Artikel 69 GWVO – Meldung von Verdachtsfällen

(1)   Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend

a)auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;
b)der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen;

Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und Verdachtsfällen, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, unterliegen gemäß Unterabsatz 1 der Meldepflicht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von fünf Arbeitstagen. In begründeten und dringenden Fällen können die zentralen Meldestellen eine solche Frist — auch auf weniger als 24 Stunden — verkürzen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zentrale Meldestelle die Frist für die Beantwortung über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, wenn sie dies für gerechtfertigt hält und sofern dies die Analyse der zentralen Meldestelle nicht untergräbt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bewerten die Verpflichteten die Transaktionen oder Tätigkeiten ihrer Kunden auf der Grundlage und vor dem Hintergrund aller einschlägigen Tatsachen und Informationen, die ihnen bekannt sind oder sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichteten räumen ihrer Bewertung erforderlichenfalls Vorrang ein, wobei der Dringlichkeit der Transaktion oder der Tätigkeit und den Risiken, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, Rechnung getragen wird.

Verdachtsfälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a begründen sich aus den Merkmalen des Kunden und seiner Gegenpartei, dem Umfang und der Art der Transaktion oder Tätigkeit oder deren Methoden und Mustern, der Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten, der Herkunft, Bestimmung und Verwendung von Geldern oder jedem anderen Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Tätigkeit mit den gemäß Kapitel III erlangten Informationen, einschließlich des Risikoprofils des Kunden, zählt.

(3)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden ist.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

(5)   Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.

(6)   Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.

(7)   Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte sowie etwaige Mitarbeiter oder Personen in entsprechender Position, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, die an der Wahrnehmung der unter diesen Artikel fallenden Aufgaben beteiligt sind, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung aufgrund der Wahrnehmung dieser Aufgaben geschützt sind.

Der vorliegende Absatz berührt nicht den Schutz, auf den die in Unterabsatz 1 genannten Personen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 Anspruch haben können.

(8)   Führen die Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch dazu, dass sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, so können die Verpflichteten, die den Verdachtsfall im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Kunden festgestellt haben, einen von ihnen bestimmen, der mit der Übermittlung einer Meldung an die zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a beauftragt wird. Bei dieser Übermittlung müssen mindestens der Name und die Kontaktdaten aller Verpflichteten angegeben werden, die an den Tätigkeiten, die zu der Meldung geführt haben, beteiligt waren.

Sind die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen, so werden die Informationen jeder zuständigen zentralen Meldestelle gemeldet. Zu diesem Zweck stellen die Verpflichteten sicher, dass die Meldung durch einen Verpflichteten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgt, in denen sich die zentrale Meldestelle befindet.

Beschließen die Verpflichteten, von der Möglichkeit, der zentralen Meldestelle eine einzige Meldung gemäß Unterabsatz 1 zu übermitteln, nicht Gebrauch zu machen, so nehmen sie in ihren Meldungen einen Hinweis darauf auf, dass der Verdachtsfall als Ergebnis der Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ermittelt wurde.

(9)   Die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichteten behalten gemäß Artikel 77 eine Kopie von jeder ihnen gemäß dem genannten Absatz übermittelten Meldung.