Artikel 35 GWVO – Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union

Für die Zwecke der Artikel 29 und 31 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

a)Gegenmaßnahmen, die die Verpflichteten auf natürliche und juristische Personen anwenden müssen, wenn diese mit Drittländern mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls mit anderen Ländern, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, in Verbindung stehen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus: i) der Anwendung zusätzlicher Elemente einer verstärkten Sorgfaltsprüfung;   ii) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;   iii) der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesen Drittländern;
b)Gegenmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls in Bezug auf andere Länder, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, anwenden müssen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus: i) der Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;   ii) dem für Verpflichtete geltenden Verbot der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befände, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;   iii) der Verschärfung der aufsichtlichen Prüfung oder der Anforderungen bezüglich des externen Audits für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland;   iv) der Verschärfung der Anforderungen bezüglich des externen Audits für Finanzgruppen im Hinblick auf alle ihre Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland;   v) der Verpflichtung von Kredit- und Finanzinstituten, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.