Artikel 61 GWVO – Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen

Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden;
b)sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen;
c)sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.