Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
| a) | Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden; |
| b) | sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen; |
| c) | sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen. |