d)jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.

(2)   Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich

a)der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen;
b)der Kriterien und Mittel zur Überprüfung, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Kunden befindet.