Neue Schulungsanforderungen nach Art. 12 GWVO

Neue Schulungsanforderungen nach Art. 12 GWVO

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO) ist die Sensibilisierung für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsanforderungen kein „weiches“ Governance-Thema mehr. Artikel 12 GWVO begründet eine unmittelbar geltende, rechtlich verbindliche Organisationspflicht für alle Verpflichteten in der Europäischen Union.

Die Vorschrift verpflichtet Verpflichtete, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass relevante Personen Kenntnis haben von:

  • den anwendbaren geldwäscherechtlichen Vorschriften,
  • aufsichtsrechtlichen Anordnungen und Vorgaben,
  • sowie der unternehmensweiten Risikoanalyse und dem internen Kontrollrahmen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von nationaler Umsetzung und ist durch Aufsichtsbehörden und die AMLA durchsetzbar.


Vom Art. 12 GWVO erfasster Rechtsrahmen

Artikel 12 GWVO verweist ausdrücklich auf drei Regelungsebenen, die von Awareness-Maßnahmen abzudecken sind.

Kenntnis der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO)

Mitarbeitende und vergleichbare Personen müssen die sich aus der GWVO ergebenden Anforderungen kennen, insbesondere:

  • Pflichten zur Kunden- und Sorgfaltspflicht (CDD),
  • Anforderungen des risikobasierten Ansatzes,
  • interne Kontroll- und Governance-Pflichten,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungsvorgaben,
  • Eskalations- und Meldepflichten.

Die Kenntnis beschränkt sich nicht auf abstraktes Normwissen, sondern muss sich darauf beziehen, wie die GWVO im konkreten Geschäftsmodell des Verpflichteten angewendet wird.


Kenntnis der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung)

Artikel 12 GWVO bezieht ausdrücklich die Verordnung (EU) 2023/1113 ein, die regelt:

  • die mit Geld- und Kryptowerteübertragungen mitzuführenden Informationen,
  • Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit,
  • Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Kryptowerte-Dienstleistern.

Relevante Mitarbeitende müssen daher verstehen:

  • welche Transaktionen unter die Geldtransferverordnung fallen,
  • welche Informationen Übertragungen begleiten müssen,
  • wie mit Mängeln, fehlenden Angaben oder Auffälligkeiten operativ umzugehen ist.

Damit entsteht eine formale Compliance-Brücke zwischen Geldwäscheprävention und Zahlungs- bzw. Kryptoprozessen.


Kenntnis aufsichtsrechtlicher Verwaltungsakte

Awareness-Schulungen müssen sich auch auf jeden von einer Aufsichtsbehörde erlassenen Verwaltungsakt erstrecken, insbesondere:

  • aufsichtsrechtliche Anordnungen,
  • Abhilfemaßnahmen,
  • Feststellungen aus Prüfungen,
  • verbindliche Einzelweisungen an das Institut.

Aufsichtsmaßnahmen sind damit keine isolierten Management-Dokumente, sondern müssen in:

  • interne Verfahren,
  • die Sensibilisierung der Mitarbeitenden,
  • und das tägliche operative Handeln

integriert werden.
Das unterlassene interne Weiterreichen solcher Verwaltungsakte kann einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 12 GWVO darstellen.


Kenntnis des internen GW/TF-Rahmens

Artikel 12 GWVO geht über externes Recht hinaus und verlangt ausdrücklich die Kenntnis der institutsinternen AML-Architektur.

Kenntnis der institutsspezifische Risikoanalyse

Relevante Personen müssen wissen:

  • dass eine institutsspezifische Risikoanalyse existiert,
  • welche wesentlichen Risikotreiber sie enthält,
  • und wie diese Risiken ihre eigene Funktion betreffen.

Die BWRA ist damit kein bloßes Dokument „für die Akte“, sondern ein operativer Referenzrahmen für Entscheidungen.


Kenntnis interner Richtlinien, Verfahren und Kontrollen

Awareness-Maßnahmen müssen umfassen:

  • GW/TF-Richtlinien,
  • Verfahrensanweisungen,
  • Kontrollmechanismen,
  • Eskalations- und Meldewege.

Dazu gehört das Verständnis, wer was, wann und wie im GW/TF-Kontrollsystem zu tun hat.

Ein bloßes Kennen von Richtlinientiteln genügt nicht; die Sensibilisierung muss funktionsbezogen und risikoadäquat erfolgen.


Kenntnis der Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 12 GWVO schließt ausdrücklich die Kenntnis interner Regelungen „einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung“ ein.

Damit wird eine verbindliche Verbindung hergestellt zwischen:

  • Geldwäscheprävention und
  • datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Relevante Personen müssen verstehen:

  • welche personenbezogenen Daten zu GW/TF-Zwecken verarbeitet werden,
  • auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt,
  • welche Aufbewahrungs- und Zugriffsregeln gelten,
  • und welche internen Schutzmaßnahmen vorgesehen sind.

AML-bezogene Datenverarbeitung ist keine freiwillige DSGVO-Verarbeitung, sondern gesetzlich vorgeschrieben – jedoch strikt zweckgebunden und kontrolliert.


Wer von Awareness-Maßnahmen erfasst sein muss

Der persönliche Anwendungsbereich des Art. 12 GWVO umfasst:

  • Mitarbeitende,
  • Personen in vergleichbaren Positionen,
  • Agenten und Vertriebspartner,

soweit ihre Funktion dies erfordert.

Maßgeblich ist die funktionale Relevanz, nicht der Vertragsstatus. Erfasst sind alle Personen, die im AML-Kontext tätig sind, etwa in:

  • Onboarding-Prozessen,
  • Transaktionsverarbeitung,
  • Vertrieb,
  • Monitoring,
  • Entscheidungs- oder Freigabefunktionen.

Verbindliche Awareness-Schulungen als Kernmaßnahme

Artikel 12 GWVO verlangt, dass Awareness-Maßnahmen die Teilnahme an spezifischen, fortlaufenden Schulungsprogrammen einschließen.

Diese Schulungen müssen:

  • das Erkennen potenziell geldwäsche- oder terrorismusfinanzierungsrelevanter Sachverhalte ermöglichen,
  • klare Handlungsanweisungen für solche Fälle vermitteln,
  • funktions- und tätigkeitsangemessen sein,
  • das individuelle GW/TF-Risikoprofil des Verpflichteten widerspiegeln,
  • und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Eine einmalige Einstiegsschulung genügt den Anforderungen der GWVO nicht.


Dokumentation als Compliance-Pflicht

Awareness-Schulungen und sonstige Sensibilisierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Ohne Dokumentation ist die Einhaltung der Anforderungen nicht nachweisbar.

Damit ist Art. 12 GWVO unmittelbar relevant für:

  • aufsichtsrechtliche Prüfungen,
  • interne Revisionen,
  • Durchsetzungs- und Sanktionsverfahren.

Kernaussage

Artikel 12 GWVO macht „Awareness“ zu einer regulatorischen Kontrollpflicht.

Verpflichtete müssen nachweisen können, dass relevante Personen Kenntnis haben von:

  • den Anforderungen der GWVO,
  • den Pflichten aus der Geldtransferverordnung,
  • aufsichtsrechtlichen Verwaltungsakten,
  • der unternehmensweiten Risikoanalyse,
  • internen GW/TF-Kontrollen,
  • sowie GW/TF-spezifischen Regeln zur Datenverarbeitung.

Die fehlende Sicherstellung oder Dokumentation dieser Kenntnis stellt einen unmittelbaren Verstoß gegen europäisches Geldwäscherecht dar – unabhängig davon, ob tatsächlich Geldwäsche stattgefunden hat.

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