Erwägungsgründe

(1)Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der im Rahmen dieses Rechtsrahmens erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.
(2)Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der Verpflichteten regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den in diesen Bestimmungen festgelegten Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt sowie dass bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obwohl die Vorschriften seit drei Jahrzehnten bestehen und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in einer Verordnung angegangen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.
(3)Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Zusammen werden die vorliegende Verordnung, die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnungen (EU) 2023/1113 (7) und (EU) 2024/1620 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde zur die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism — im Folgenden „AMLA“) beinhaltet.
(4)Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Auf Unionsebene erlassene Maßnahmen ohne Berücksichtigung internationaler Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) sowie an spätere Änderungen dieser Standards angepasst werden.
(5)Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union zu definieren. Stattdessen sollte der Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen.
(6)Harmonisierung im einschlägigen Bereich des Strafrechts ermöglicht einen starken und kohärenten Ansatz auf Unionsebene zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten, einschließlich Korruption. Gleichzeitig stellt ein solcher Ansatz sicher, dass Mitgliedstaaten, die bei der Definition krimineller Tätigkeiten, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, einen breiteren Ansatz gewählt haben, weiterhin einen solchen Ansatz anwenden können. Aus diesem Grund sollte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 jede Art von strafbarer Beteiligung an der Begehung einer Vortat für Geldwäsche, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, für die Zwecke der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung auch als kriminelle Tätigkeit betrachtet werden.
(7)Die Technologie entwickelt sich ständig weiter und bietet der Privatwirtschaft Möglichkeiten, neue Produkte und Systeme für den Austausch von Geldern oder Werten zu entwickeln. Dies ist zwar zu begrüßen, kann aber neue Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, da Straftäter ständig Wege finden, Anfälligkeiten auszunutzen, um so illegale Gelder zu verstecken und weltweit zu verschieben. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Crowdfunding-Plattformen sind dem Risiko der Nutzung neuer Kanäle für die Verschiebung illegaler Gelder ausgesetzt und gut aufgestellt, um solche Verschiebungen aufdecken und Risiken mindern zu können. Der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union sollte daher im Einklang mit den FATF-Standards in Bezug auf Kryptowerte auf solche Unternehmen ausgeweitet werden. Gleichzeitig bieten Innovationen, wie etwa die Entwicklung des Metaversums, neue Möglichkeiten für die Begehung von Straftaten und das Waschen der Erträge daraus. Daher ist es wichtig, hinsichtlich der Risiken, die mit der Bereitstellung innovativer Produkte oder Dienstleistungen verbunden sind, wachsam zu sein, sei es auf Unions- oder nationaler Ebene oder auf Ebene der Verpflichteten.
(8)Die unter diese Verordnung fallenden Institute und Personen spielen eine zentrale Rolle als Torwächter (Gatekeeper) des Finanzsystems der Union und sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung umzusetzen und so zu verhindern, dass Straftäter Geldwäsche bezüglich der Erträge aus ihren illegalen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung betreiben können. Außerdem sollten Maßnahmen ergriffen werden, um jegliches Risiko der Nichtumsetzung oder der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern.
(9)Die Definition eines Versicherungsvermittlers gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) umfasst ein breites Spektrum natürlicher oder juristischer Personen, die die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs aufnehmen oder ausüben. Einige Versicherungsvermittler nehmen Versicherungsvertriebstätigkeiten unter der vollen Verantwortung von Versicherungsunternehmen oder Vermittlern auf und üben Tätigkeiten nach deren Grundsätzen und Verfahren aus. Erheben diese Vermittler keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden, den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten der Versicherungspolice bestimmt sind, so sind sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Sorgfaltsprüfung durchzuführen oder verdächtige Transaktionen aufzudecken und zu melden. Angesichts dieser begrenzten Rolle und der Tatsache, dass die vollständige Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von den Versicherungsunternehmen oder Vermittlern sichergestellt wird, unter deren Verantwortung sie Dienstleistungen erbringen, sollten Vermittler, die keine Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verwalten, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Verpflichtete gelten.
(10)Holdinggesellschaften, die gemischte Tätigkeiten ausüben und mindestens eine Tochtergesellschaft haben, bei der es sich um eine Verpflichtete handelt, sollten selbst als Verpflichtete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Um eine kohärente Beaufsichtigung durch die Finanzaufsichtsbehörden sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen zu den Tochtergesellschaften einer gemischten Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut gehört, die Holdinggesellschaft selbst auch als ein Finanzinstitut gelten.
(11)Finanztransaktionen können als Möglichkeit des Finanzmanagements einer Gruppe auch innerhalb ein und derselben Gruppe stattfinden. Derlei Transaktionen erfolgen jedoch nicht gegenüber Kunden und erfordern keine Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss anerkannt werden, dass diese Verordnung nicht für Finanztätigkeiten oder andere Finanzdienstleistungen gilt, die von Mitgliedern einer Gruppe für andere Mitglieder dieser Gruppe vorgenommen werden.
(12)Angehörige von rechtsberatenden Berufen sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich — einschließlich durch Steuerberatung — an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, weil die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche in Bezug auf Erträge aus kriminellen Tätigkeiten oder zum Zweck der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Mandanten erlangt wurden, da für solche Informationen das Privileg der rechtsberatenden Berufe gilt. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Ob Wissen und Zweck vorliegen, kann aus objektiven, faktischen Umständen abgeleitet werden. Da bereits im Stadium der Begehung der Erträge generierenden kriminellen Tätigkeit Rechtsberatung in Anspruch genommen werden könnte, ist es wichtig, dass sich die vom Privileg der rechtsberatenden Berufe ausgenommenen Fälle auch auf Fälle erstrecken, in denen die Rechtsberatung im Zusammenhang mit den Vortaten erteilt wird. Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Anspruch genommen wird, sollte nicht als Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden.
(13)Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, einen Mandanten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage eines Mandanten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen. Dieselben Ausnahmen, die für Notare und Rechtsanwälte gelten, sollten auch für Angehörige der genannten Berufe gelten, wenn sie in Ausübung des Rechts auf Verteidigung oder wenn sie zur Beurteilung der Rechtslage eines Mandanten tätig werden.
(14)Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurden in der Union erstmals in einem Rechtsinstrument die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung thematisiert, die mit Kryptowerten verbunden sind. Dabei wurde der Geltungsbereich des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um zwei Arten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erweitert: um Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, sowie um Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Aufgrund des raschen technologischen Fortschritts und der Weiterentwicklung der FATF-Standards muss dieser Ansatz überprüft werden. Ein erster Schritt zur Vervollständigung und Aktualisierung des Rechtsrahmens der Union wurde mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vollzogen, indem Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt wurden, die eine Zulassung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Binnenmarkt anstreben. Außerdem wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1113 die Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 und die geänderte Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, vorgenommen werden, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu Verpflichteten zu machen. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten auch der vorliegenden Verordnung unterliegen, um jegliches Risiko des Missbrauchs von Kryptowerten zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu mindern.
(15)Die Schaffung von Märkten für einzigartige und nicht fungible Kryptowerte ist erst vor Kurzem erfolgt und hat noch nicht zu Rechtsvorschriften zur Regulierung ihrer Funktionsweise geführt. Die Entwicklung dieser Märkte wird beobachtet, und es ist wichtig, dass sie nicht zu neuen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken führt, die nicht angemessen gemindert würden. Bis zum 30. Dezember 2024 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Kryptowerte vorzulegen, einschließlich einer Bewertung der Entwicklung von Märkten für einzigartige und nicht fungible Kryptowerte, der angemessenen regulatorischen Behandlung solcher Kryptowerte, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Machbarkeit der Regulierung von Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerten. Gegebenenfalls hat die Kommission diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.
(16)Die Anfälligkeiten von Crowdfunding-Plattformen für Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind horizontaler Art und betreffen den Binnenmarkt als Ganzen. Bislang haben sich beim Umgang mit diesen Risiken in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt. Während mit der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) der Regulierungsansatz für Unternehmensinvestitionen und kreditbasierte Crowdfunding-Plattformen unionsweit harmonisiert wird und mehrere Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken eingeführt werden, wie etwa eine Sorgfaltsprüfung von Crowdfunding-Plattformen in Bezug auf Projektträger und im Rahmen von Zulassungsverfahren, schafft das Fehlen eines harmonisierten Rechtsrahmens mit robusten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Crowdfunding-Plattformen Lücken und schwächt die Schutzmaßnahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Crowdfunding-Plattformen, einschließlich derjenigen, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, den Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.
(17)Crowdfunding-Vermittler, die eine digitale Plattform betreiben, um Geldgeber mit Projektträgern wie etwa Verbänden oder Einzelpersonen, die eine Finanzierung suchen, zusammenzubringen oder ein solches Zusammenbringen zu erleichtern, sind Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt. Unternehmen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, unterliegen derzeit entweder keinerlei Regulierung oder aber unterschiedlichen Regulierungsansätzen in den Mitgliedstaaten, auch was die Vorschriften und Verfahren gegen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angeht. Solche Vermittler sollten daher den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, insbesondere um die Abzweigung von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Kryptowerten, die von Straftätern für illegale Zwecke beschafft wurden, zu verhindern. Um diese Risiken zu mindern, gelten diese Verpflichtungen für ein breites Spektrum von Projekten, darunter unter anderem Bildungs- oder Kulturprojekte und die Sammlung dieser Geldbeträge oder Kryptowerte zur Unterstützung allgemeinerer Zwecke, beispielsweise im humanitären Bereich, oder zur Veranstaltung oder Feier eines familiären oder sozialen Ereignisses.
(18)Die Richtlinie (EU) 2015/849 wurde mit dem Ziel erlassen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei Barzahlungen über große Beträge zu mindern, indem der Kreis der Verpflichteten auf Personen erweitert wurde, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften einzuführen. Dieser Ansatz hat sich angesichts des mangelhaften Verständnisses und der mangelhaften Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der fehlenden Aufsicht und der begrenzten Zahl der verdächtigen Transaktionen, die bei der zentralen Meldestelle gemeldet wurden, als unwirksam erwiesen. Um die Missbrauchsrisiken bei großen Barbeträgen angemessen zu mindern, sollte eine unionsweite Obergrenze für große Bargeldzahlungen von über 10 000 EUR festgelegt werden. Folglich müssen Personen, die mit Gütern handeln, den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mehr unterliegen, mit Ausnahme von Personen, die mit Edelmetallen, Edelsteinen, anderen hochwertigen Gütern und Kulturgütern handeln.
(19)Einige Kategorien von Personen, die mit Gütern handeln sind dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie mit hochwertigen Gütern von oft geringer Größe handeln, die sich leicht transportieren lassen. Aus diesem Grund sollten Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen und anderen hochwertigen Gütern handeln, den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, wenn dieser Handel entweder eine regelmäßige oder eine hauptberufliche Tätigkeit darstellt.
(20)Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge in den höheren Marktsegmenten sind aufgrund ihres hohen Wertes und ihrer Transportfähigkeit anfällig für Risiken des Missbrauchs für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher sollten Personen, die mit solchen Gütern handeln den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Die Transportfähigkeit dieser Güter ist für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonders attraktiv, da solche Güter leicht über Grenzen der Union oder außerhalb der Union verbracht werden können und der Zugang zu Informationen über solche Güter, die in Drittländern registriert sind, für die zuständigen Behörden möglicherweise nicht leicht zugänglich ist. Um Risiken zu mindern, dass hochwertige Güter aus der Union zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, und um die Sichtbarkeit des Eigentums an solchen Gütern sicherzustellen, müssen Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, verpflichtet werden, Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu melden. Kredit- und Finanzinstitute erbringen Dienstleistungen, die für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung des Eigentums an solchen Gütern unerlässlich sind, und sollten auch verpflichtet werden, diese Transaktionen bei der zentralen Meldestelle zu melden. Während Güter, die ausschließlich zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind, nicht Gegenstand einer solchen Offenlegungen sein sollten, sollten Verkäufe für den privaten, nichtgewerblichen Gebrauch nicht auf Fälle beschränkt sein, in denen der Kunde eine natürliche Person ist, sondern auch Verkäufe an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen betreffen, insbesondere wenn sie zur Verwaltung des Vermögens ihres wirtschaftlichen Eigentümers eingerichtet wurden.
(21)Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit denjenigen nationalen Behörden, die für die Gewährung von Aufenthaltsrechten zuständig sind, interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthaltsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Nicht gelten sollte diese Verordnung für Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen die Staatsangehörigkeit erworben wird, da davon ausgegangen werden muss, dass solche Regelungen den grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.
(22)Während Kreditgeber von Hypotheken und Verbraucherkrediten in der Regel Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, gibt es Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten und den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene bislang nicht unterliegen, wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen wurden. Je nach Geschäftsmodell können solche Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler erheblichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeiten, die derartigen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, unter die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. Deshalb ist es angemessen, Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, aufgrund ihrer Tätigkeiten aber Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, einzubeziehen. In vielen Fällen handelt der Kreditvermittler jedoch im Auftrag des Kredit- oder Finanzinstituts, das den Kredit gewährt und bearbeitet. In diesen Fällen sollten die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht für Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler gelten, sondern nur für die Kredit- oder Finanzinstitute.
(23)Um eine übereinstimmende Vorgehensweise sicherzustellen, muss Klarheit darüber geschaffen werden, welche Unternehmen in der Anlagebranche den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Organismen für gemeinsame Anlagen fallen zwar bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849, doch ist es notwendig, die einschlägige Terminologie an die geltenden Rechtsvorschriften der Union für Investmentfonds anzupassen, namentlich an die Richtlinien 2009/65/EG (16) und 2011/61/EU (17) des Europäischen Parlaments und des Rates. Da Fonds ohne Rechtspersönlichkeit aufgelegt werden könnten, müssen auch ihre Verwalter in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten unabhängig davon gelten, in welcher Form Fondsanteile in der Union zum Kauf angeboten werden, und auch dann, wenn Fondsanteile direkt oder indirekt in der Union niedergelassenen Anlegern angeboten werden oder auf Betreiben oder im Auftrag des Fondsverwalters bei solchen Anlegern platziert werden. Da sowohl Fonds als auch Fondsverwalter in den Geltungsbereich der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungfallen, ist es angemessen, klarzustellen, dass Doppelarbeit vermieden werden sollte. Zu diesem Zweck sollten die auf der Ebene des Fonds und auf der Ebene seines Verwalters getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht identisch sein, sondern die Aufgabenverteilung zwischen dem Fonds und seinem Verwalter widerspiegeln.
(24)Die Tätigkeiten von Profifußballvereinen und Fußballvermittlern sind aufgrund mehrerer dem Fußballsektor innewohnender Faktoren wie etwa der weltweiten Popularität des Fußballs, der damit verbundenen beträchtlichen Summen, Geldströme und finanziellen Interessen, der Häufigkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen und der manchmal undurchsichtigen Eigentumsstrukturen Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt. All diese Faktoren setzen den Fußball einem möglichen Missbrauch durch Straftäter zur Legitimierung illegaler Gelder aus und machen den Sport somit anfällig für Geldwäsche und damit zusammenhängende Vortaten. Zu den wichtigsten Risikobereichen gehören beispielsweise Transaktionen mit Investoren und Sponsoren, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern. Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten daher robuste Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche ergreifen, einschließlich der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Investoren, Sponsoren, einschließlich Werbetreibender, und anderen Partnern und Gegenparteien, mit denen sie Transaktionen tätigen. Um eine unverhältnismäßige Belastung kleinerer Vereine, die Risiken des kriminellen Missbrauchs in geringerem Maße ausgesetzt sind, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Profifußballvereine auf der Grundlage eines nachweislich geringeren Risikos der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung ausnehmen können.
(25)Profifußballvereine, die in den höchsten Ligen ihrer nationalen Fußballligen antreten, sind aufgrund ihrer Tätigkeiten höheren Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt als Fußballvereine, die in niedrigeren Ligen spielen. Spitzenfußballvereine führen beispielsweise umfangreichere Finanztransaktionen durch, wie etwa kostspielige Transfers von Spielern und Sponsoringgeschäfte, haben möglicherweise komplexere Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Eigentümerschichten und führen eher grenzüberschreitende Transaktionen durch. Diese Faktoren machen solche Spitzenvereine für Straftäter attraktiver und bieten mehr Möglichkeiten, illegale Gelder zu verschleiern. Daher sollten die Mitgliedstaaten Profifußballvereine, die in der höchsten Liga spielen, nur dann ausnehmen können, wenn sie nachweislich ein geringes Risiko aufweisen und diese Vereine in den beiden vorangegangenen Jahren jeweils einen Umsatz von weniger als 5 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung erzielt haben. Das Risiko der Geldwäsche hängt allerdings nicht allein von der Liga ab, in der ein Fußballverein antritt. Vereine in niedrigeren Ligen können auch erheblichen Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher nur Fußballvereine in niedrigeren Ligen, die nachweislich mit einem geringen Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, von den Anforderungen dieser Verordnung ausnehmen können.
(26)Mit dieser Verordnung werden die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene harmonisiert. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz in begrenzten Fällen, in denen sie mit spezifischen Risiken konfrontiert sind, zusätzliche Anforderungen auferlegen können. Um sicherzustellen, dass solche Risiken angemessen gemindert werden, sollten Verpflichtete, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diese zusätzlichen Anforderungen anwenden, unabhängig davon, ob sie in diesem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügen. Darüber hinaus ist es zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen diesen Binnenmarktfreiheiten wichtig, klarzustellen, welche Tätigkeiten als Niederlassung gelten.
(27)Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss eine Niederlassung, sofern in sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich festgelegt, nicht die Form einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur haben, sondern kann aus einem Büro bestehen, das von dem eigenen Personal eines Verpflichteten oder von einer unabhängigen Person geführt wird, die befugt ist, dauerhaft für den Verpflichteten zu handeln. Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung. Ebenso begründen Büros oder andere Infrastrukturen, die für unterstützende Tätigkeiten genutzt werden, wie etwa reine Backoffice-Tätigkeiten, IT-Knotenpunkte oder Datenzentren, die von Verpflichteten betrieben werden, keine Niederlassung. Umgekehrt begründen Tätigkeiten wie etwa die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen über Geldautomaten angesichts der begrenzten physischen Ausrüstung, die Betreiber benötigen, welche ihre Kunden hauptsächlich über das Internet bedienen, wie dies bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen der Fall ist, eine Niederlassung.
(28)Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und dass alle auferlegten Anforderungen im Verhältnis zu der Rolle stehen, die Verpflichtete bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(29)Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Verfahren und Kontrollen im Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich — im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen — Transaktionen mit selbst gehosteten elektronischen Geldbörsen.
(30)Ein angemessener risikobasierter Ansatz erfordert, dass die Verpflichteten die inhärenten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind, ermitteln, um sie wirksam zu mindern und um sicherzustellen, dass ihre Strategien, Verfahren und internen Kontrollen angemessen sind, um diesen inhärenten Risiken zu begegnen. Dabei sollten die Verpflichteten berücksichtigen, wodurch ihre Kunden charakterisiert sind, welche Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen angeboten werden, einschließlich — im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen — Transaktionen mit selbst gehosteten Adressen, welche Länder oder geografischen Gebiete betroffen sind und welche Vertriebskanäle genutzt werden. Da sich Risiken naturgemäß verändern, sollte eine derartige Risikobewertung regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden.
(31)Zur Unterstützung eines kohärenten und wirksamen Ansatzes bei der Ermittlung von Risiken, die sich auf ihre Geschäftstätigkeiten auswirken, durch Verpflichtete sollte die AMLA Leitlinien betreffend Mindestanforderungen an den Inhalt der unternehmensweiten Risikobewertung und zu berücksichtigende zusätzliche Informationsquellen herausgeben. Diese Quellen könnten Informationen internationaler Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie etwa FATF-Berichte über gegenseitige Evaluierungen, und andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen mit Informationen über Typologien, neu auftretende Risiken und kriminelle Tätigkeiten, einschließlich Korruption, wie etwa Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft, Medien und Hochschulen, umfassen.
(32)Es ist angemessen, die charakteristischen Merkmale und Bedürfnisse kleinerer Verpflichteter zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass diese ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden. Dies könnte beinhalten, dass bestimmte Verpflichtete von der Durchführung einer Risikobewertung freigestellt werden, wenn die Risiken in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, gut verstanden werden.
(33)Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP (18) und (GASP) 2016/849 (19) des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 (20) und (EU) 2017/1509 (21) des Rates umgesetzt wurden, bleiben für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich. Angesichts der spezifischen Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Union ausgesetzt ist, ist es angezeigt, die Bewertung der Risiken auf alle gezielten finanziellen Sanktionen auszuweiten, die auf Unionsebene erlassen wurden. Die Risikosensibilität der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen hebt nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, die allen natürlichen oder juristischen Personen in der Union obliegt, Gelder oder andere Vermögenswerte einzufrieren und benannten Personen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt zur Verfügung zu stellen.
(34)Um sicherzustellen, dass Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen gemindert werden, ist es wichtig, Maßnahmen festzulegen, die Verpflichtete umsetzen müssen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung ihres Kundenstamms anhand der Listen der im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen benannten Personen oder Einrichtungen. Die Anforderungen, die Verpflichteten gemäß dieser Verordnung obliegen, heben nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, Gelder und andere Vermögenswerte einzufrieren und weder direkt noch indirekt Einzelpersonen oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die für alle natürlichen oder juristischen Personen in der Union gelten. Darüber hinaus sollen die Anforderungen dieser Verordnung nicht Verpflichtungen in Bezug auf die Überprüfung von Kunden zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht ersetzen.
(35)Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, soll mit dieser Verordnung die Verpflichtung eingeführt werden, dass Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen auf der Ebene der Verpflichteten ermittelt, verstanden, gesteuert und gemindert werden müssen.
(36)Die Listung oder Benennungen von Einzelpersonen oder Einrichtungen durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss der VN werden im Wege von Beschlüssen und Verordnungen, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden und mit denen gezielte finanzielle Sanktionen gegen diese Einzelpersonen und Einrichtungen verhängt werden, in das Unionsrecht aufgenommen. Das Verfahren für den Erlass dieser Rechtsakte auf Unionsebene erfordert die Überprüfung, ob eine etwaige Benennung oder Listung mit den gemäß der Charta gewährten Grundrechten vereinbar ist. Um die wirksame Anwendung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermöglichen, sollten Verpflichtete zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die VN und dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Rechtsakte der Union zur Umsetzung der VN-Listen oder -Benennungen Aufzeichnungen über die Gelder oder anderen Vermögenswerte, die sie für Kunden, die im Rahmen finanzieller Sanktionen der VN gelistet oder benannt wurden, oder für Kunden halten, die im Eigentum oder unter der Kontrolle gelisteter oder benannter Einzelpersonen oder Einrichtungen stehen, sowie über etwaige versuchte Transaktionen und über Transaktionen führen, die für den Kunden durchgeführt werden, beispielsweise zur Deckung der Grundbedürfnisse des Kunden.
(37)Bei der Bewertung, ob ein Kunde, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einzelpersonen steht, die im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen benannt wurden, sollten Verpflichtete die Leitlinien des Rates zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union und die vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen berücksichtigen.
(38)Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie zur Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf ihrer Führungsebene treffen. Auch wenn ein Mitglied desjenigen Leitungsorgans benannt werden sollte, das für die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung letztlich beim Leitungsorgan des Unternehmens liegen. Diese Zuweisung der Verantwortung sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen über die gemeinsame zivil- oder strafrechtliche Haftung von Leitungsorganen erfolgen. Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten dem Geldwäschebeauftragten übertragen werden.
(39)Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem nationalen Recht festlegen können, dass ein Verpflichteter, der Aufsichtsvorschriften unterliegt, die die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten oder eines Leiters der internen Audit-Funktion vorschreiben, diese Personen mit den Funktionen und Zuständigkeiten des Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungbeauftragten und der internen Audit-Funktion für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrauen kann. In Fällen höherer Risiken oder wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, sollten die Zuständigkeiten für Compliance-Kontrollen und für die tägliche Anwendung der Strategien und Verfahren des Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwei verschiedenen Personen übertragen werden können.
(40)Die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt auch entscheidend davon ab, dass die Anforderungen sowie die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Unternehmens von den Mitarbeitern der Verpflichteten und von ihren Vertretern und Vertriebspartnern, die bei dieser Umsetzung eine Rolle spielen, verstanden werden. Die Verpflichteten sollten zu diesem Zweck Maßnahmen vorsehen, darunter Schulungsprogramme. Erforderlichenfalls sollten Verpflichtete allen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, eine grundlegende Schulung zu diesen Maßnahmen anbieten. Dies umfasst nicht nur die Mitarbeiter der Verpflichteten, sondern auch ihre Vertreter und Vertriebspartner.
(41)Einzelpersonen, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen Verpflichteten Aufgaben übertragen wurden, sollten in Bezug auf ihre Fähigkeiten, ihr Wissen, ihre Fachkenntnisse, ihre Integrität und ihr Verhalten einer Beurteilung unterzogen werden. Nehmen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten in Bezug auf Kunden wahr, mit denen sie enge private oder berufliche Beziehungen unterhalten, so kann dies zu Interessenkonflikten führen und die Integrität des Systems untergraben. Solche Beziehungen könnten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung bestehen, können aber auch danach entstehen. Daher sollten Verpflichtete über Verfahren zur Handhabung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen. Diese Verfahren sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter in Bezug auf diese Kunden keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten wahrnehmen.
(42)Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen, die als Verpflichtete gelten würden, ihre Dienstleistungen intern für Unternehmen erbringen, deren Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da diese Unternehmen nicht als Torwächter des Finanzsystems der Union fungieren, ist es wichtig klarzustellen, dass solche Mitarbeiter, beispielsweise interne Rechtsanwälte, nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen. Ebenso sollten Einzelpersonen, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei einem Verpflichteten ausgeübt werden, beispielsweise im Fall von Rechtsanwälten oder Buchprüfern, die bei einer Anwalts- oder Buchprüfungskanzlei beschäftigt sind.
(43)Die übereinstimmende Umsetzung gruppenweiter Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist der Schlüssel zu einem robusten und wirksamen Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb einer Gruppe. Hierzu sollten vom Mutterunternehmen gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen beschlossen und umgesetzt werden. Unternehmen innerhalb einer Gruppe sollten zum Informationsaustausch verpflichtet sein, wenn eine solche Weitergabe von Informationen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch sollte ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Nutzung der Informationen unterliegen. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards beauftragt werden, mit denen Mindestanforderungen für gruppenweite Verfahren und Strategien festgelegt werden, insbesondere auch Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb einer Gruppe sowie die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens für Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet.
(44)Um eine wirksame Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, wenn mehrere Verpflichtete direkt oder indirekt miteinander verbunden sind und eine Gruppe von Unternehmen bilden oder Teil einer solchen sind, muss die weitestmöglich gefasste Definition einer Gruppe in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Verpflichtete die geltenden Rechnungslegungsvorschriften befolgen, die es ermöglichen, Strukturen mit verschiedenen Arten wirtschaftlicher Verbindungen als Gruppen zu betrachten. Während eine herkömmliche Gruppe ein Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften umfasst, sind andere Arten von Gruppenstrukturen ebenso relevant, beispielsweise Gruppenstrukturen aus mehreren Mutterunternehmen, die eine einzige Tochtergesellschaft besitzen und die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) als Unternehmen bezeichnet werden, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, oder Finanzinstitute, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 jener Verordnung sind. Diese Strukturen sind allesamt Gruppen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften und sollten daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Gruppen betrachtet werden.
(45)Neben Gruppen gibt es weitere Strukturen wie etwa Netzverbunde oder Personengesellschaften, bei denen Verpflichtete Eigentum, Führung und Compliance-Kontrollen unter Umständen gemeinsam wahrnehmen. Um für alle Branchen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und zugleich eine Überforderung dieser Branchen zu vermeiden, sollte die AMLA festlegen, in welchen Fällen für entsprechende Strukturen ähnliche gruppenweite Strategien gelten sollen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.
(46)Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen. Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.
(47)Verpflichtete könnten Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einen Dienstleister auslagern. Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallenden Dienstleistern Auslagerungsverhältnisse bestehen, erwachsen diesen Dienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung, Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gänzlich beim Verpflichteten verbleiben. Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird. Verfahren oder Vereinbarungen, die zur Erfüllung einer Anforderung gemäß dieser Verordnung beitragen, bei denen die Erfüllung der Anforderung selbst jedoch nicht durch einen Dienstleister erfolgt, wie etwa die Nutzung oder der Erwerb von Software Dritter oder der Zugang des Verpflichteten zu Datenbanken oder Screening-Diensten, werden nicht als Auslagerung betrachtet.
(48)Die Möglichkeit, Aufgaben an einen Dienstleister auszulagern, gestattet es Verpflichteten, über die Zuweisung ihrer Ressourcen zur Einhaltung dieser Verordnung zu entscheiden, entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zu verstehen, ob die von ihnen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der an Dienstleister ausgelagerten Maßnahmen, die ermittelten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mindern und ob solche Maßnahmen geeignet sind. Um ein solches Verständnis sicherzustellen, sollten die endgültigen Entscheidungen über Maßnahmen, die sich auf die Umsetzung von Strategien, Verfahren und Kontrollen auswirken, stets beim Verpflichteten liegen.
(49)Die Meldung von Auslagerungsvereinbarungen an den Aufseher bedeutet nicht, dass die Auslagerungsvereinbarung akzeptiert wird. Die in der Meldung enthaltenen Informationen, insbesondere wenn kritische Funktionen ausgelagert werden oder wenn der Verpflichtete seine Funktionen systematisch auslagert, könnten jedoch von Aufsehern bei der Bewertung der Systeme und Kontrollen des Verpflichteten und bei der Festlegung des Restrisikoprofils oder bei der Vorbereitung von Inspektionen berücksichtigt werden.
(50)Damit Auslagerungsverhältnisse effizient funktionieren können, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen Auslagerung stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen Auslagerung erfolgen kann und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Auslagerungspraktiken gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufseher solche Praktiken zu berücksichtigen und die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken zu überprüfen haben.
(51)Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden im Hinblick auf die von diesen ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, überprüfen und überwachen. Dass angehende und bestehende Kunden korrekt identifiziert und ihre Daten überprüft werden, ist von wesentlicher Bedeutung, um die bei Kunden bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, zu verstehen. Verpflichtete sollten auch verstehen, in wessen Auftrag oder zu wessen Gunsten eine Transaktion durchgeführt wird, beispielsweise in Situationen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute Angehörigen von rechtsberatenden Berufen Konten für die Zwecke der Entgegennahme oder Verwahrung von Geldbeträgen ihrer Kunden im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur Verfügung stellen. Im Zusammenhang mit der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden bezieht sich die Person, zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, nicht auf den Empfänger oder Begünstigten einer Transaktion, die der Verpflichtete für seinen Kunden durchführt.
(52)Es ist notwendig, in der Union einen einheitlichen und hohen Standard für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu erreichen, dem harmonisierte Anforderungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität zugrunde liegen und der nationale Unterschiede verringert, damit binnenmarktweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Bestimmungen unionsweit übereinstimmend angewandt werden. Zugleich ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in risikobasierter Weise anwenden. Der risikobasierte Ansatz ist keine Option, die den Verpflichteten übergroße Freiheiten einräumt. Er beinhaltet eine faktengestützte Entscheidungsfindung, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für die Union und in der Union tätige Marktteilnehmer bestehen, gezielter anzugehen.
(53)Organisationen der Zivilgesellschaft, die in Drittländern karitative oder humanitäre Arbeit leisten, tragen zu den Zielen der Union bei, Frieden, Stabilität, Demokratie und Wohlstand zu erreichen. Kredit- und Finanzinstitute spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung, dass solche Organisationen ihre Arbeit weiterhin durchführen können, indem sie Zugang zum Finanzsystem und zu wichtigen Finanzdienstleistungen verschaffen, die es ermöglichen, Entwicklungs- und humanitäre Mittel in Entwicklungs- oder Konfliktgebiete zu lenken. Während Verpflichtete sich darüber im Klaren sein sollten, dass sie durch Tätigkeiten in bestimmten Rechtsräumen einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, sollten Tätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft in diesen Rechtsräumen für sich genommen nicht dazu führen, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen verweigert oder solche Dienstleistungen eingestellt werden, da der risikobasierte Ansatz eine ganzheitliche Bewertung der von einzelnen Geschäftsbeziehungen ausgehenden Risiken und die Anwendung angemessener Maßnahmen zur Minderung der spezifischen Risiken erfordert. Während Kredit- und Finanzinstitute weiterhin frei entscheiden können, mit wem sie vertragliche Beziehungen eingehen, sollten sie sich ihrer zentralen Rolle für das Funktionieren des internationalen Finanzsystems und bei der Ermöglichung des Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Kryptowerten für die wichtigen entwicklungspolitischen und humanitären Ziele, die Organisationen der Zivilgesellschaft verfolgen, bewusst sein. Diese Institute sollten daher die durch den risikobasierten Ansatz eingeräumte Flexibilität nutzen, um die mit Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken auf verhältnismäßige Weise zu mindern. Unter keinen Umständen sollten Gründe der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeführt werden, um geschäftliche Entscheidungen in Bezug auf potenzielle oder bestehende Kunden zu rechtfertigen.
(54)Verpflichtete sollten den wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Identität zu überprüfen, und zwar anhand Informationen aus zuverlässigen Dokumenten und Quellen. Die Abfrage von zentralen Registern über die Angabe der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) ermöglicht es Verpflichteten, die Kohärenz mit den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erlangten Informationen sicherzustellen, und sollte nicht die Hauptquelle des Verpflichteten für die Überprüfung sein. Stellen Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den in Zentralregistern enthaltenen Informationen und den Informationen fest, die sie im Zuge der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vom Kunden oder aus anderen zuverlässigen Quellen erhalten, so sollten sie diese Unstimmigkeiten der für das betreffende Zentralregister zuständigen Stelle melden, damit Maßnahmen zur Behebung von Unstimmigkeiten getroffen werden können. Dieses Verfahren trägt zur Qualität und Zuverlässigkeit der in Zentralregistern enthaltenen Informationen bei und ist Teil eines mehrgleisigen Ansatzes, mit dem sichergestellt werden soll, dass die in Zentralregistern enthaltenen Informationen zutreffend, angemessen und auf dem neusten Stand sind. In Situationen mit geringem Risiko und wenn die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten bekannt sind, sollten Verpflichtete dem Kunden gestatten können, Unstimmigkeiten zu melden, wenn geringfügige Abweichungen festgestellt werden, die aus Fehlern typografischer oder ähnlicher technischer Art bestehen.
(55)Die Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, müssen angemessen gemindert werden. Ist eine außerhalb der Union gegründete juristischer Personen oder ein Express-Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung, die außerhalb der Union verwaltet wird oder deren Trustee oder Person in entsprechender Position außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, im Begriff, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufzunehmen, so sollte die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister des Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung sein. Für außerhalb der Union gegründete juristische Personen sollte die Anforderung jedoch nur im Fall von mittleren oder hohen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung gelten, die mit der Kategorie der ausländischen juristischen Person, mit dem Sektor in dem die ausländische juristische Person tätig ist oder — im Fall von mittleren oder hohen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung — mit dem Sektor, in dem der Verpflichtete tätig ist, verbunden sind. Die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollte auch eine Vorbedingung für die Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit einer außerhalb der Union gegründeten juristischen Person sein, wenn diese Beziehung nach ihrer Begründung mit solchen mittelhohen oder hohen Risiken verbundenen wird.
(56)Das Verfahren der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung der für eine gelegentliche Transaktion erforderlichen Schritte wird ausgelöst, wenn der Kunde Interesse am Erwerb eines Produkts oder am Erhalt einer Dienstleistung von einem Verpflichteten bekundet. Die von Immobilienmaklern angebotenen Dienstleistungen umfassen die Unterstützung von Kunden bei der Suche nach einer Immobilie, die er kaufen, verkaufen, mieten bzw. pachten möchte. Solche Dienstleistungen sind für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Bedeutung, sobald es eindeutige Hinweise darauf gibt, dass die Parteien bereit sind, den Kauf, Verkauf, Anmietung oder Vermietung durchzuführen oder die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Dies könnte beispielsweise der Zeitpunkt sein, zu dem ein Angebot für den Kauf oder die Miete der Immobilie gemacht und von den Parteien angenommen wird. Vor diesem Zeitpunkt wäre es nicht erforderlich, hinsichtlich jedes potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ebenso wäre es nicht verhältnismäßig, eine Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden bei Personen durchzuführen, die noch kein Interesse an dem Kauf bekundet haben.
(57)Immobilientransaktionen sind Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt. Um diese Risiken zu mindern, sollten Immobilienunternehmer, die den Kauf, den Verkauf und die Vermietung von Immobilien vermitteln, den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrer Haupttätigkeit oder ihrem Beruf, einschließlich Immobilienentwicklern, wenn und soweit sie bei dem Kauf, dem Verkauf und der Vermietung von Immobilien vermitteln.
(58)Aufgrund der mit bestimmten E-Geld-Produkten verbundenen Anonymität sind sie Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt. Innerhalb des Sektors gibt es jedoch erhebliche Unterschiede, und nicht alle E-Geld-Produkte sind mit dem gleichen Risikograd behaftet. Beispielsweise könnten bestimmte E-Geld-Produkte mit geringem Wert, wie etwa vorausbezahlte Geschenkkarten oder vorausbezahlte Gutscheine, geringe Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bergen. Um sicherzustellen, dass die dem Sektor auferlegten Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Risiko stehen und seine Tätigkeit nicht faktisch behindern, sollte es möglich sein, diese Produkte unter bestimmten nachweislich risikoarmen Umständen und unter strengen risikomindernden Bedingungen von bestimmten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, wie etwa der Identifizierung und Überprüfung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, auszunehmen, nicht aber von der Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen. Die Aufseher sollten nur dann eine solche Ausnahme gewähren, wenn das nachweislich geringe Risiko unter Berücksichtigung der von der AMLA festzulegenden einschlägigen Risikofaktoren überprüft wurde, und zwar in einer Weise, die das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam mindert und eine Umgehung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert. In jedem Fall sollte jede Ausnahme an strenge Beschränkungen hinsichtlich des Höchstwerts des Produkts und seiner ausschließlichen Verwendung zum Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen geknüpft sein und voraussetzen, dass die gelagerte Menge nicht gegen einen anderen Wert getauscht werden kann.
(59)Die Verpflichteten sollten Sorgfaltsmaßnahmen nicht bei Kunden anwenden müssen, die gelegentliche oder verbundene Transaktionen unterhalb eines bestimmten Werts tätigen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Während für die meisten gelegentlichen Transaktionen der Schwellenwert von 10 000 EUR oder der Gegenwert in Landeswährung gilt, sollten Verpflichtete in Branchen oder bei Transaktionen, die ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten, schon ab niedrigeren Transaktionsschwellenwerten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vornehmen müssen. Zur Festlegung dieser Branchen oder Transaktionen sowie angemessener Schwellenwerte für diese Branchen oder Transaktionen sollte die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.
(60)Es gibt bestimmte Situationen, in denen der Kunde für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nicht auf die Person beschränkt ist, die mit dem Verpflichteten Transaktionen durchführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur ein einziger Notar an einer Immobilientransaktion beteiligt ist. Damit sichergestellt ist, dass die Transaktion angemessen geprüft wird, um mögliche Fälle von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken, sollten Verpflichtete in solchen Fällen sowohl den Käufer als auch den Verkäufer als Kunden betrachten und bei beiden Parteien Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden. Diese Verordnung sollte eine Liste solcher Situationen, in denen der Kunde nicht oder nicht ausschließlich der direkte Kunde des Verpflichteten ist, enthalten. Eine solche Liste sollte das Verständnis dessen, wer in typischen Situationen der Kunde ist, ergänzen und sollte nicht als erschöpfende Auslegung des Begriffs verstanden werden. Ebenso sollte eine Geschäftsbeziehung nicht immer eine vertragliche Beziehung oder eine andere förmliche Verpflichtung erfordern, solange die Dienstleistungen wiederholt oder über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sodass ein Element der Dauer gegeben ist. Hindert das nationale Recht Verpflichtete, die Amtsträger sind, daran, vertragliche Beziehungen mit Kunden einzugehen, sollte dieses nationale Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Verpflichtete daran gehindert werden, eine Reihe von Transaktionen für Zwecke zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Geschäftsbeziehung zu behandeln.
(61)Die Einführung einer unionsweiten Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge mindert die Risiken, die mit der Verwendung dieser Zahlungen verbunden sind. Verpflichtete, die Bargeldtransaktionen unterhalb dieser Obergrenze durchführen, sind jedoch weiterhin anfällig für Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da sie eine Eingangsstelle in das Finanzsystem der Union darstellen. Daher ist es erforderlich, die Anwendung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vorzuschreiben, um die Risiken des Missbrauchs von Bargeld zu mindern. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die von Transaktionen im Wert von weniger als 10 000 EUR ausgehen, sollten diese Maßnahmen auf die Identifizierung und Überprüfung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers bei gelegentlichen Bargeldtransaktionen von mindestens 3 000 EUR beschränkt werden. Diese Begrenzung entbindet den Verpflichteten nicht davon, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sämtliche Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vorzunehmen oder verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle zu melden.
(62)Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete bei Zahlungsauslösediensten die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gegenüber dem Händler anwenden. In Bezug auf andere Finanzdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, sollte die Ermittlung des Kunden unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen erfolgen.
(63)Glücksspieltätigkeiten unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem geografischen Umfang und den damit verbunden Risiken. Um eine verhältnismäßige und risikobasierte Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Glücksspieldienste, die mit geringen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken verbunden sind, wie etwa staatliche oder private Lotterien oder staatlich verwaltete Glücksspieltätigkeiten, zu ermitteln und zu beschließen, alle oder einige der Anforderungen dieser Verordnung nicht auf sie anzuwenden. Angesichts der potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen nationaler Ausnahmen muss eine kohärente Anwendung eines strengen risikobasierten Ansatzes in der gesamten Union sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu genehmigen oder sie abzulehnen, wenn die Ausnahme nicht durch ein nachweislich geringes Risiko gerechtfertigt ist. In jedem Fall sollte für Tätigkeiten, die mit höheren Risiken verbunden sind, keine Ausnahme gewährt werden. Dies ist der Fall bei Tätigkeiten wie etwa Kasinos, Online-Glücksspielen und Sportwetten, nicht aber, wenn Online-Glücksspieltätigkeiten vom Staat verwaltet werden, sei es durch die direkte Erbringung dieser Dienste oder durch die Regelung der Art und Weise, wie diese Glücksspieldienste organisiert, betrieben und verwaltet werden. Angesichts der Risiken für die öffentliche Gesundheit oder von kriminellen Tätigkeiten, die mit Glücksspielen verbunden sein können, können nationale Maßnahmen zur Regelung der Organisation, des Betriebs und der Verwaltung des Glückspiels, sofern sie tatsächlich Ziele der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit verfolgen, zur Verringerung der Risiken beitragen, mit denen diese Tätigkeit verbunden ist.
(64)Der für Anbieter von Glücksspieldiensten geltende Schwellenwert von 2 000 EUR, oder dem Gegenwert in Landeswährung wird unabhängig davon erreicht, ob der Kunde eine einzige Transaktion in Höhe dieses Betrags oder mehrere kleinere Transaktionen tätigt, die sich zu diesem Betrag summieren. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Glücksspieldiensten in der Lage sein, Transaktionen einem bestimmten Kunden zuzuordnen, auch wenn sie die Identität des Kunden noch nicht überprüft haben, um feststellen zu können, ob und wann dieser Schwellenwert erreicht wurde. Daher sollten Anbieter von Glücksspieldiensten über Systeme verfügen, die die Zuordnung und Überwachung von Transaktionen ermöglichen, bevor das Erfordernis der Durchführung einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zur Anwendung kommt. Im Fall von Kasinos oder anderen physischen Glücksspielstätten kann es unpraktikabel sein, die Identität des Kunden bei jeder Transaktion zu prüfen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, den Kunden beim Betreten der Glücksspielstätte zu identifizieren und die Identität des Kunden zu überprüfen, sofern Systeme vorhanden sind, mit denen die in der Glücksspielstätte getätigten Transaktionen, einschließlich des Kaufs oder Umtauschs von Spielmarken, diesem Kunden zugeordnet werden können.
(65)Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten zur Feststellung der Kundenidentität zwar bis zu einem gewissen Grad harmonisiert, doch wurden keine detaillierten Vorschriften für die von den Verpflichteten einzuhaltenden Verfahren festgelegt. Da dieser Aspekt für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von zentraler Bedeutung ist, ist es angemessen, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz genauere und detailliertere Bestimmungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität einzuführen, unabhängig davon, ob es dabei um natürliche oder juristische Personen, Rechtsvereinbarungen wie etwa Trusts oder nach nationalem Recht rechtsfähige Unternehmen geht.
(66)Technologische Entwicklungen und Fortschritte bei der Digitalisierung ermöglichen bei angehenden und bestehenden Kunden eine sichere Identifizierung und Überprüfung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege und können die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne erleichtern. Die Identifizierungslösungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) vorgesehen sind, ermöglichen sichere und verlässliche Wege der Kundenidentifizierung und -überprüfung sowohl bei angehenden als auch bei bestehenden Kunden und können die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne erleichtern. Die in jener Verordnung vorgesehene elektronische Identifizierung sollte von den Verpflichteten als Verfahren für die Kundenidentifizierung berücksichtigt und akzeptiert werden. Die Verwendung solcher Identifizierungswege kann, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden, das Risikoniveau auf ein standardmäßiges oder sogar ein geringes Risiko reduzieren. Steht einem Kunden eine solche elektronische Identifizierung nicht zur Verfügung, beispielsweise aufgrund der Art seines Aufenthaltsstatus in einem bestimmten Mitgliedstaat oder seines Wohnsitzes in einem Drittland, so sollte die Überprüfung durch einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste erfolgen.
(67)Um sicherzustellen, dass das Gelangen illegaler Gelder in das Finanzsystem durch den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert wird, sollten die Verpflichteten vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit angehenden Kunden eine dem risikobasierten Ansatz entsprechende Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durchführen. Damit es jedoch nicht zu unnötigen Verzögerungen in den üblichen Geschäftsabläufen kommt, sollten die Verpflichteten die Informationen vom angehenden Kunden einholen können, während die Geschäftsbeziehung begründet wird. Kredit- und Finanzinstitute sollten die erforderlichen Informationen von angehenden Kunden einholen können, nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern Transaktionen erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden initiiert werden.
(68)Das Verfahren der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden beschränkt sich nicht auf die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität. Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung gelegentlicher Transaktionen sollten die Verpflichteten auch Zweck und Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten. Vorvertragliche oder sonstige Informationen, die dem angehenden Kunden über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung erteilt werden, können zum Verständnis dieses Zwecks beitragen. Die Verpflichteten sollten stets in der Lage sein, Zweck und Art einer angehenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eindeutig zu beurteilen. Gibt die angebotene Dienstleistung oder das angebotene Produkt den Kunden die Möglichkeit, verschiedene Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten auszuführen, so sollten die Verpflichteten ausreichende Informationen darüber einholen, wie der Kunde die Geschäftsbeziehung zu nutzen gedenkt.
(69)Um die Wirksamkeit des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollten die Verpflichteten die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalten, dem risikobasierten Ansatz entsprechend regelmäßig überprüfen. Geschäftsbeziehungen werden sich vermutlich weiterentwickeln, da sich die Umstände des Kunden und die Tätigkeiten, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausübt, im Laufe der Zeit ändern. Um ein umfassendes Verständnis des Kundenrisikoprofils aufrechtzuerhalten und eine sinnvolle Prüfung von Transaktionen durchzuführen, sollten Verpflichtete die von ihren Kunden erlangten Informationen gemäß dem risikobasierten Ansatz regelmäßig überprüfen. Solche Überprüfungen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen, sollten aber auch durch Veränderungen der maßgeblichen Umstände des Kunden ausgelöst werden, wenn Tatsachen und Informationen auf eine potenzielle Änderung des Risikoprofils oder der Identifizierungsmerkmale des Kunden hindeuten. Zu diesem Zweck sollte der Verpflichtete die Notwendigkeit einer Überprüfung der Kundendatei in Betracht ziehen, wenn sich wesentliche Änderungen wie etwa eine Änderung der Rechtsräume, mit denen Transaktionen getätigt werden, des Wertes oder des Umfangs von Transaktionen ergeben, wenn neue Produkte oder Dienstleistungen angefordert werden, die sich in Bezug auf das Risiko erheblich unterscheiden, oder wenn sich der wirtschaftliche Eigentümer ändert.
(70)Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Kunden, für die in jüngster Zeit Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden durchgeführt wurden, sollten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erfüllt werden können, indem eine Bestätigung des Kunden dahingehend eingeholt wird, dass sich die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen und Unterlagen nicht geändert haben. Eine solche Methode erleichtert die Anwendung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Situationen, in denen der Verpflichtete zuversichtlich ist, dass sich die Informationen über den Kunden nicht geändert haben, da es Verpflichteten obliegt, sicherzustellen, dass sie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden ergreifen. In allen Fällen sollten die vom Kunden erhaltene Bestätigung und etwaige Änderungen der über den Kunden hinterlegten Informationen aufgezeichnet werden.
(71)Verpflichtete könnten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mehr als ein Produkt oder eine Dienstleistung bereitstellen. Unter diesen Umständen zielt das Erfordernis, Informationen, Daten und Unterlagen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, nicht auf das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung ab, sondern auf die gesamte Geschäftsbeziehung. Es obliegt den Verpflichteten, für die gesamte Bandbreite der bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen zu beurteilen, wann sich die maßgeblichen Umstände des Kunden ändern oder wann andere Bedingungen erfüllt sind, die die Erneuerung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auslösen, und die Kundendatei in Bezug auf die gesamte Geschäftsbeziehung zu überprüfen.
(72)Die Verpflichteten sollten auch ein Überwachungssystem einrichten, um Transaktionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten, aufzudecken. Um die Wirksamkeit der Transaktionsüberwachung sicherzustellen, sollte sich die Überwachungstätigkeit der Verpflichteten grundsätzlich auf sämtliche Dienstleistungen und Produkte, die Kunden angeboten werden, und auf sämtliche Transaktionen erstrecken, die vom Verpflichteten im Auftrag des Kunden durchgeführt oder dem Kunden angeboten werden. Jedoch brauchen nicht alle Transaktionen einzeln geprüft zu werden. Die Intensität der Überwachung sollte dem risikobasierten Ansatz entsprechen und sich nach präzisen und einschlägigen Kriterien richten, wobei insbesondere die charakteristischen Merkmale des Kunden und das damit verbundene Risikoniveau, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die betroffenen Länder oder geografischen Gebiete berücksichtigt werden sollten. Die AMLA sollte Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Intensität der Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen angemessen ist und im Verhältnis zur Höhe des Risikos steht.
(73)Die Beendigung der Geschäftsbeziehung, wenn die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden nicht erfüllt werden können, verringert die Exponiertheit des Verpflichteten gegenüber Risiken, die sich aus möglichen Änderungen des Profils des Kunden ergeben. Es könnte jedoch Situationen geben, in denen die Beendigung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht vollzogen werden sollte. Dies ist beispielsweise in Bezug auf Lebensversicherungsverträgen der Fall, bei denen Verpflichtete erforderlichenfalls als Alternative zur Beendigung Maßnahmen ergreifen sollten, um die Geschäftsbeziehung einzufrieren, unter anderem durch das Verbot weiterer Dienstleistungen für diesen Kunden und die Zurückbehaltung der Auszahlung an Begünstigte, bis die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden eingehalten werden können. Darüber hinaus erfordern bestimmte Produkte und Dienstleistungen, dass der Verpflichtete weiterhin Geldbeträge des Kunden im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 hält oder entgegennimmt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, Zahlungskonten oder der Entgegennahme von Einlagen. Dies sollte jedoch nicht als Hindernis für das Erfordernis der Beendigung der Geschäftsbeziehung behandelt werden, die dadurch erreicht werden kann, dass keine Transaktionen oder Tätigkeiten für den Kunden durchgeführt werden.
(74)Um eine übereinstimmende Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die AMLA die Aufgabe haben, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auszuarbeiten. In diesen technischen Regulierungsstandards sollte festgelegt werden, welche Informationen die Verpflichteten je nach Höhe des mit dem einzelnen Kunden verbundenen Risikos mindestens einholen müssen, wenn sie neue Geschäftsbeziehungen zu Kunden eingehen oder bestehende Geschäftsbeziehungen bewerten. Darüber hinaus sollte mit den Entwürfen technischer Regulierungsstandards ausreichende Klarheit geschaffen werden, damit die Marktteilnehmer unter Achtung des Grundsatzes der Technologieneutralität sichere, niedrigschwellige und innovative Wege entwickeln können, um — einschließlich aus der Ferne — die Kundenidentität zu überprüfen und die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durchzuführen. Diese spezifischen Aufgaben stehen im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der AMLA gemäß der Verordnung (EU) 2024/1620.
(75)Die Harmonisierung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden wird dazu beitragen, dass die mit einem bestehenden oder angehenden Kunden verbundenen Risiken unabhängig davon, an welchem Ort in der Union die Geschäftsbeziehung eröffnet wird, übereinstimmend und gleichermaßen wirksam verstanden werden. Diese Harmonisierung sollte auch sicherstellen, dass die bei der Durchführung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden erlangten Informationen von den Verpflichteten nicht für Risikominderungspraktiken verwendet werden, die zur Umgehung anderer rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) oder in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Verpflichtungen, führen könnten, ohne dass die Ziele der Union bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. Um eine ordnungsgemäße Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Verpflichteten über die im Rahmen des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden getroffenen Maßnahmen und erlangten Informationen Aufzeichnungen führen, und zwar unabhängig davon, ob eine neue Geschäftsbeziehung mit ihnen begründet wird und ob sie im Fall der Verweigerung der Begründung einer Geschäftsbeziehung eine verdächtige Transaktion gemeldet haben. Entscheidet sich der Verpflichtete gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem angehenden Kunden oder dafür, eine bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden, die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion zu verweigern oder alternative Maßnahmen zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung anzuwenden, so sollten in den Aufzeichnungen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auch die Gründe für diese Entscheidung festgehalten werden. Dies wird den Aufsichtsbehörden die Beurteilung ermöglichen, ob die Verpflichteten ihre Verfahren für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden angemessen kalibriert haben und wie sich die Risikolage des Unternehmens entwickelt, sowie dabei helfen, eine statistische Datenlage dazu aufzubauen, wie die Vorschriften über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durch Verpflichtete in der gesamten Union angewandt werden.
(76)Der im gegenwärtigen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehene Ansatz für die Überprüfung von Bestandskunden ist schon jetzt risikobasiert. Da bestimmte zwischengeschaltete Strukturen jedoch mit einem höheren Risiko für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung verbunden sind, könnten Risiken mit diesem Ansatz möglicherweise nicht rechtzeitig aufgedeckt und bewertet werden. Deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass auch bestimmte klar festgelegte Kategorien von Bestandskunden regelmäßig überwacht werden.
(77)Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können für sich genommen oder in Kombination miteinander das potenzielle Risiko erhöhen oder verringern und damit einen Einfluss darauf haben, welcher Umfang an Präventivmaßnahmen, zum Beispiel an Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, angemessen ist.
(78)Ist das Risiko gering, so sollten die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden dürfen. Dies kommt weder einer Freistellung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden noch einem Verzicht auf derartige Maßnahmen gleich. Es beinhaltet vielmehr einen vereinfachten oder reduzierten Satz an Überprüfungsmaßnahmen, bei denen jedoch alle Komponenten des Standardverfahrens der Sorgfaltsprüfung adressiert werden sollten. Dem risikobasierten Ansatz entsprechend sollte es den Verpflichteten gleichwohl möglich sein, die Häufigkeit oder Intensität der Überprüfung von Kunden oder Transaktionen zu verringern oder sich auf angemessene Annahmen hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder der Verwendung einfacher Produkte zu stützen. In den technischen Regulierungsstandards zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden sollte festgelegt werden, welche spezifischen vereinfachten Maßnahmen die Verpflichteten anwenden können, wenn das Risiko laut der durch die Kommission durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene gering ist. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte die AMLA der Wahrung der sozialen und der finanziellen Inklusion gebührend Rechnung tragen.
(79)Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich im Rahmen der regulären Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden die Identität und das Geschäftsprofil aller Kunden festgestellt werden sollten, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist. Daher müssen detaillierte Vorschriften für solche verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, insbesondere auch spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen.
(80)Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die dort wo sie gegründet wurden, nicht physisch präsent sind, oder mit nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Mantelgesellschaften sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Mantelgesellschaften sowie zu Gegenparteien in Drittländern, die die Nutzung ihrer Konten durch Mantelgesellschaften gestatten, unterhalten. Um zu verhindern, dass das Finanzsystem der Union für die Erbringung unregulierter Dienstleistungen missbraucht wird, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch sicherstellen, dass ihre Konten nicht von eingebetteten Handelsplätzen genutzt werden, und über Strategien und Verfahren verfügen, um solche Versuche aufzudecken.
(81)Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion könnten Aufseher Situationen ermitteln, in denen Verstöße gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Respondenzinstitute aus Drittländern oder Schwachstellen bei der Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Risiken für das Finanzsystem der Union verursachen. Um diese Risiken zu mindern, sollte es der AMLA möglich sein, Empfehlungen an Kredit- und Finanzinstitute in der Union zu richten, um sie über ihre Ansichten zu den Schwachstellen dieser Respondenzinstitute aus Drittländern zu unterrichten. Diese Empfehlungen sollten ausgesprochen werden, wenn die AMLA und die Finanzaufsichtsbehörden in der Union übereinkommen, dass sich die Verstöße und Schwachstellen in den Respondenzinstituten aus Drittländern wahrscheinlich auf die Risikoexposition von Korrespondenzbeziehungen von Kredit- und Finanzinstituten in der Union auswirken, und sofern das Respondenzinstitut aus einem Drittland und seine Aufsichtsbehörde Gelegenheit hatten, ihre Ansichten zu äußern. Um das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems der Union zu erhalten, sollten Kredit- und Finanzinstitute auf die Empfehlungen der AMLA hin angemessene Maßnahmen ergreifen, unter anderem indem sie davon absehen, eine Korrespondenzbeziehung aufzunehmen oder fortzuführen, es sei denn, sie können ausreichende Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um den mit der Korrespondenzbankbeziehung verbundenen Risiken zu begegnen.
(82)Im Kontext der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen muss die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen nicht in jedem Fall beinhalten, dass die Zustimmung des Leitungsorgans einzuholen ist. Möglich sein sollte die Erteilung einer solchen Zustimmung durch Personen mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können.
(83)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen werden, um die Drittländer zu ermitteln, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen, die eine Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und der Entstehung neuer Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte als Grundlage für ihre Bewertung Informationen internationaler Organisationen und Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen. Die Kommission sollte innerhalb von 20 Tagen nach Feststellung von Mängeln im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Drittlands, die eine Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen, tätig werden.
(84)Drittländer, die Adressat eines „Aufrufs zur Handlung“ durch den maßgeblichen internationalen Standardsetzer, namentlich die FATF, sind, weisen in ihren rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Umsetzung erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art auf, die ein hohes Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen dürften. Die Dauerhaftigkeit dieser erheblichen strategischen Mängel, die das mangelnde Engagement oder beständige Versagen des Drittlands bei der Behebung dieser Mängel widerspiegelt, zeigt eine von diesen Drittländern ausgehende erhöhte Bedrohung an, die eine wirksame, übereinstimmende und harmonisierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. Daher sollte den Verpflichteten vorgeschrieben werden, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit diesen Drittländern mit hohem Risiko sämtliche verfügbaren verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, um die zugrunde liegenden Risiken zu steuern und zu mindern. Darüber hinaus rechtfertigt das hohe Risiko die Anwendung zusätzlicher spezifischer Gegenmaßnahmen entweder auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten. Durch einen solchen Ansatz würde eine Unterschiedlichkeit der einschlägigen Gegenmaßnahmen vermieden, die Risiken für das gesamte Finanzsystem der Union beinhalten würde. Stellen die Mitgliedstaaten spezifische Risiken fest, die nicht gemindert werden, so sollten sie zusätzliche Gegenmaßnahmen anwenden können, in welchem Fall sie die Kommission davon in Kenntnis setzen sollten. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind, so sollte sie den einschlägigen delegierten Rechtsakt aktualisieren können, um die zur Minderung dieser Risiken erforderlichen zusätzlichen Gegenmaßnahmen aufzunehmen. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Gegenmaßnahmen nicht erforderlich sind und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen, so sollte sie die Befugnis erhalten, zu beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische Gegenmaßnahme beendet. Vor Einleitung des Verfahrens für jenen Beschluss sollte die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seine Ansichten zur Auffassung der Kommission vorzubringen. Angesichts ihrer technischen Fachkenntnisse kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Ermittlung angemessener Gegenmaßnahmen geben.
(85)Mängel bei der Einhaltung sowohl des rechtlichen als auch des institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und seiner Umsetzung in Drittländern, die von der FATF „verstärkt überwacht“ werden, sind geeignet, von Straftätern ausgenutzt zu werden. Dies dürfte für das Finanzsystem der Union ein Risiko darstellen, und dieses Risiko muss gesteuert und gemindert werden. Durch die Verpflichtung dieser Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, wird das Risiko zwar nicht beseitigt, doch sind zur Risikominderung weniger einschneidende Maßnahmen gerechtfertigt als bei Drittländern mit hohem Risiko. Verpflichten sich diese Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, sollten Verpflichtete im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in diesen Drittländern niedergelassen sind, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, die auf die im jeweiligen Drittland festgestellten spezifischen Mängel zugeschnitten sind. Bei einer solchen granularen Ermittlung der anzuwendenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen wäre dem risikobasierten Ansatz entsprechend auch gewährleistet, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Um einen solchen übereinstimmenden und verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, sollte die Kommission festlegen können, welche spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich sind, um länderspezifische Risiken zu mindern. Angesichts ihrer technischen Fachkenntnisse kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Festlegung der angemessenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen geben.
(86)Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zur Handlung oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, könnte eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen, die entweder auf Mängel bei der Einhaltung oder auf erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückzuführen sein könnte. Zur Minderung dieser spezifischen Risiken, die nicht durch Maßnahmen für Länder mit strategischen Mängeln oder Ländern mit Mängeln bei der Einhaltung gemindert werden können, sollte es der Kommission möglich sein, unter außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen zu ergreifen, indem sie solche Drittländer auf der Grundlage klarer Kriterien und mit Unterstützung der AMLA ermittelt. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die Kommission die Anwendung entweder aller verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und länderspezifischer Gegenmaßnahmen in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko oder länderspezifischer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung vorschreiben.
(87)Um eine kohärente Ermittlung derjenigen Drittländer, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, ohne offiziell Gegenstand eines Aufrufs zur Handlung oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF zu sein, sicherzustellen, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik festlegen können, nach der unter außergewöhnlichen Umständen solche Drittländer ermittelt werden. Diese Methodik sollte insbesondere die Art und Weise der Bewertung der Kriterien und das Verfahren für die Interaktion mit diesen Drittländern und für die Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der AMLA in die Vorbereitungsphasen einer solchen Ermittlung umfassen.
(88)Da sich die Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von im Rahmen dieser Verordnung ermittelten Drittländern oder deren Umsetzung verändern könnten, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben.
(89)Potenzielle externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union gehen nicht nur von Drittländern aus, sondern können auch im Zusammenhang mit spezifischen Kundenrisikofaktoren oder Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen auftreten, die in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet außerhalb der Union zu beobachten sind. Deshalb müssen Tendenzen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt werden, denen die Verpflichteten in der Union ausgesetzt sein könnten. Die AMLA ist am besten aufgestellt, um neu auftretende Typologien der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union zu erkennen, um deren Entwicklung mit dem Ziel zu überwachen, den Verpflichteten in der Union Orientierungshilfe dafür zu geben, ob zur Minderung von derlei Risiken verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden sind.
(90)Durch Beziehungen zu Einzelpersonen, die in der Union oder international wichtige öffentliche Ämter innehaben oder innehatten, und insbesondere durch Beziehungen zu Einzelpersonen aus Ländern, in denen Korruption weit verbreitet ist, könnte der Finanzsektor erheblichen Reputations- und Rechtsrisiken ausgesetzt sein. Auch in Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in Bezug auf Personen, die mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind oder waren oder die in internationalen Organisationen hohe Positionen bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Daher müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Verpflichteten in Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen anwenden sollten. Um die Anwendung des risikobasierten Ansatzes zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, Leitlinien für die Bewertung des Risikograds auszugeben, der mit einer bestimmten Kategorie von politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen oder bekanntermaßen eng verbundenen Personen einhergeht.
(91)Risiken im Zusammenhang mit Personen, die mit einem wichtigen öffentlichen Amt bekleidet sind oder waren, sind nicht auf die nationale Ebene beschränkt, sondern können auch auf regionaler oder kommunaler Ebene bestehen. Dies gilt insbesondere auf lokaler Ebene für dicht besiedelte Gebiete, wie etwa Städte, die neben der regionalen Ebene häufig erhebliche öffentliche Mittel und den Zugang zu kritischen Dienstleistungen oder Genehmigungen verwalten, was ein Risiko der Korruption und damit zusammenhängender Geldwäsche mit sich bringt. Daher ist es notwendig, die Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Zusammenschlüssen von Gemeinden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern, in die Kategorie von Personen, die mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut sind oder waren, aufzunehmen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass die geografischen Gegebenheiten und die Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, und dass Mitgliedstaaten, wenn angezeigt, einen niedrigeren Schwellenwert festlegen können sollten, um die zuständigen lokalen Behörden auf der Grundlage des Risikos zu erfassen. Beschließen die Mitgliedstaaten, niedrigere Schwellenwerte festzulegen, sollten sie der Kommission diese niedrigeren Schwellenwerte mitteilen.
(92)Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die vom Staat oder von regionalen oder lokalen Behörden kontrolliert werden, können ebenfalls Risiken der Korruption und damit zusammenhängender Geldwäsche ausgesetzt sein. Angesichts des Umfangs des Haushalts solcher Unternehmen und der verwalteten Mittel sind solche Risiken bei hochrangigen Führungskräften in staatlich kontrollierten Unternehmen besonders akut. Risiken können auch in Bezug auf Unternehmen erheblicher Größe entstehen, die von regionalen und lokalen Behörden kontrolliert werden. Folglich sollten die hochrangigen Führungskräfte in Unternehmen, die von regionalen oder lokalen Behörden kontrolliert werden, als politisch exponierte Personen betrachtet werden, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) gelten. In Anerkennung der geografischen und verwaltungsorganisatorischen Unterschiede und der mit diesen Unternehmen und ihren hochrangigen Führungskräften verbundenen Befugnisse und Zuständigkeiten sollten die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden können, auf der Grundlage des Risikos eine niedrigere Jahresumsatzschwelle festzulegen. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diese Entscheidung mitteilen.
(93)Damit politisch exponierte Personen in der Union ermittelt werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Ämter angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jede in ihrem Hoheitsgebiet akkreditierte internationale Organisation verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in dieser internationalen Organisation herauszugeben und auf Stand zu halten. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine unionsweit gültige Liste der Personen zu erstellen und herauszugeben, die in den Organen oder Einrichtungen der Union mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Ermittlung und Mitteilung wichtiger öffentlicher Ämter sicherzustellen, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten das für Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu verwendende Format festlegen können, und ihr sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter zu erlassen, sofern sie in allen Mitgliedstaaten gleich sind.
(94)Auch wenn Kunden kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden, können sie dennoch weiterhin ein erhöhtes Risiko darstellen, beispielsweise weil sie noch informell Einfluss nehmen könnten oder ihre früheren und ihre aktuellen Ämter zusammenhängen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten diesen fortbestehenden Risiken Rechnung tragen und die Anwendung einer oder mehrerer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen noch so lange fortsetzen, bis davon ausgegangen werden kann, dass von den betreffenden Einzelpersonen kein Risiko mehr ausgeht, in jedem Fall jedoch noch mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Betroffenen kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden.
(95)Versicherungsunternehmen unterhalten häufig keine Kundenbeziehungen zu den Begünstigten der Versicherungspolicen. Jedoch sollten sie in der Lage sein, Fälle von erhöhtem Risiko zu erkennen, beispielsweise wenn die Erträge aus einer Police einer politisch exponierten Person zugutekommt. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die Versicherungspolice angemessene Maßnahmen zur Identifizierung des Begünstigten beinhalten, so als sei dieser ein neuer Kunde. Derlei Maßnahmen sollten zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der Abtretung der Police getroffen werden können, jedoch nicht später.
(96)Enge private und berufliche Beziehungen könnten für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen für politisch exponierte Personen auch auf deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen angewandt werden. Die richtige Identifizierung von Familienangehörigen und bekanntermaßen nahestehenden Personen könnte von der sozioökonomischen und kulturellen Struktur des Landes der politisch exponierten Person abhängen. In Anbetracht dessen sollte die AMLA die Aufgabe haben, Leitlinien für die Kriterien auszugeben, nach denen als nahestehend anzusehende Personen identifiziert werden sollten.
(97)Beziehungen zu Familienangehörigen, die von politisch exponierten Personen missbraucht werden könnten, umfassen nicht nur die Beziehung zu Eltern und Nachkommen, sondern kann auch Geschwister umfassen. Dies gilt insbesondere für Kategorien politisch exponierter Personen, die Führungspositionen in der Zentralregierung innehaben. In Anerkennung der unterschiedlichen auf nationaler Ebene bestehenden sozioökonomischen und kulturellen Strukturen, die das Potenzial für den Missbrauch von Geschwisterbeziehungen beeinflussen könnten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch einen breiteren Anwendungsbereich für die Einstufung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen anwenden können, um die Risiken des Missbrauchs dieser Beziehungen angemessen zu mindern. Beschließen Mitgliedstaaten, einen breiteren Anwendungsbereich anzuwenden, sollten sie der Kommission die Einzelheiten dieses breiteren Anwendungsbereichs mitteilen.
(98)Die Anforderungen für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen sind nicht strafrechtlicher, sondern präventiver Art und sollten nicht zum Ausdruck bringen, dass politisch exponierte Personen, ihre Familienangehörigen oder bekanntermaßen nahestehende Personen an kriminellen Tätigkeiten beteiligt sind. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person oder einen Familienangehörigen oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, handelt, läuft dem Buchstaben und dem Geist dieser Verordnung zuwider.
(99)Angesichts der Anfälligkeit von Regelungen des Typs „Aufenthaltsrecht gegen Investitionen“ für Geldwäsche, Steuerstraftaten, Korruption und die Umgehung von gezielten finanziellen Sanktionen sowie die potenziellen damit verbundenen erheblichen Sicherheitsbedrohungen für die Union als Ganzes ist es angebracht, dass Verpflichtete bei Kunden, die Drittstaatsangehörige sind und im Rahmen dieser Regelungen Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat beantragen, zumindest spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt.
(100)Die Erbringung personalisierter Vermögensverwaltungsdienstleistungen für vermögende Einzelpersonen könnte Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften spezifischen Risiken aussetzen, einschließlich derjenigen, die sich aus dem komplexen und häufig personalisierten Charakter solcher Dienstleistungen ergeben. Daher muss eine Reihe verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, die zumindest dann angewandt werden sollten, wenn davon ausgegangen wird, dass solche Geschäftsbeziehungen ein hohes Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Bei der Feststellung, dass ein Kunde über Vermögenswerte im Wert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung verfügt, werden Finanz- und Anlagewerte einschließlich Bargeld und Barmitteläquivalente berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie als Einlagen oder in Sparprodukten gehalten werden, sowie Anlagen wie etwa Aktien, Anleihen und Investmentfonds, selbst wenn sie im Rahmen langfristiger Vereinbarungen mit dem Verpflichteten gehalten werden. Darüber hinaus sollte der Wert der Immobilienwerte des Kunden, mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes, berücksichtigt werden. Für die Zwecke dieser Feststellung müssen Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften keine exakte Berechnung des Gesamtvermögens des Kunden vorzunehmen oder anzufordern. Vielmehr sollten solche Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob ein Kunde Vermögenswerte im Wert von mindestens 50 000 000 EUR, oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung, in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten hält.
(101)Um mehrfache Kundenidentifizierungsverfahren zu vermeiden, sollte es den Verpflichteten vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen gestattet sein, auf die von anderen Verpflichteten eingeholten Kundeninformationen zu vertrauen. Vertraut ein Verpflichteter auf einen anderen Verpflichteten, so sollte die Letztverantwortung für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, der sich dafür entscheidet, auf die von einem anderen Verpflichteten durchgeführte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu vertrauen. Der Verpflichtete, auf den vertraut wird, sollte ebenfalls die eigene Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung behalten, wozu auch die Anforderung gehört, verdächtige Transaktionen zu melden und Aufzeichnungen aufzubewahren.
(102)Die Einführung harmonisierter Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union, auch in Bezug auf gruppenweite Strategien und Verfahren, Informationsaustausch und Vertrauen, gestattet es Verpflichteten, die innerhalb einer Gruppe tätig sind, die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Systeme in Situationen, die dieselben Kunden betreffen, optimal zu nutzen. Diese Vorschriften gestatten nicht nur eine kohärente und effiziente Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Gruppe, sondern profitieren auch von Skaleneffekten auf Gruppenebene, indem sie es beispielsweise Verpflichteten innerhalb der Gruppe ermöglichen, sich auf die Ergebnisse der von anderen Verpflichteten innerhalb der Gruppe angewandten Verfahren zu verlassen, um ihre Kundenidentifizierungs- und -verifizierungspflichten zu erfüllen.
(103)Damit die Auslagerung von Maßnahmen an Dritte effizient funktionieren kann, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen diese Auslagerung stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten erfolgen kann und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Inanspruchnahme gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufseher solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.
(104)Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers wurde eingeführt, um bei komplexen Gesellschaftsstrukturen für mehr Transparenz zu sorgen. Die Notwendigkeit, auf zutreffende, aktuelle und angemessene Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität andernfalls hinter undurchsichtigen Strukturen verbergen könnten. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie Express-Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Jedoch verlangen die Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Die Vorschriften werden unterschiedlich ausgelegt, was dazu führt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer einer gegebenen juristischen Person oder einer gegebenen Rechtsvereinbarung auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass indirektes Eigentum an einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung nicht auf übereinstimmende Weise berechnet wird und dass es Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gibt. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. Daher ist es notwendig, die Vorschriften klarer zu gestalten, um zu einer übereinstimmenden Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und zur binnenmarktweiten Anwendung dieser Definition zu gelangen.
(105)Die Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen sowie von Rechtsvereinbarungen kann Umsetzungsfragen aufwerfen, wenn einschlägige Interessenträger mit konkreten Fällen konfrontiert sind, insbesondere in Fällen komplexer Gesellschaftsstrukturen, in denen die Kriterien der Eigentumsbeteiligung und der Kontrolle nebeneinander bestehen, oder für die Zwecke der Feststellung des indirekten Eigentums oder der indirekten Kontrolle. Um die Anwendung dieser Vorschriften durch juristische Personen, Trustees und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, sowie Verpflichtete zu unterstützen, sollte die Kommission im Einklang mit dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung Leitlinien erlassen können, in denen festgelegt wird, wie Vorschriften zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer in verschiedenen Szenarien anzuwenden sind, unter anderem anhand von Fallbeispielen.
(106)Eine aussagefähige Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die Feststellung einer etwaigen anderweitig ausgeübten Kontrolle voraus. Die Feststellung des Vorliegens einer Eigentumsbeteiligung oder einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und schließt nicht die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer aus. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf das Vorliegen einer Eigentumsbeteiligung oder einer Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden.
(107)Ein Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung begründet im Allgemeinen das wirtschaftliche Eigentum an einer Gesellschaft. Eigentumsbeteiligung sollte sowohl Kontrollrechte als auch Rechte umfassen, die für den Erhalt eines Vorteils von Bedeutung sind, wie etwa das Recht auf einen Anteil an Gewinnen oder anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Es könnte jedoch Situationen geben, in denen das Risiko, dass bestimmte Kategorien von Gesellschaftenn für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke missbraucht werden, höher ist, beispielsweise aufgrund der spezifischen Sektoren mit höherem Risiko, in denen diese Gesellschaften tätig sind. In solchen Situationen sind verstärkte Transparenzmaßnahmen erforderlich, um Straftäter davon abzuhalten, diese Unternehmen zu errichten oder zu unterwandern, sei es durch direktes oder indirektes Eigentum oder durch direkte oder indirekte Kontrolle. Um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, solche unterschiedlichen Risikograde angemessen zu mindern, muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, diejenigen Kategorien von Gesellschaften zu ermitteln, für die niedrigere Schwellenwerte für wirtschaftliche Transparenz gelten sollten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, wenn sie Kategorien von Gesellschaften ermitteln, die höheren Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt sind. In diesen Mitteilungen sollten die Mitgliedstaaten auch einen niedrigeren Eigentumsschwellenwert angeben können, der diese Risiken ihrer Auffassung nach mindern würde. Eine solche Ermittlung sollte fortlaufend erfolgen und sich auf die Ergebnisse Risikobewertungen auf Unionsebene und der nationalen Risikobewertung sowie auf einschlägige Analysen und Berichte stützen, die von der AMLA, Europol oder anderen Einrichtungen der Union, die bei der Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, erstellt werden. Dieser niedrigere Schwellenwert sollte so niedrig sein, dass die höheren Risiken, dass Gesellschaften für kriminelle Zwecke missbraucht werden, gemindert werden. Zu diesem Zweck sollte dieser niedrigere Schwellenwert im Allgemeinen nicht auf mehr als 15 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung festgesetzt werden. Es könnte jedoch Fälle geben, in denen auf der Grundlage einer risikosensiblen Bewertung ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, um die ermittelten Risiken zu bewältigen. In diesen Fällen sollte es der Kommission möglich sein, den Schwellenwert auf zwischen 15 % und 25 % der Eigentumsbeteiligung festzusetzen.
(108)Aufgrund ihrer Komplexität erschweren vielschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer. Das Konzept der „Eigentums- oder Kontrollstruktur“ soll die Art und Weise beschreiben, in der eine juristische Person indirekt im Eigentum steht oder kontrolliert wird oder in der eine Rechtsvereinbarung indirekt kontrolliert wird, und zwar aufgrund der Beziehungen, die zwischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen über mehrere Ebenen hinweg bestehen. Um einen kohärenten Ansatz im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen, müssen die für diese Situationen geltenden Vorschriften klargestellt werden. Zu diesem Zweck muss gleichzeitig geprüft werden, ob eine natürliche Person eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung hält und ob eine natürliche Person den direkten Anteilseigner mit 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft kontrolliert. Im Fall einer indirekten Beteiligung sollten die wirtschaftlichen Eigentümer durch Multiplikation der Anteile in der Eigentumskette ermittelt werden. Zu diesem Zweck sollten alle Anteile, die direkt oder indirekt im Eigentum derselben natürlichen Person stehen, zusammengerechnet werden. Dies erfordert, dass Beteiligungen auf allen Eigentumsebenen berücksichtigt werden. Stehen 25 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft im Eigentum eines Anteilseigners, bei dem es sich um eine andere juristische Person als eine Gesellschaft handelt, so sollte der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur des Anteilseigners bestimmt werden, einschließlich der Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise über einen Anteilseigner Kontrolle ausübt.
