Artikel 45 GWVO – Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind

(1)   Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut, tragen die Verpflichteten dem von dieser Person weiterhin ausgehenden Risiko als Ergebnis ihres früheren Amtes Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 20 die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.

(2)   Zur Minderung der mit der politisch exponierten Person verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Maßnahmen an, und zwar so lange, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risiken nicht mehr bestehen, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist. (3)   Führt ein Verpflichteter eine gelegentliche Transaktion durch oder geht er eine Geschäftsbeziehung mit einer Person ein, die in der Vergangenheit mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut war, gilt die in Absatz 2 genannte Pflicht entsprechend.