(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4 und 5 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.
(2)Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:
a)sie bestätigt, dass die Ausnahme gewährt werden darf;
b)sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf.
(3)Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In einem solchen Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] aktualisieren.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten, bei Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung bestehenden Ausnahmen.
(5)Die Kommission veröffentlicht alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen.