(1) Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden:
| a) | Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; |
| b) | Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; |
| c) | Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung. |
(2) Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen.
(3) Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen.