Artikel 74 GWVO – Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern

(1)   Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden:

a)Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
b)Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
c)Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.

(2)   Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen.

(3)   Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen.