Neue Aktualisierungspflichten gemäß Art. 26 Abs. 2 GWVO
Pflicht zur Aktualisierung von Kundeninformationen (Art. 26 Abs. 2 GWVO) Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO/AMLR) verpflichtet Verpflichtete im Rahmen der laufenden Überwachung sicherzustellen, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen des Kunden auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Zeitraum zwischen Aktualisierungen richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko und darf folgende Höchstfristen nicht überschreiten: Diese Fristen sind zwingende Obergrenzen („keinesfalls überschreiten“). Eine Verlängerung ist unzulässig. Beziehungsbezogene Aktualisierung (Erwägungsgrund (71)) Erwägungsgrund (71) konkretisiert die Reichweite dieser Pflicht: Werden im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mehrere Produkte oder Dienstleistungen bereitgestellt, ist die Aktualisierung von Informationen, Daten und Unterlagen nicht auf das einzelne ProduktRead More →