Artikel 7 GWVO – Vorherige Unterrichtung über Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.

(2)   Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:

a)sie bestätigt, dass die Ausnahme auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat angegebenen Begründung gewährt werden darf;
b)sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Kommission von dem unterrichtenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern.

(3)   Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aktualisieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Oktober 2027 über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten Ausnahmen, die am 10. Juli 2027 bestehen.

(5)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen und macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich.