
Neue Anforderungen an die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 26 Abs. 1 GWVO
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO) markiert einen grundlegenden Wendepunkt im europäischen GW/TF-Rahmenwerk. Was bislang als Kombination aus Transaktionsmonitoring und periodischen Überprüfungen verstanden wurde, wird nun zu einer einheitlichen, integrierten rechtlichen Verpflichtung erhoben: der kontinuierlichen Überwachung der gesamten Geschäftsbeziehung.
Diese Vorschrift verfeinert bestehende Praktiken nicht lediglich. Sie beseitigt siloartige GW/TF-Architekturen und etabliert einen beziehungszentrierten, risikokalibrierten Überwachungsstandard, dessen Nachweis Aufsichtsbehörden von Beginn der Anwendung der GWVO an erwarten werden.
Die kontinuierliche Überwachung richtet sich auf die Geschäftsbeziehung – nicht nur auf Transaktionen
Art. 26 Abs. 1 GWVO verpflichtet Verpflichtete dazu, eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen durchzuführen, wobei ausdrücklich auch die während der Geschäftsbeziehung vom Kunden vorgenommenen Transaktionen einzubeziehen sind.
Der rechtliche Prüfungsgegenstand ist damit nicht die isolierte Transaktion, sondern die Kundenbeziehung über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg.
Praktische Konsequenz
Transaktionsmonitoringsysteme, die unabhängig von der kundenbezogenen Sorgfaltspflicht (CDD), der Risikoklassifizierung oder der Festlegung von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung betrieben werden, sind nicht mehr ausreichend.
Die kontinuierliche Überwachung muss integraler Bestandteil des CDD-Rahmens sein.
Konsistenz ist der zentrale rechtliche Maßstab
Der Kernprüfungspunkt nach Art. 26 Abs. 1 GWVO ist die Konsistenz. Transaktionen müssen konsistent sein mit:
- den Kenntnissen des Verpflichteten über den Kunden,
- der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Kunden,
- dem Risikoprofil des Kunden sowie
- sofern erforderlich, den Informationen über Herkunft und Bestimmung der Vermögenswerte.
Diese Konsistenzprüfung ist kumulativ, nicht fakultativ.
Was „Kenntnisse über den Kunden“ im GW/TF-Kontext bedeuten
„Kenntnisse“ beziehen sich auf dokumentierte, validierte und aufbewahrte CDD-Informationen, einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, Kontrollstrukturen, Geschäftszweck und erwartetes Verhalten.
Sie gehen über bloße Kundenerklärungen hinaus.
Risikoprofil als aktiver Überwachungsparameter
Das Kundenrisikoprofil ist kein statisches Klassifizierungsmerkmal mehr, das lediglich die Intensität der Sorgfaltspflichten bestimmt.
Nach Art. 26 Abs. 1 GWVO wird es zu einem dynamischen Kalibrierungsfaktor für Überwachungslogik, Toleranzschwellen und Eskalationsentscheidungen.
Herkunft und Bestimmung von Vermögenswerten: risikobasiert, nicht pauschal
Art. 26 Abs. 1 GWVO führt einen verhältnismäßigkeitsgetriebenen Ansatz zur Analyse von Herkunft und Bestimmung der Vermögenswerte ein:
- Die Analyse ist erforderlich, wenn dies aufgrund von Risiken oder Inkonsistenzen notwendig ist.
- Sie ist weder optional noch für jede einzelne Transaktion pauschal vorgeschrieben.
Institute müssen daher einen risikogesteuerten Vertiefungsmechanismus nachweisen:
zunächst eine grundlegende Konsistenzprüfung, anschließend eine vertiefte Analyse bei Abweichungen oder Risikoindikatoren.
Verpflichtende Erkennung unterhalb der Verdachtsmeldeschwelle (Art. 69 Abs. 2 GWVO)
Ein zentraler, häufig übersehener Aspekt des Art. 26 Abs. 1 GWVO ist der ausdrückliche Verweis auf Art. 69 Abs. 2 GWVO.
Die kontinuierliche Überwachung muss Transaktionen erkennen, die einer vertieften Prüfung zu unterziehen sind, selbst wenn noch kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Warum das relevant ist
Die GWVO etabliert ausdrücklich eine verpflichtende Zwischenstufe zwischen:
- regulärer Überwachung der Geschäftsbeziehung und
- Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Binäre Modelle („Verdachtsmeldung oder schließen“) sind damit nicht mehr GW/TF-konform.
Institute müssen eine vertiefte Prüfung, kontextuelle Analyse und dokumentierte Bewertung unterhalb der Verdachtsmeldeschwelle nachweisen.
Produktübergreifende Überwachung ist nicht mehr optional
Umfasst eine Geschäftsbeziehung mehr als ein Produkt oder eine Dienstleistung, verlangt Art. 26 Abs. 1 GWVO, dass CDD und kontinuierliche Überwachung alle Produkte und Dienstleistungen abdecken.
Damit wird ein klarer rechtlicher Grundsatz festgeschrieben:
Die Geschäftsbeziehung ist einheitlich, auch wenn Produkte es nicht sind.
Aufsichtsrechtliche Konsequenz
Produktbezogene Überwachungs-Silos (z. B. getrennte Überwachung von Zahlungsverkehr, Kreditgeschäft oder Verwahrung ohne kundenbezogene Aggregation) verstoßen unmittelbar gegen Art. 26 Abs. 1 GWVO, sofern keine konsolidierte Kundensicht besteht.
Gruppenweite Informationen müssen genutzt werden – nicht nur verfügbar sein
Art. 26 Abs. 1 GWVO geht über frühere Konzepte gruppenweiter Zusammenarbeit hinaus.
Bestehen Kundenbeziehungen auch zu anderen Unternehmen derselben Gruppe – unabhängig davon, ob diese geldwäscherechtlich verpflichtet sind –, müssen relevante Informationen aus diesen Beziehungen berücksichtigt werden.
Dies ist eine Nutzungspflicht, keine bloße Zugriffsmöglichkeit.
Zentrale Klarstellung
Institute können sich nicht mehr darauf berufen, dass:
- „das andere Gruppenunternehmen nicht GW/TF-pflichtig ist“ oder
- „keine Systemverknüpfung besteht“.
Existieren relevante Informationen innerhalb der Gruppe und werden sie ignoriert, liegt ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 GWVO vor.
Was Aufsichtsbehörden erwarten werden
Aus aufsichtlicher und prüferischer Sicht setzt die Einhaltung von Art. 26 Abs. 1 GWVO voraus, dass Institute nachweisbar darlegen können, dass:
- die kontinuierliche Überwachung beziehungs- und lebenszyklusorientiert erfolgt,
- Transaktionen an dokumentierten Kundenkenntnissen und realer Geschäftstätigkeit gemessen werden,
- Risikoprofile die Überwachungslogik aktiv steuern,
- vertiefte Prüfungen unterhalb der Verdachtsmeldeschwelle systematisch durchgeführt werden,
- die Überwachung produktübergreifend aggregiert ist und
- gruppenweite Kundeninformationen operativ eingebunden sind.
Art. 26 Abs. 1 GWVO erzwingt strukturellen Wandel
Art. 26 Abs. 1 GWVO ist keine technische Feinjustierung. Er ist ein strukturelles Mandat, das fragmentierte GW/TF-Modelle auflöst und durch eine einheitliche Überwachungslogik ersetzt.
Institute, die Transaktionsmonitoring, CDD, Risikobewertung und Gruppeninformationen weiterhin als getrennte Compliance-Silos behandeln, werden unter dem neuen EU-GW/TF-Rahmenwerk unmittelbar mit aufsichtlichem Druck konfrontiert.
Die Botschaft des Art. 26 Abs. 1 GWVO ist eindeutig:
Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ist kein System mehr. Sie ist das Rückgrat des gesamten GW/TF-Kontrollrahmens.