(1) Abweichend von Artikel 69 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.
Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
(2) Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.
Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten
| a) | an Geldwäsche, diesbezüglichen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, |
| b) | Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen oder |
| c) | wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden. |
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aufgrund des höheren Risikos der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen gerechtfertigt ist, beschließen, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme nicht für diese Arten von Transaktionen gilt, und den in jenem Absatz genannten Verpflichteten zusätzliche Meldepflichten auferlegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle gemäß dem vorliegenden Absatz angenommenen Beschlüsse. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten diese Beschlüsse.