Artikel 48 GWVO – Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

(1)   Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

a)die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten,
b)die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 kohärenten Weise überwacht wird.

Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.

(2)   Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung.

(3)   Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 49 festgelegten Anforderungen durch gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;
b)die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;
c)die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder von dem Drittland in Einklang mit den Vorschriften dieses Drittlands beaufsichtigt.

(4)   Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.