(109)Die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft in Situationen, in denen die Anteile der Gesellschaft in einer Rechtsvereinbarung gehalten werden oder in denen sie von einer Stiftung oder einer ähnlichen juristischen Person gehalten werden, könnte angesichts der unterschiedlichen Art und der unterschiedlichen Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zwischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen schwieriger sein. Daher müssen klare Vorschriften für den Umgang mit diesen Situationen einer vielschichtigen Struktur festgelegt werden. In solchen Fällen sollten alle wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung oder einer ähnlichen juristischen Person, wie etwa einer Stiftung, die wirtschaftlichen Eigentümer derjenigen Gesellschaft sein, dessen Anteile in der Rechtsvereinbarung oder von der Stiftung gehalten werden.
(110)Ein gemeinsames Verständnis des Konzepts der Kontrolle und eine präzisere Definition der Mittel der Kontrolle sind erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen. Kontrolle sollte als die tatsächliche Fähigkeit verstanden werden, der Entscheidungsfindung der Gesellschaft in wesentlichen Fragen den eigenen Willen aufzuzwingen. Das übliche Mittel der Kontrolle ist ein Mehrheitsanteil an den Stimmrechten. Die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers kann auch durch anderweitige Kontrolle begründet werden, ohne dass eine wesentliche oder überhaupt eine Eigentumsbeteiligung vorliegt. Um alle Einzelpersonen, die wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person sind, zu erfassen, sollte Kontrolle daher unabhängig von einer Eigentumsbeteiligung ermittelt werden. Kontrolle kann im Allgemeinen mit allen Mitteln ausgeübt werden, einschließlich rechtlicher und nichtrechtlicher Mittel. Diese Mittel könnten bei der Beurteilung der Frage, ob eine anderweitige Kontrolle ausgeübt wird, je nach der spezifischen Situation der einzelnen juristischen Personen berücksichtigt werden.
(111)Indirektes Eigentum oder indirekte Kontrolle könnte durch mehrere Glieder in einer Kette oder durch mehrere einzelne oder miteinander verknüpfte Ketten bestimmt werden. Ein Glied in einer Kette könnte eine beliebige natürliche oder juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung sein. Die Beziehungen zwischen den Gliedern könnten in Eigentumsbeteiligung oder Stimmrechten oder anderen Mitteln der Kontrolle bestehen. In solchen Fällen, in denen Eigentumsbeteiligung und Kontrolle in der Eigentumsstruktur nebeneinander bestehen, sind spezifische und detaillierte Vorschriften zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich, um einen harmonisierten Ansatz bei der Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer zu unterstützen.
(112)Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollte ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet oder errichtet wurden, in den Geltungsbereich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum einbezogen werden. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen eine Eigentumsbeteiligung möglich ist, sowie für sonstige juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten umfassen diese breit gefassten Kategorien eine Vielzahl von unterschiedlichen Organisationsstrukturen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit den Arten von juristischen Personen übermitteln, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorschriften ermittelt werden, die für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften als auch anderer juristischen Personen gelten.
(113)Die Eigenart bestimmter juristischer Personen, wie etwa Verbände, Gewerkschaften, politische Parteien oder Kirchen, führt nicht zu einer aussagekräftigen Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer auf der Grundlage von Eigentumsbeteiligung oder Mitgliedschaft. In diesen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Mitglieder der Führungsebene auf andere Weise Kontrolle über die juristische Person ausüben. In diesen Fällen sollten diese Führungskräfte als die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden.
(114)Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Express-Trusts und ähnlichen juristischen Personen, wie etwa Stiftungen, oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen übereinstimmend identifiziert werden, müssen harmonisierte Vorschriften für das wirtschaftliche Eigentum festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der Arten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen übermitteln müssen, die Express-Trusts ähnlich sind und bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer auf dieselbe Weise identifiziert werden wie die wirtschaftlichen Eigentümer von Express-Trusts und ähnlichen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen. Der Kommission sollte im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste derjenigen dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Rechtsvereinbarungen und juristischen Personen annehmen können, die eine ähnliche Struktur oder Funktion wie Express-Trusts aufweisen.
(115)Discretionary Trusts lassen ihren Trustees einen Ermessensspielraum bei der Zuweisung des Treuhandvermögens oder der daraus gezogenen Vorteile. Es gibt also keine von vornherein festgelegten Begünstigten oder Kategorien von Begünstigten, sondern vielmehr einen Pool von Personen, aus dem die Trustees die Begünstigten auswählen können, oder Personen, die zu Begünstigten werden, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben müssen. Wie bei der jüngsten Überarbeitung der FATF-Standards in Bezug auf Rechtsvereinbarungen anerkannt wurde, kann ein solcher Ermessensspielraum missbraucht werden und die Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer gestatten, wenn nicht Discretionary Trusts ein Mindestmaß an Transparenz auferlegt würde, da Transparenz in Bezug auf Begünstigte nur bei Ausübung des Ermessensspielraums der Trustees erreicht würde. Um eine angemessene und übereinstimmende Transparenz für alle Arten von Rechtsvereinbarungen sicherzustellen, ist es daher wichtig, dass im Fall von Discretionary Trusts auch Informationen über die Gegenstände der Befugnis eines Trustees und über die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, die die Vermögenswerte oder Vorteile erhalten würden, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben, eingeholt werden. Es gibt Situationen, in denen Objekte einer Ermächtigung oder Letztbegünstigte bei Nichtausübung der Ermächtigung nicht einzeln, sondern als eine Kategorie ermittelt werden könnten. In diesen Fällen sollten Informationen über die Kategorie sowie Informationen über die einzelnen Personen, die aus der Kategorie ausgewählt werden, eingeholt werden.
(116)Die Merkmale von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Um einen harmonisierten Ansatz sicherzustellen, ist es angebracht, gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung solcher Vereinbarungen festzulegen. Express-Trusts sind Trusts, die auf Initiative des Settlors errichtet wurden. Trusts, die durch Gesetz errichtet wurden oder die nicht auf die ausdrückliche Absicht des Settlors zurückgehen, sie zu errichten, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Express-Trusts werden in der Regel in Form eines Dokuments errichtet, wie etwa einer schriftlichen Urkunde oder eines schriftlichen Treuhandinstruments, und erfüllen in der Regel einen geschäftlichen oder persönlichen Bedarf. Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, sind Vereinbarungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen ähnlich sind. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung der Art der Rechtsvereinbarung, sondern die Erfüllung der grundlegenden Merkmale der Definition eines Express-Trusts, namentlich die Absicht des Settlors, die Vermögenswerte zu einem festgelegten Zweck, der in der Regel geschäftlicher oder persönlicher Art ist, wie etwa zum Vorteil der Begünstigten, der Verwaltung und Kontrolle einer bestimmten Person zu unterstellen. Um die einheitliche Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der Arten von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, übermitteln. Einer solchen Übermittlung sollte eine Bewertung beigefügt werden, in der begründet wird, warum bestimmte Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts ähnlich eingestuft wurden sowie warum andere Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts in ihrer Struktur oder Funktion unähnlich betrachtet wurden. Bei der Durchführung einer solchen Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle Rechtsvereinbarungen berücksichtigen, die ihrem Recht unterliegen.
(117)In Bezug auf manche Arten von juristischen Personen wie etwa Stiftungen, Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ist es nicht möglich, einzelne Begünstigte zu identifizieren, da sie noch nicht bestimmt wurden. In solchen Fällen sollten die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer stattdessen eine Beschreibung der Kategorie von Begünstigten und ihrer Merkmale enthalten. Sobald Begünstigte innerhalb der Kategorie benannt sind, sind sie die wirtschaftlichen Eigentümer. Darüber hinaus gibt es bestimmte Arten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, bei denen es zwar Begünstigte gibt, deren Identifizierung jedoch im Hinblick auf die mit diesen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen verbundenen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken nicht verhältnismäßig ist. Dies ist der Fall in Bezug auf regulierte Produkte wie etwa Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) fallen, und könnte beispielsweise in Bezug auf Systeme des finanziellen Eigentums oder der finanziellen Beteiligung von Mitarbeitern oder auf juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck der Fall sein, sofern die mit solchen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbundenen Risiken gering sind. In diesen Fällen sollte eine Identifizierung der Kategorie von Begünstigten ausreichen.
(118)Bei durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 geregelten Altersversorgungssystemen handelt es sich um regulierte Produkte, die strengen Aufsichtsstandards unterliegen und geringe Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Werden solche Altersversorgungssysteme in Form einer Rechtsvereinbarung errichtet, sind ihre Begünstigten Mitarbeiter und Arbeitnehmer, die diese Produkte im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverträgen für die Verwaltung ihrer Altersversorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Aufgrund der Eigenart der Altersversorgungsleistung, die ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt, wäre es nicht verhältnismäßig, die Identifizierung jedes dieser Begünstigten zu verlangen, und die Identifizierung der Kategorie und ihrer Merkmale sollte ausreichen, um die Transparenzpflichten zu erfüllen.
(119)Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen einheitlich identifiziert werden, müssen harmonisierte Vorschriften für das wirtschaftliche Eigentum festgelegt werden. Unabhängig davon, ob die Organismen für gemeinsame Anlagen in dem Mitgliedstaat in Form einer juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit, als Rechtsvereinbarung ohne Rechtspersönlichkeit oder in anderer Form bestehen, sollte der Ansatz zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers mit ihrem Zweck und ihrer Funktion im Einklang stehen.
(120)Eine übereinstimmende Vorgehensweise bei den Transparenzanforderungen für wirtschaftliches Eigentum setzt auch voraus, dass im gesamten Binnenmarkt dieselben Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeholt werden. Es ist angemessen, genaue Anforderungen dafür einzuführen, welche Informationen im jeweiligen Einzelfall eingeholt werden sollten. Zu diesen Informationen gehören eine Mindestmenge an personenbezogenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer, Informationen über die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung sowie Informationen über die juristische Person oder die Rechtsvereinbarung, die erforderlich sind, um die angebrachte Identifizierung der natürlichen Person sicherzustellen, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und die Gründe, aus denen diese natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert wurde.
(121)Ein wirksamer Rahmen für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum erfordert die Einholung von Informationen über verschiedene Kanäle. Ein solcher mehrgleisiger Ansatz umfasst die Informationen, über die die juristische Person oder der Trustee eines Express-Trusts oder die Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, selbst verfügen, die Informationen, die Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden erlangen, und die Informationen, die in Zentralregistern enthalten sind. Der Abgleich von Informationen zwischen diesen Säulen trägt zur Sicherstellung bei, dass jede Säule über angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen verfügt. Zu diesem Zweck und um zu vermeiden, dass aufgrund unterschiedlicher Ansätze Unstimmigkeiten verursacht werden, ist es wichtig, die Kategorien von Daten zu ermitteln, die stets erhoben werden sollten, um sicherzustellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer angemessen sind. Dies umfasst grundlegende Informationen über die juristische Person und die Rechtsvereinbarung, die die Voraussetzung dafür sind, dass das Unternehmen oder die Vereinbarung selbst ihre Struktur — über Eigentum oder Kontrolle — verstehen kann.
(122)Sind juristische Personen und Rechtsvereinbarungen Teil einer komplexen Struktur, ist Klarheit über ihre Eigentums- oder Kontrollstruktur entscheidend, um festzustellen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass juristische Personen und Rechtsvereinbarungen die Beziehungen, durch die sie indirekt im Eigentum oder unter Kontrolle stehen, klar verstehen, einschließlich aller zwischengeschalteten Stufen zwischen den wirtschaftlichen Eigentümern und der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung selbst, unabhängig davon, ob diese Beziehungen in Form von anderen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen oder von Nominee-Beziehungen bestehen. Die Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur gestattet es, die Wege zu ermitteln, auf die das Eigentum an einer juristischen Person begründet wird oder die Kontrolle über ihn ausgeübt werden kann, und ist daher für ein umfassendes Verständnis der Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers wesentlich. Die Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer sollten daher stets eine Beschreibung der Beziehungsstruktur enthalten.
(123)Grundlage für einen wirksamen Rahmen für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum ist das Wissen von juristischen Personen um die natürlichen Personen, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Daher sollten alle juristischen Personen in der Union angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Diese Informationen sollten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die Identität der für die Aufbewahrung der Informationen verantwortlichen Person sollte an die Zentralregister gemeldet werden. Diese Aufbewahrungsfrist ist mit der Aufbewahrungsfrist für Informationen identisch, die im Rahmen der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie zum Beispiel der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, eingeholt werden. Um sicherzustellen, dass Informationen, beispielsweise über den Mechanismus zur Meldung von Unstimmigkeiten, abgeglichen und überprüft werden können, ist es gerechtfertigt, eine Abstimmung der einschlägigen Datenspeicherungsfristen sicherzustellen.
(124)Um sicherzustellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer auf dem neusten Stand sind, sollte die juristische Person diese Informationen unmittelbar nach jeder Änderung aktualisieren und regelmäßig überprüfen, beispielsweise zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses, oder anlässlich anderer wiederholter Interaktionen mit Behörden. Die Frist für die Aktualisierung der Informationen sollte angesichts möglicher komplexer Situationen angemessen sein.
(125)Juristische Personen sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Jedoch könnte es Fälle geben, in denen sich keine natürliche Person ermittelt lässt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. In solchen Ausnahmefällen sollten, sofern alle Mittel zur Identifizierung ausgeschöpft sind, bei der Bereitstellung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichtete im Rahmen des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden oder bei der Übermittlung der Informationen an das Zentralregister anstelle der wirtschaftlichen Eigentümer die Mitglieder der Führungsebene angegeben werden können. Obwohl sie in diesen Situationen identifiziert werden, sind die Mitglieder der Führungsebene nicht die wirtschaftlichen Eigentümer. Juristische Personen sollten Aufzeichnungen darüber führen, welche Schritte sie zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer unternommen haben, insbesondere wenn sie auf diese als letztes Mittel zulässige Maßnahme zurückgreifen, die gebührend begründet und dokumentiert werden sollte.
(126)Schwierigkeiten bei der Erlangung der Informationen sollten kein triftiger Grund dafür sein, den Identifizierungsaufwand zu vermeiden und stattdessen auf die Angabe der Mitglieder der Führungsebene zurückzugreifen. Daher sollten juristische Personen stets in der Lage sein, ihre Zweifel an der Wahrhaftigkeit der eingeholten Informationen zu belegen. Eine solche Begründung sollte dem Risiko der juristischen Person und der Komplexität ihrer Eigentumsstruktur angemessen sein. Insbesondere sollten die Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen den zuständigen Behörden bei Bedarf umgehend vorgelegt werden und die Aufzeichnungen sollten, auf risikoorientierter Grundlage, Beschlüsse des Vorstands und Protokolle seiner Sitzungen, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, informelle Vereinbarungen zur Festlegung von Befugnissen, die Vollmachten entsprechen, oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen umfassen können. In Fällen, in denen das Fehlen wirtschaftlicher Eigentümer hinsichtlich der spezifischen Form und Struktur der juristischen Person offensichtlich ist, sollte die Begründung als Bezugnahme auf diese Tatsache verstanden werden, nämlich, dass die juristische Person aufgrund ihrer spezifischen Form und Struktur keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat. Ein solches Fehlen eines wirtschaftlichen Eigentümers könnte entstehen, wenn es beispielsweise keine Eigentumsbeteiligungen der juristischen Person gibt oder wenn die juristische Person nicht anderweitig letztlich kontrolliert werden kann.
