Neuer Restrisiko-Score gemäß Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO und Art. 40 Abs. 2 6GWRL

Neuer Restrisiko-Score gemäß Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO und Art. 40 Abs. 2 6GWRL

Der neue EU-Rahmen gestaltet grundlegend neu, wie Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet, klassifiziert und beaufsichtigt werden.

Im Zentrum dieses Wandels steht ein einheitlicher, harmonisierter Restrisiko-Score, der konsistent angewendet wird nach:

  • Artikel 40 Abs. 2 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (6GWRL) für die risikobasierte Aufsicht und
  • Artikel 12 Abs. 7 der AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) für die Auswahl von Instituten für die direkte Aufsicht durch die AMLA.

Dieser Beitrag erläutert den neuen Restrisiko-Score end-to-end und folgt dabei strikt den technischen Regulierungsstandard (RTS).


Definition von inhärentem Risiko und Restrisiko nach Entwurf RTS (Art. 40 Abs. 2 6GWRL)

Der Entwurf RTS zur Bewertung des inhärenten und residualen Risikoprofils verpflichteter Unternehmen beginnen in Artikel 1 mit zwei zentralen Begriffsbestimmungen.

Inhärentes Risiko

Inhärentes Risiko bezeichnet das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem ein Verpflichteter ausgesetzt ist:

  • aufgrund der von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen,
  • der Art der von ihm ausgeführten Transaktionen,
  • der von ihm betreuten Kunden,
  • der Jurisdiktionen, in denen er tätig ist, und
  • der von ihm genutzten Vertriebskanäle,

bevor risikomindernde Maßnahmen angewendet wurden.

Das inhärente Risiko bildet somit das reine Expositionsprofil des Geschäftsmodells ab – unabhängig von bestehenden Kontrollen.


Restrisiko

Restrisiko bezeichnet das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem ein Verpflichteter nach Implementierung von

  • Richtlinien,
  • Verfahren,
  • Systemen und
  • Kontrollen

zur Minderung des inhärenten Risikos weiterhin ausgesetzt ist.

Das Restrisiko ist damit abgeleitet, nicht eigenständig. Begriffslogisch kann es niemals höher sein als das inhärente Risiko.


Bewertung und Klassifizierung des Restrisiko-Profils nach Art. 40 Abs. 2 6GWRL

Sequentielle Bewertungslogik

Nach Artikel 4 des Entwurf RTS haben die Aufsichtsbehörden eine strikt sequentielle Methodik anzuwenden:

  1. Ermittlung
    • des inhärenten Risiko-Scores und
    • des Kontrollqualitäts-Scores,
      jeweils auf einer Skala von 1,00 bis 4,00.
  2. Berechnung des Restrisiko-Scores anhand verbindlicher Regeln.

Regeln zur Berechnung des Restrisikos

Die Entwurf RTS enthalten lediglich zwei mathematisch zwingende Regeln:

  • Ist der Kontrollqualitäts-Score größer als der inhärente Risiko-Score,
    → entspricht der Restrisiko-Score dem inhärenten Risiko-Score.
  • Ist der Kontrollqualitäts-Score kleiner oder gleich dem inhärenten Risiko-Score,
    → entspricht der Restrisiko-Score dem arithmetischen Mittel aus:
    • inhärentem Risiko-Score und
    • Kontrollqualitäts-Score.

Gewichtungen, Ermessensspielräume oder narrative Übersteuerungen sind nicht zulässig.


Klassifizierung des Restrisikos

Nach Festlegung des numerischen Restrisiko-Scores erfolgt die Klassifizierung mechanisch:

  • Score < 1,75 → Niedriges Risiko (1)
  • 1,75 ≤ Score < 2,5 → Mittleres Risiko (2)
  • 2,5 ≤ Score < 3,25 → Erhebliches Risiko (3)
  • Score ≥ 3,25 → Hohes Risiko (4)

Dieser Klassifizierungsschritt ist automatisch und nicht ermessensabhängig.


Zeitpläne und Aktualisierung der Restrisiko-Bewertung

Der Entwurf RTS führen verbindliche aufsichtliche Zeitpläne ein.

Erstbewertung

Die Aufsicht hat die erstmalige Bewertung und Klassifizierung des inhärenten und residualen Risikos spätestens neun Monate nach Anwendbarkeit der RTS abzuschließen.

Regelmäßige Neubewertung

Folgebewertungen sind jeweils bis zum 30. September des jeweiligen Bewertungsjahres durchzuführen.

Damit entsteht ein EU-weit einheitlicher Aufsichtskalender.


Proportionalität: Drei-Jahres-Zyklus

Abweichend davon sind Bewertungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen, wenn beispielsweise:

  • der Verpflichtete fünf oder weniger FTEs hat,
  • ausschließlich eng begrenzte Niedrigrisiko-Tätigkeiten ausübt oder
  • die letzte Restrisiko-Einstufung niedrig war.

Anlassbezogene Neubewertungen

Bei wesentlichen Ereignissen oder Entwicklungen hat die Aufsicht innerhalb von vier Monaten nach Kenntniserlangung eine anlassbezogene Überprüfung vorzunehmen.

Wesentliche Ereignisse sind insbesondere:

  • erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells,
  • wesentliche Schwächen der GW/TF-Kontrollen oder
  • Änderungen der aufsichtlichen Bedeutung.

Restrisiko-Bewertung für die AMLA-Auswahl nach Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO

Dieselbe Restrisiko-Bewertung wird in dem Entwurf RTS nach Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO angewendet, welche die Auswahl von Instituten für die direkte Aufsicht durch die AMLA regeln.

Identische Methodik

  • identischer inhärenter Risiko-Score,
  • identischer Kontrollqualitäts-Score,
  • identische Berechnungsregeln für das Restrisiko,
  • identische Klassifizierungsschwellen.

Es existiert eine einzige EU-weite Restrisiko-Bewertung, die sowohl für

  • die nationale risikobasierte Aufsicht als auch für
  • die Auswahl durch die AMLA

angewendet wird.


Aufsichtliche Konsequenz

Institute werden nicht aufgrund qualitativer Einschätzungen, sondern auf Basis mechanisch ermittelter Restrisiko-Scores ausgewählt – ergänzt um grenzüberschreitende Aktivitätsschwellen, die an anderer Stelle der RTS definiert sind.

Wird ein RTS-Schwellenwert überschritten, erfolgt die Eskalation automatisch.


Ein Restrisiko-Score sie zu knechten, sie alle zu finden, in die Aufsicht zu treiben und ewig zu binden

Der neue Restrisiko-Score nach Art. 40 Abs. 2 6GWRL und Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO markiert einen entscheidenden Paradigmenwechsel:

  • von narrativer zu datengetriebener Aufsicht,
  • von nationalem Ermessen zu EU-weiter Harmonisierung,
  • von qualitativer Bewertung zu algorithmischer Klassifizierung.

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Quellen:

https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj/deu

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj/deu

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