Artikel 65 GWVO – Ausnahmen von den Pflichten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen

Artikel 63 und 64 finden keine Anwendung auf

a)Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern i) die Kontrolle über die Gesellschaft ausschließlich von der natürlichen Person ausgeübt wird, die über Stimmrechte verfügt,   ii) keine anderen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur der Gesellschaft sind, und   iii) für juristische Personen aus dem Ausland gemäß Artikel 67 im Rahmen von internationalen Standards Anforderungen gelten, die den unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen gleichwertig sind;
b)Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43).