(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren jeweils einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung erzielt haben, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in einer Liga unter der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Profifußballvereinen durch, bei der Folgendes bewertet wird:
| a) | die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Profifußballvereinen bestehen; |
| b) | die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang und dem grenzüberschreitenden Charakter der Transaktionen. |
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertungen auf Unionsebene.
(3) Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.