(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.
Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für
| a) | Kasinos; |
| b) | Anbieter von Glücksspieldiensten, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Diensten in den Bereichen Online-Glücksspiele oder Sportwetten besteht, mit Ausnahme voni)Online-Glücksspieldienste, die von einem Staat über eine Behörde oder ein Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Einrichtung betrieben werden;ii)Online-Glücksspieldienste, deren Organisation, Betrieb und Verwaltung staatlich geregelt sind. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:
| a) | die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Glücksspieldiensten bestehen; |
| b) | die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten; |
| c) | das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Dimension und der Zugänglichkeit aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. |
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene.
(3) Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.