(127)Angesichts des Zwecks der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers, der darin besteht, die tatsächliche Transparenz von juristischen Personen sicherzustellen, ist es verhältnismäßig, bestimmte Unternehmen von der Verpflichtung zur Identifizierung ihres wirtschaftlichen Eigentümers auszunehmen. Eine solche Regelung kann nur auf Unternehmen angewandt werden, bei denen die Identifizierung und Registrierung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer nicht sinnvoll ist und bei denen ein ähnliches Maß an Transparenz durch andere Mittel als den wirtschaftlichen Eigentümer erreicht wird. In dieser Hinsicht sollten Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats nicht verpflichtet sein, ihren wirtschaftlichen Eigentümer zu bestimmen. Mit der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) wurden strenge Transparenzanforderungen für Unternehmen eingeführt, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Unter bestimmten Umständen kann mit diesen Transparenzanforderungen eine Transparenzregelung erreicht werden, die den in dieser Verordnung festgelegten Transparenzvorschriften für wirtschaftliches Eigentum gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Kontrolle über das Unternehmen durch Stimmrechte ausgeübt wird und die Eigentums- oder Kontrollstruktur des Unternehmens nur natürliche Personen umfasst. Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, Anforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum auf diese börsennotierten Unternehmen anzuwenden. Die Ausnahme für juristische Personen von der Verpflichtung, ihren eigenen wirtschaftlichen Eigentümer zu bestimmen und zu registrieren, sollte nicht die Verpflichtung von Verpflichteten berühren, den wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden bei der Durchführung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu ermitteln.
(128)Es ist notwendig, für die verschiedenen Rechtsformen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Express-Trusts und Rechtsvereinbarungen zu vermeiden, die häufig als vielschichtige komplexe Gebilde strukturiert werden, um den wirtschaftlichen Eigentümer weiter zu verschleiern. Die Trustees eines in einem Mitgliedstaat verwalteten oder niedergelassenen oder ansässigen Express-Trusts sollten daher dafür verantwortlich sein, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer des Express-Trusts einzuholen und vorzuhalten, dessen Status offenzulegen und diese Informationen an die Verpflichteten zu übermitteln, die eine Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durchführen. Jeder andere wirtschaftliche Eigentümer des Express-Trusts sollte den Trustees bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen.
(129)Aufgrund des Charakters von Rechtsvereinbarungen und der mangelnden Publizität ihrer Strukturen und ihres Zwecks obliegt es den Trustees oder Personen in entsprechenden Positionen bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen in besonderem Maße, alle einschlägigen Informationen über die Rechtsvereinbarung einzuholen und vorzuhalten. Diese Informationen sollten eine Identifizierung der Rechtsvereinbarung, der darin platzierten oder durch sie verwalteten Vermögenswerte und aller Vertreter oder Dienstleister des Trusts ermöglichen. Um die Tätigkeiten der zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern, ist es wichtig, dass Trustees diese Informationen auf dem neusten Stand halten und sie über einen ausreichend langen Zeitraum aufbewahren, nachdem sie ihre Rolle als Trustees oder eine gleichwertige Rolle niedergelegt haben. Die Bereitstellung grundlegender Informationen über die Rechtsvereinbarung an Verpflichtete ist auch erforderlich, damit diese den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion, an der die Rechtsvereinbarung beteiligt ist, in vollem Umfang erfassen, die damit verbundenen Risiken angemessen bewerten und angemessene Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergreifen können.
(130)Angesichts der spezifischen Struktur bestimmter Rechtsvereinbarungen und der Notwendigkeit, in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer für ausreichende Transparenz zu sorgen, sollten für solche einem Express-Trust ähnliche Rechtsvereinbarungen in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum dieselben Anforderungen gelten wie für Express-Trusts.
(131)Bei Nominee-Vereinbarungen kann die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer verschleiert werden, da eine bevollmächtigte Person („Nominee“) als Direktor oder Anteilseigner einer juristischen Person fungieren kann, während nicht immer offengelegt wird, wer die bevollmächtigende Person (der „Nominator“) ist. Diese Vereinbarungen könnten die Struktur des wirtschaftlichen Eigentums und die Kontrollstruktur verschleiern, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer ihre Identität oder ihre Rolle innerhalb dieser Vereinbarungen nicht offenlegen wollen. Deshalb müssen Transparenzanforderungen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass solche Vereinbarungen missbraucht werden und sich Straftäter hinter Personen verstecken können, die für sie handeln. Die Beziehung zwischen Nominee und Nominator wird nicht dadurch bestimmt, ob sie Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder Dritte hat. Auch wenn nominelle Anteilseigner, deren Namen in öffentlichen oder amtlichen Aufzeichnungen geführt werden, formal eine unabhängige Kontrolle über das Unternehmen hätten, sollte es verpflichtend sein, offenzulegen, ob sie auf Weisung einer anderen Person auf der Grundlage einer privaten Vereinbarung handeln. Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von juristischen Personen sollten ausreichende Informationen über die Identität ihres Nominators sowie etwaiger wirtschaftlicher Eigentümer des Nominators vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber den juristischen Personen offenlegen. Dieselben Informationen sollten von juristischen Personen auch an die Verpflichteten gemeldet werden, wenn Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden angewendet werden, sowie an die Zentralregister.
(132)Die Risiken von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen, die missbraucht werden, um Erträge aus Vermögensgegenständen in das Finanzsystem der Union zu schleusen, müssen gemindert werden. Da die in Drittländern geltenden Standards für das wirtschaftliche Eigentum möglicherweise nicht ausreichen, um im selben Maße wie in der Union die Transparenz und zeitnahe Verfügbarkeit von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, muss dafür gesorgt werden, dass adäquate Mittel vorhanden sind, um in bestimmten Situationen die wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Rechtsvereinbarungen ermitteln zu können. Daher sollten außerhalb der Union gegründete juristische Personen sowie Express-Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, außerhalb der Union ansässig sind oder gegründet sind, verpflichtet sein, ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, wenn sie in der Union tätig werden, indem sie eine Geschäftsbeziehung zu einem Verpflichteten aus der Union aufnehmen oder Immobilien in der Union oder bestimmte hochwertige Güter von Verpflichteten mit Standort in der Union erwerben, oder ihnen aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein Auftrag für Güter oder Dienstleistungen oder Konzessionen erteilt wird. Die Risikoexposition könnte in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie oder Art der von Verpflichteten ausgeübten Tätigkeiten und der Attraktivität von Immobilien in ihrem Hoheitsgebiet für Straftäter. Wenn die Mitgliedstaaten Fälle mit höherem Risiko ermitteln, sollten sie daher in der Lage sein, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, um diesen Risiken zu begegnen.
(133)Die Registrierungsanforderungen für ausländische juristische Personen und ausländische Rechtsvereinbarungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihren Tätigkeiten in der Union verbundenen Risiken stehen. Angesichts des offenen Charakters des Binnenmarkts der Union und der Nutzung der von in der Union niedergelassenen Verpflichteten angebotenen Dienstleistungen durch ausländische juristische Personen, von denen viele mit geringeren Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, ist es angebracht, die Registrierungsanforderung auf juristische Personen zu beschränken, die Sektoren mit hohem Risiko angehören oder in höheren Risikokategorien tätig sind oder Dienstleistungen von Verpflichteten beziehen, die in mit höheren Risiken verbundenen Sektoren tätig sind. Der private Charakter von Rechtsvereinbarungen und die Hindernisse beim Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Fall ausländischer Rechtsvereinbarungen rechtfertigen die Anwendung einer Registrierungsanforderung unabhängig vom Risikograd, der mit dem Verpflichteten, der Dienstleistungen für die Rechtsvereinbarung erbringt, oder gegebenenfalls mit dem Sektor, in dem die Rechtsvereinbarung tätig ist, verbunden ist. Die Bezugnahme auf die Risikobewertung auf Unionsebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ist als Bezugnahme auf die Risikobewertung zu verstehen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 bis zur ersten Veröffentlichung des Berichts gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommen wird.
(134)Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und wirksame Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum sicherzustellen, müssen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Anforderungen Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten im Hinblick auf Verstöße gegen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen eine unionsweit gleichwertige Abschreckungswirkung haben. Sanktionen sollten für juristische Personen und Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, Geldbußen enthalten können, die wegen Nichtvorhandenseins zutreffender, angemessener oder aktueller Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer verhängt werden, sowie die Löschung von juristischen Personen, die der Verpflichtung nicht nachkommen, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln, Geldbußen für wirtschaftliche Eigentümer und andere Personen, die es versäumen, mit einer juristischen Person oder einem Trustee eines Express-Trusts oder einer Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, zusammenzuarbeiten, Geldbußen für nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren, die es versäumen, der Offenlegungspflicht nachzukommen, oder privatrechtliche Folgen für nicht offengelegte wirtschaftliche Eigentümer wie etwa ein Verbot der Gewinnausschüttung oder ein Verbot der Ausübung von Stimmrechten.
(135)Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes bei der Durchsetzung der Anforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum im gesamten Binnenmarkt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften, sowie Indikatoren für den Schweregrad und Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Sanktionen festzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Unterstützung der Festsetzung dieser Höhe der Sanktionen und im Einklang mit dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung Leitlinien erlassen können, in denen die Grundbeträge festgelegt werden, die für jede Kategorie von Verstößen gelten sollten.
(136)Verdächtige Transaktionen, einschließlich des entsprechenden Versuchs, und andere Informationen, die für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich des entsprechenden Versuchs, sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden, und die Bezugnahme auf Verdachtsfälle sollte so ausgelegt werden, dass sie verdächtige Transaktionen, Tätigkeiten und Transaktionsmuster einschließt. Die Meldungen könnten auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. Um Verpflichtete bei der Aufdeckung von Verdachtsmomenten zu unterstützen, sollte die AMLA Leitlinien zu Indikatoren für eine verdächtige Tätigkeit oder Verhaltensweise herausgeben. Angesichts des sich wandelnden Risikoumfelds sollten diese Leitlinien regelmäßig überprüft werden und der Herausgabe von Leitlinien oder Indikatoren für auf nationaler Ebene ermittelte Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und -Methoden durch zentrale Meldestellen nicht vorgreifen. Die in gutem Glauben erfolgende Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.
(137)Verpflichtete sollten umfassende Meldesysteme errichten, die alle Verdachtsmomente umfassen, unabhängig von dem Wert oder der wahrgenommenen Schwere der damit verbundenen kriminellen Tätigkeit. Sie sollten sich der Erwartungen zentraler Meldestellen bewusst sein und ihre Aufdeckungssysteme und Analyseverfahren so weit wie möglich auf die wichtigsten Risiken abstimmen, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, und ihre Analyse erforderlichenfalls auf die Bewältigung dieser Hauptrisiken ausrichten.
(138)Transaktionen sollten auf der Grundlage von Informationen bewertet werden, die dem Verpflichteten bekannt sind oder bekannt sein sollten. Dies umfasst einschlägige Informationen von Vertretern, Vertriebspartnern und Dienstleistern. Ist die zugrunde liegende Vortat dem Verpflichteten nicht bekannt oder ersichtlich, so wird die Rolle der Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen effizienter erfüllt, indem der Schwerpunkt auf die Aufdeckung von Verdachtsmomenten und die umgehende Übermittlung von Meldungen gelegt wird. In diesen Fällen muss der Verpflichtete die Vortat bei der Meldung einer verdächtigen Transaktion an die zentrale Meldestelle nicht näher angeben, wenn sie ihm nicht bekannt ist. Ist diese Information verfügbar, so sollte sie in die Meldung aufgenommen werden. Als Torwächter des Finanzsystems der Union sollten Verpflichtete auch in der Lage sein, eine Meldung zu übermitteln, wenn sie wissen oder vermuten, dass Gelder für kriminelle Tätigkeiten wie etwa den Kauf illegaler Güter verwendet wurden oder werden, selbst wenn die ihnen vorliegenden Informationen nicht darauf hindeuten, dass die verwendeten Gelder aus illegalen Quellen stammen.
(139)Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Meldepflichten für verdächtige Transaktionen könnten Verpflichteten, die grenzüberschreitend vertreten oder tätig sind, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren. Außerdem wirken sich Struktur und Inhalt der Meldungen verdächtiger Transaktionen auf die Kapazität der zentralen Meldestelle für die Durchführung von Analysen und die Art dieser Analysen aus und beeinflussen auch die Fähigkeit der zentralen Meldestellen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Um den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der Analysetätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu ermöglichen, sollte die AMLA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsamer Meldebogen für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird, der unionsweit als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.
(140)Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete verdächtige Transaktion, sondern auch andere Faktoren wie etwa eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Meldung erfolgt ist. Insbesondere Aufzeichnungen über Finanztransaktionen und Überweisungen, die über ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto getätigt wurden, sind für die analytische Arbeit der zentralen Meldestellen entscheidend. Aufgrund der mangelnden Harmonisierung stellen Kredit- und Finanzinstitute zentralen Meldestellen Transaktionsaufzeichnungen jedoch derzeit in unterschiedlichen Formaten bereit, die für Analysen nicht ohne Weiteres nutzbar sind. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Analysetätigkeiten zentraler Meldestellen behindern die unterschiedlichen Formate und Schwierigkeiten bei der Verarbeitung von Transaktionsaufzeichnungen den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und die Ausarbeitung grenzüberschreitender Finanzanalysen. Die AMLA sollte daher Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsames Muster für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen durch Kredit- und Finanzinstitute an zentrale Meldestellen festgelegt wird, das in der gesamten Union als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.
(141)Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder einer anderen von der zentralen Meldestelle vorgegebenen kürzeren oder längeren Frist beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachkommen. Diese Fristen sollten für Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen gelten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können. Ersuchen an Verpflichtete sind unterschiedlicher Art. Beispielsweise könnten komplexe Ersuchen mehr Zeit erfordern und eine längere Antwortfrist rechtfertigen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Verpflichteten längere Fristen zu gewähren, sofern sich dies nicht negativ auf die Analyse der zentralen Meldestelle auswirkt.
(142)Für bestimmte Verpflichtete sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung benennen können, die statt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Garantie dafür, dass der Schutz der Grundrechte bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten gewahrt bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten Mittel und Wege vorsehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen.
(143)Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externen Buchprüfer und Steuerberater sollten nicht verpflichtet sein, Informationen an die zentrale Meldestelle oder eine Selbstverwaltungseinrichtung weiterzugeben, die sie in Bezug auf einen ihrer Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt haben, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang damit verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, während oder nach einem solchen Verfahren erhalten oder erlangt werden. Eine solche Ausnahme sollte jedoch nicht gelten, wenn der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer oder Steuerberater an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist, die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt wird oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Ob Wissen und Zweck vorliegen, kann aus objektiven, faktischen Umständen abgeleitet werden. Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Anspruch genommen wird, sollte nicht als Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche der Terrorismusfinanzierung betrachtet werden. Im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, zusätzliche Situationen zu ermitteln, in denen angesichts des hohen Risikos der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen die Ausnahme von der Meldeanforderung nicht gilt. Bei der Ermittlung solcher zusätzlichen Situationen müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung insbesondere der Artikel 7 und 47 der Charta sicherstellen.
(144)In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zentralen Meldestelle ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Jedoch sollte eine solche Ausnahme nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die vom Mitgliedstaat der zentralen Meldestelle eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Gelder oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates unverzüglich einzufrieren sind.
(145)Die Vertraulichkeit bei der Meldung verdächtiger Transaktionen und der Übermittlung anderer einschlägiger Informationen an die zentralen Meldestellen ist von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden Vermögenswerte, die möglicherweise mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen, einfrieren und beschlagnahmen können. Eine verdächtige Transaktion ist kein Indiz für eine kriminelle Tätigkeit. Die Offenlegung einer Verdachtsmeldung kann den Ruf der an der Transaktion Beteiligten schädigen und die Durchführung von Analysen und Untersuchungen gefährden. Deshalb sollten die Verpflichteten sowie ihre Direktoren und Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass direkt oder über die Selbstverwaltungseinrichtung eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte. Unter bestimmten Umständen sollte das Verbot der Offenlegung nicht gelten, beispielsweise bei Offenlegungen gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder bei Offenlegungen zu Strafverfolgungszwecken oder bei Offenlegungen zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören.
