(1) Verpflichtete, die erstmals Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen, notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats diejenigen Tätigkeiten, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Diese Notifizierung erfolgt, sobald der Verpflichtete Schritte zur Durchführung dieser Tätigkeiten unternimmt und im Fall von Niederlassungen spätestens drei Monate vor Aufnahme dieser Tätigkeiten. Die Verpflichteten notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Aufnahme dieser Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Verpflichtete, die gemäß anderen Rechtsakten der Union besonderen Notifizierungsverfahren für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unterliegen, und für Fälle, in denen der Verpflichtete besonderen Zulassungsanforderungen unterliegt, um im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig werden zu können.
(2) Jegliche geplante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen wird dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats durch den Verpflichteten mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung mitgeteilt.
(3) Ist es Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gestattet, zusätzliche Vorschriften für Verpflichtete zu erlassen, so halten die Verpflichteten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats ein, in dem sie niedergelassen sind.
(4) Haben Verpflichtete Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, so stellen sie sicher, dass jede Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats anwenden, in dem sie sich befinden.
(5) Sind die in Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Verpflichteten in einem anderen Mitgliedstaat tätig als dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über in diesen anderen Mitgliedstaaten befindliche Vertreter, Vertriebspartner oder andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind, so wenden sie die Vorschriften der Mitgliedstaaten an, in denen sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbringen, es sei denn, Artikel 38 Absatz 2 der genannten Richtlinie findet Anwendung; in diesem Fall wenden sie die Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.
(6) Müssen Verpflichtete gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eine zentrale Kontaktstelle benennen, so stellen sie sicher, dass die zentrale Kontaktstelle in der Lage ist, die Einhaltung des geltenden Rechts im Namen des Verpflichteten zu gewährleisten.