(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, ihrer Art und Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, und tragen dabei Folgendem Rechnung:
a) den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;
b) den Ergebnissen der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen supranationalen Risikobewertung;
c) den Ergebnissen der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen nationalen Risikobewertung.
(2) Die von dem Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommene Risikobewertung wird dokumentiert, auf aktuellem Stand gehalten und den Aufsehern zur Verfügung gestellt.
(3) Aufseher können beschließen, dass von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.