(146)Um eine Aufdeckung zu vermeiden, bewegen Straftäter illegale Erträge über zahlreiche Vermittler. Deshalb ist es wichtig, dass die Verpflichteten die Möglichkeit erhalten, Informationen nicht nur zwischen den Mitgliedern einer Gruppe, sondern in bestimmten Fällen auch zwischen Kredit- und Finanzinstituten und anderen innerhalb von Netzwerken operierenden Unternehmen auszutauschen, wobei die Datenschutzvorschriften gebührend zu achten sind. Außerhalb einer Partnerschaft für den Informationsaustausch sollte die Offenlegung, die zwischen bestimmten Kategorien von Verpflichteten in Fällen, die dieselbe Transaktion betreffen, zulässig ist, nur in Bezug auf die spezifische Transaktion, die zwischen diesen Verpflichteten durchgeführt oder von ihnen erleichtert wird, und nicht in Bezug auf damit verbundene frühere oder nachfolgende Transaktionen erfolgen.
(147)Der Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls zuständigen Behörden könnte die Möglichkeiten zur Aufdeckung illegaler Finanzströme im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Erträgen aus Straftaten verbessern. Aus diesem Grund sollten Verpflichtete und zuständige Behörden in der Lage sein, Informationen im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch auszutauschen, wenn sie einen solchen Austausch für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ihrer entsprechenden Aufgaben für erforderlich halten. Der Informationsaustausch sollte robusten Schutzvorkehrungen in Bezug auf Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzung von Informationen und Strafverfahren unterliegen. Verpflichtete sollten sich nicht ausschließlich auf die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Informationen stützen, um Rückschlüsse auf das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kunden oder der Transaktion zu ziehen oder um Entscheidungen über die Begründung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer Transaktion zu treffen. Wie in der Richtlinie 2014/92/EU anerkannt, hängen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer modernen, sozial inklusiven Wirtschaft zunehmend von der universellen Bereitstellung von Zahlungsdiensten ab. Daher sollte der Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen nicht auf der Grundlage von Informationen verweigert werden, die zwischen Verpflichteten oder zwischen Verpflichteten und zuständigen Behörden oder der AMLA ausgetauscht werden.
(148)Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unterliegt Kontrollen durch Aufseher. Tauschen Verpflichtete im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch Informationen aus, so sollten diese Kontrollen auch die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für diesen Informationsaustausch umfassen. Aufsichtliche Kontrollen sollten zwar risikobasiert sein, in jedem Fall aber vor der Aufnahme der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch durchgeführt werden. Partnerschaften für den Informationsaustausch, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, könnten zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen. Daher sollte vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) durchgeführt werden. Im Rahmen aufsichtlicher Kontrollen sollten Aufseher gegebenenfalls die Datenschutzbehörden konsultieren, die allein für die Bewertung der Datenschutz-Folgenabschätzung zuständig sind. Die in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzbestimmungen und alle Anforderungen an die Vertraulichkeit von Informationen über verdächtige Transaktionen gelten für Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft ausgetauscht werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung jener Verordnung beibehalten oder einführen können, um spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauscht werden.
(149)Während Partnerschaften für den Informationsaustausch den Austausch operativer Informationen und personenbezogener Daten unter strengen Schutzvorkehrungen ermöglichen, sollte dieser Austausch nicht die Anforderungen gemäß dieser Verordnung ersetzen, wonach Verdachtsmomente der zuständigen zentralen Meldestelle gemeldet werden müssen. Wenn Verpflichtete auf der Grundlage von Informationen, die sie im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erlangt haben, verdächtige Tätigkeiten feststellen, sollten sie diesen Verdacht der zentralen Meldestelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, melden. Informationen, die auf eine verdächtige Tätigkeit hindeuten, unterliegen strengeren Vorschriften, die ihre Offenlegung verbieten, und sollten nur weitergegeben werden, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, und Schutzvorkehrungen zum Schutz der Grundrechte, der Vertraulichkeit der Arbeit der zentralen Meldestelle und der Integrität strafrechtlicher Ermittlungen unterliegen.
(150)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Verpflichtete sollten besonders auf die Grundsätze achten, wonach die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, zutreffend, zuverlässig und auf dem neuesten Stand sein müssen. Für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung sollten Verpflichtete Verfahren einführen können, die automatisierte Entscheidungen im Einzelfall, einschließlich Profiling, gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglichen. Dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Wahrung der Rechte von Personen, die solchen Verfahren unterliegen, zusätzlich zu allen anderen einschlägigen Anforderungen gelten, die im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind.
(151)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die laufende Überwachung, die Analyse und Meldung verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte strengstens untersagt sein.
(152)Die Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 könnte Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen mit sich bringen, von denen diese Daten stammen. Um die Risiken zu minimieren, dass die Verarbeitung solcher Daten durch Verpflichtete zu diskriminierenden oder verzerrten Ergebnissen führt, die sich nachteilig auf den Kunden auswirken, wie etwa die Beendigung oder Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, sollten Verpflichtete Entscheidungen nicht ausschließlich auf der Grundlage von Informationen treffen, die sie in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 besitzen, wenn diese Informationen für das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko, das von einer Transaktion oder Beziehung ausgeht, nicht von Bedeutung sind. Um sicherzustellen, dass die Intensität der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auf einem ganzheitlichen Verständnis der mit dem Kunden verbundenen Risiken beruht, sollten Verpflichtete die Anwendung eines höheren oder niedrigen Grades an Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden ebenfalls nicht ausschließlich auf die Grundlage sensibler Daten, die sie über den Kunden besitzen, stützen.
(153)Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden und die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und die Rechtssicherheit zu erfüllen, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden. Es könnte Situationen geben, in denen die Funktionen zuständiger Behörden nicht wirksam ausgeführt werden können, wenn die einschlägigen Informationen, die sich im Besitz von Verpflichteten befinden, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. In solchen Fällen sollten zuständige Behörden in der Lage sein, Verpflichtete aufzufordern, Informationen im Einzelfall für einen längeren Zeitraum aufzubewahren, der fünf Jahre nicht überschreiten sollte.
(154)Bezieht sich der Begriff „zuständige Behörden“ auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, so sollte er so ausgelegt werden, dass er bei den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, die EUStA einschließt.
(155)Weitergaben durch zentrale Meldestellen spielen eine entscheidende Rolle bei der frühzeitigen Aufdeckung möglicher krimineller Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der EUStA oder des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) fallen oder bei denen Europol und Eurojust frühzeitig gemäß ihren jeweiligen Mandaten operative Unterstützung leisten können, und können rasche und wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungen unterstützen. Informationen, die von zentralen Meldestellen an die EUStA und das OLAF weitergegeben werden, sollten Gründe für den Verdacht enthalten, dass eine Straftat im Rahmen der jeweiligen Zuständigen der EUStA und des OLAF begangen werden könnte oder begangen wurde, und ihnen sollten alle einschlägigen Informationen beigefügt werden, die die zentrale Meldestelle besitzt und die ein Tätigwerden unterstützen können, einschließlich einschlägiger Finanz- und Verwaltungsinformationen. Fordern die EUStA und das OLAF Informationen von zentralen Meldestellen an, ist es ebenso wichtig, dass zentrale Meldestellen in der Lage sind, alle Informationen, die sie in Bezug auf den Fall besitzen, weiterzugeben. Gemäß den geltenden Bestimmungen in ihren Gründungsrechtsakten sollten die EUStA und das OLAF zentrale Meldestellen über die Schritte, die in Bezug auf die weitergegebenen Informationen unternommen wurden, und über alle einschlägigen Ergebnisse unterrichten.
(156)Damit während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und das reibungslose Zusammenspiel der Verordnung mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wenn diese Verfahren, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.
(157)Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Jedoch würde der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Meldungen verdächtiger Transaktionen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund könnten Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht, zu verlangen, dass die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Behörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Artikel 79 jener Verordnung einzulegen. Diese Behörde kann auch von Amts wegen tätig werden, wenn dies in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen ist. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.
(158)Die Verpflichteten könnten die Dienste anderer privater Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen. Jedoch sollte der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur für die Verpflichteten gelten und die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gänzlich bei den Verpflichteten verbleiben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass bestimmte Dienstleistungen ungewollt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, muss klargestellt werden, dass Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten handeln, sowie Personen, die für Kreditinstitute oder Finanzinstitute lediglich Nachrichtenübermittlungs- oder andere Unterstützungssysteme für den Transfer von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Clearing- und Abwicklungssysteme zur Verfügung stellen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(159)Die Verpflichteten sollten angemessene und zutreffende Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Kontrolle juristischer Personen einholen und vorhalten. Da Inhaberaktien derjenigen Person Eigentumsrechte verleihen, die das Inhaberzertifikat besitzt, geben sie dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit, anonym zu bleiben. Um sicherzustellen, dass solche Aktien nicht für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, sollten Unternehmen, deren Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien nicht als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden, alle bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie immobilisieren oder bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Darüber hinaus sollten Bezugsscheine für Inhaberaktien nur in intermediär verwahrter Form zulässig sein.
(160)Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken. Anonyme Kryptowertekonten und andere Anonymisierungsinstrumente ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung einer hinreichenden Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden. Um eine wirksame Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung von anonymen Kryptowertekonten oder Konten, die die Anonymisierung oder verstärkte Verschleierung von Transaktionen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, einschließlich durch anonymitätsverstärkende Kryptowährungen, zu untersagen. Dieses Verbot gilt nicht für Anbieter von Hardware und Software oder Anbieter von selbst gehosteten Geldbörsen, sofern sie weder Zugang zu diesen Krypto-Geldbörsen noch Kontrolle darüber haben.
(161)Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und diese Anfälligkeit wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge von 10 000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen, soweit mit ihnen legitime Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt werden. Da der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Regulierung der Wirtschaft beruht, sollte die Obergrenze nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen gelten, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln. Um sicherzustellen, dass mit der unionsweiten Obergrenze nicht unbeabsichtigt Hindernisse für Personen, die zur Ausführung von Zahlungen keine Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen oder keinen Zugang dazu haben, oder für Unternehmen bei der Einzahlung von Einkünften aus ihren Tätigkeiten auf ihre Konten geschaffen werden, sollten Zahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten getätigt werden, ebenfalls von der Anwendung der Obergrenze ausgenommen werden.
(162)Barzahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Anbietern getätigt werden und den Schwellenwert für Barzahlungen über große Beträge überschreiten, sollten nicht standardmäßig als Indikator oder Verdachtsmoment für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden. Die Meldung solcher Transaktionen ermöglicht es der zentralen Meldestelle, Muster in Bezug auf die Bewegung von Barmitteln zu bewerten und zu ermitteln, und während solche Informationen zu den operativen oder strategischen Analysen der zentralen Meldestelle beitragen, unterscheiden sie sich von Meldungen verdächtiger Transaktionen aufgrund des Charakters schwellenwertbasierter Offenlegungen. Zu diesem Zweck ersetzen schwellenwertbasierte Offenlegungen nicht die Anforderung zur Meldung verdächtiger Transaktionen oder zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen in Fällen mit höherem Risiko. Die zentralen Meldestellen sollten verlangen können, dass die Meldungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, was auch die regelmäßige Übermittlung in aggregierter Form beinhalten könnte.
(163)Es könnte Fälle geben, in denen Gründe höherer Gewalt, beispielsweise infolge von Naturkatastrophen, zu einem weitreichenden Verlust des Zugangs zu anderen Zahlungsmechanismen als Bargeld führen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Anwendung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auszusetzen. Eine solche Aussetzung ist eine außergewöhnliche Maßnahme und sollte nur dann angewandt werden, wenn sie als Reaktion auf hinreichend begründete Ausnahmesituationen erforderlich ist. Die Unmöglichkeit des Zugangs zu Finanzdienstleistungen stellt keinen triftigen Grund für die Aussetzung der Obergrenze dar, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, zu gewährleisten, dass Verbraucher in seinem gesamten Hoheitsgebiet Zugang zu Finanzinfrastruktur haben.
(164)Die Kommission sollte die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Anpassung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auf Unionsebene bewerten, um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen noch stärker anzugleichen und die Möglichkeiten für Straftäter, Bargeld zur Geldwäsche zu verwenden, einzuschränken. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere geprüft werden, welche Höhe einer harmonisierten Obergrenze für Barzahlungen auf Unionsebene am angemessensten wäre, wobei die derzeit in vielen Mitgliedstaaten geltenden Obergrenzen für Barzahlungen, die Durchsetzbarkeit einer solchen Obergrenze auf Unionsebene und die Auswirkungen einer solchen Obergrenze auf den Status des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel berücksichtigt werden sollten.
(165)Die Kommission sollte auch die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Absenkung des Schwellenwerts von 25 % für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in Fällen bewerten, in denen die Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ausgeübt wird. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere die Lehren aus Mitgliedstaaten oder Drittländern mit niedrigeren Schwellenwerten berücksichtigt werden.
(166)Mit hochwertigen Gütern verbundene Risiken könnten sich auch auf andere hochgradig tragbare Güter erstrecken, wie etwa Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es notwendig ist, den Kreis der Verpflichteten auf Händler solcher hochwertigen Güter auszuweiten. Da mit dieser Verordnung erstmals verbindliche schwellenwertbasierte Offenlegungen für bestimmte hochwertige Güter auf Unionsebene eingeführt werden, sollte die Kommission darüber hinaus auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen prüfen, ob es notwendig ist, den Kreis der Waren, die schwellenwertbasierten Offenlegungen unterliegen, auszuweiten und das Format solcher Offenlegungen im Hinblick auf die Nutzung verbindlicher schwellenwertbasierter Offenlegungen durch zentrale Meldestellen zu harmonisieren. Schließlich sollte die Kommission angesichts der Risiken, die mit hochwertigen Gütern in Freihandelszonen verbunden sind, prüfen, ob es notwendig ist, den Kreis der Informationen auszuweiten, die von Wirtschaftsteilnehmern, die hochwertige Güter in diesen Freihandelszonen handeln und aufbewahren, zu melden sind.
(167)Um eine übereinstimmende Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, Drittländern, die Mängel bei der Einhaltung aufweisen, und Drittländern, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, sowie von Gegenmaßnahmen oder spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen, die die von solchen Drittländern ausgehenden Risiken abmindern; Ermittlung von zusätzlichen Fällen mit höherem Risiko, die die Union betreffen, und damit verbundener verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen; Ermittlung gemeinsamer zusätzlicher Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter; Ermittlung der Kategorien von Gesellschaften, die mit einem höheren Risiko verbunden sind, und der damit verbundenen niedrigeren Schwellenwerte zum Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers durch Eigentumsbeteiligung; Festlegung der Kategorien von Verstößen gegen Transparenzanforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum, die Sanktionen unterliegen, sowie der dafür haftenden Personen, der Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads dieser Verstöße und der bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigenden Kriterien. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(168)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch, der Kriterien zur Ermittlung des Mutterunternehmens und der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Verfahren und Kontrollen verpflichtet sind; die Art von zusätzlichen Maßnahmen, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet; die Verpflichteten, Sektoren und Transaktionen, bei denen ein höheres Risiko besteht und die gelegentliche Transaktionen niedrigen Wertes durchführen, die entsprechenden Werte, die Kriterien für die Ermittlung gelegentlicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen zum Zweck der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; und die zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendigen Informationen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.
(169)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zur Festlegung der Methode zur Ermittlung von Drittländern, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen; zur Festlegung des Formats für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten; und zur Ermittlung der Arten von dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln. Diese Befugnisse sollen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden. Der Kommission sollten ebenfalls Durchführungsbefugnisse zur Entscheidung über die Beendigung spezifischer nationaler Gegenmaßnahmen übertragen werden.
(170)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Durchführungsstandards zur Festlegung des für die Berichterstattung über verdächtige Transaktionen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu verwendenden Formats und des von zentralen Meldestellen für die Bericht von Informationen an die EUStA zu verwendenden Formats zu erlassen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.
(171)Diese Verordnung steht im Einklang mit den durch die Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit.
(172)Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung sollten die Verpflichteten die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden ohne jede Diskriminierung durchführen.
(173)Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.
(174)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(175)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben (31) —