Artikel 55 GWVO – Eigentumsstrukturen, an denen Rechtsvereinbarungen oder ähnliche juristische Personen beteiligt sind

Halten juristische Personen im Sinne des Artikels 57 oder Rechtsvereinbarungen einzeln oder kumulativ eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft oder kontrollieren sie direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig die Gesellschaft, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer der in Artikel 57 genannten juristischen Personen oder der Rechtsvereinbarungen sind.